Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Zurückverweisung wegen möglicher Alkohol‑Unzurechnungsfähigkeit und unklarer Tatfeststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 164/54
Datum
24.06.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren verurteilt worden; der BGH hebt das Urteil auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück. Anlass sind unzureichende Feststellungen zur möglichen alkoholbedingten Unzurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB), offene Fragen zur Alterswahrnehmung eines Opfers und die fehlerhafte Annahme von Tatmehrheit. Es solle ein ärztlicher Sachverständiger hinzugezogen werden; auch Bewährungsfragen sind nochmals zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 51 Abs. 1 StGB kommt in Betracht, wenn durch Alkoholkonsum die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit derart ausgeschaltet ist, dass der Täter der Tat nicht zurechenbar ist.

2

Bestehen Zweifel an der alkoholbedingten Zurechnungsfähigkeit hat der Tatrichter die Möglichkeit ärztlich‑psychiatrisch aufzuklären; fehlende oder unzureichende Prüfungen können die Aufhebung des Urteils rechtfertigen.

3

Das Erinnerungsvermögen oder die Art der Verteidigung des Angeklagten schließen die Annahme erheblicher Beeinträchtigung von Einsichts- oder Steuerungsvermögen nicht zwingend aus.

4

Wiederholte gleichartige sexuelle Handlungen in engem zeitlich‑räumlichem Zusammenhang können rechtlich als eine einzige Handlung (Tateinheit) zu bewerten sein; die Annahme von Tatmehrheit (§ 74 StGB) ist dann nicht gerechtfertigt.

5

Der Tatrichter muss Feststellungen dazu treffen, ob und in welchem Umfang der Täter das Alter oder den körperlichen Reifegrad des Opfers erkannt oder für möglich gehalten hat, da dies tatbestandliche und strafzumessungsrelevante Bedeutung hat.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 20. Januar 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Dreher Heinrich K. ██ aus █████████, geboren am ████ ███ in ██████, wegen Unzucht mit Kindern,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juni 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. █ als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ in der Verhandlung, Staatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 20. Januar 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen mit Kindern unter vierzehn Jahren in drei Fällen, unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB, zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Strafaussetzung zur Bewährung hat die Strafkammer abgelehnt.

Nach den Feststellungen hatte der bisher unbestrafte Beschwerdeführer im Oktober 1953 mit seiner Frau an einer Geselligkeit seines Schrebergartenvereins bis 3 Uhr morgens in einer Gastwirtschaft teilgenommen. Nach verhältnismäßig kurzer Nachtruhe und Genuß einer Tasse Kaffee setzte er am nächsten Morgen gegen 10 Uhr die Feier mit einigen Kleingartenbesitzern fort. Er trank bis etwa 15 Uhr vier bis fünf Flaschen Bier und sieben bis neun Schnäpse, wobei unanständige Witze erzählt wurden. Zu Mittag aß er nicht, sondern ging in seinen Schrebergarten.

Dort beobachtete er gegen 16 Uhr, wie die noch nicht vierzehn Jahre alten Mädchen Monika R. █████, Gisela █████ und Ingrid ███ auf einem Nachbargrundstück ihre Notdurft verrichteten. Durch diesen Anblick geschlechtlich erregt, forderte er die Kinder auf, zu ihm in seinen Garten zu kommen, wobei er jedem einen Apfel gab und unzüchtige Reden führte. Darauf zeigte ihm Ingrid ihre bekleidete Brust und fragte ihn, ob er ihr ein Baby machen könne, dann brauche sie nicht mehr in die Schule zu gehen. Die Mädchen gingen anschließend auf seine Aufforderung mit ihm in den Hühnerstall. Dort veranlaßte er die Kinder, durch die Hose sein Glied anzufassen. Dann holte er seinen Geschlechtsteil heraus, zeigte ihn den Mädchen und ließ ihn von ihnen noch einmal anfassen. Seiner Aufforderung, an seinem Glied zu spielen und zu lutschen, kamen die Kinder nicht nach. Auch mißlang ihm sein Versuch, die Geschlechtsteile der Mädchen zu berühren. Er erklärte ihnen noch die Bedeutung eines von ihm verwendeten schamlosen Ausdrucks und forderte sie auf, am Samstag wiederzukommen; sie sollten niemandem etwas erzählen.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.

Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die Sachrüge greift jedoch durch.

Das Landgericht hat die Möglichkeit, daß der Beschwerdeführer erheblich betrunken gewesen sei, als „nicht ausgeschlossen“ angesehen. Es ist daher zugunsten des Angeklagten von erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit ausgegangen. Die Strafkammer hat jedoch die weitere Frage, ob der Angeklagte zufolge seiner Trunkenheit wegen Bewußtseinsstörung unfähig war, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen, verneint. Er habe sich noch weitgehend an die Einzelheiten des Vorfalls erinnern können und auch selbst nicht behauptet, an einer Bewußtseinsstörung gelitten zu haben.

Diese Ausführungen beruhen möglicherweise auf einer Verkennung des § 51 Abs. 1 StGB. Die Strafkammer hat nicht genügend berücksichtigt, daß der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen schon bei dem ausgedehnten Fest am Tage vorher größere Mengen Alkohol getrunken hatte. Wenn er dann nach nur kurzem Schlaf und ohne Nahrungsaufnahme weiter in erheblichem Umfang geistige Getränke zu sich nahm, so liegt die Annahme nicht fern, daß zumindest sein Hemmungsvermögen zur Tatzeit ausgeschlossen war, zumal er bereits durch die vorhergegangene erotisch gefärbte Unterhaltung mit seinen Bekannten und weiter durch den Anblick der urinierenden Mädchen geschlechtlich erregt worden war. Das Landgericht spricht im Rahmen der Strafzumessung selbst davon, daß bei dem Beschwerdeführer die „durch den Alkohol herbeigeführte Enthemmung noch vergrößert“ worden und daß sein Verhalten unter normalen Umständen unbegreiflich sei. Das Erinnerungsvermögen des Angeklagten und die Art seiner Verteidigung stehen der Annahme, daß er zurechnungsunfähig gewesen sei, nicht unbedingt entgegen (BGHSt 1, 384; JZ 1952, 296 f). Zudem ist die Abgrenzung der verschiedenen Grade der Zurechnungsfähigkeit nach Alkoholgenuß schwierig (vgl. auch Lange-Lüddeke, Gerichtliche Psychiatrie, 69, 70).

Das Urteil muß daher bereits wegen der Möglichkeit rechtlich fehlerhafter Nichtanwendung des § 51 Abs. 1 StGB mit den Feststellungen aufgehoben werden. Die Zuziehung eines ärztlichen Sachverständigen wird zweckmäßig sein. Sollte auf Grund der neuen Verhandlung die Anwendbarkeit dieser Vorschrift bejaht werden, wäre auch die des § 330a StGB zu prüfen (BGHSt 1, 124 ff.; BGH NJW 1952, 193, 194 Nr. 20).

Die Annahme von Tatmehrheit (§ 74 StGB) ist übrigens rechtlich nicht haltbar. Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, liegt in Fällen wie hier nach der natürlichen Auffassung des Lebens rechtlich nur eine Handlung im Sinne des § 73 StGB vor (BGHSt 1, 20 ff., 168, 170, 171; BGH 2 StR 74/54 v. 9. April 1954, zum Abdruck bestimmt). Die Verurteilung müßte daher, falls die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 StGB erneut verneint werden sollte, „wegen drei miteinander in Tateinheit stehender Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB“ ausgesprochen werden. Der Angeklagte hätte dann nur eine Strafe verwirkt.

Was das Bewußtsein des Alters der Kinder betrifft, so hatte der Beschwerdeführer zugegeben, es sei ihm klar gewesen, daß Monika und Gisela noch nicht vierzehn Jahre alt waren. Dagegen habe ihm Ingrid gesagt, sie sei bereits fünfzehn Jahre alt. Das Landgericht meint hierzu, diese Angabe des Mädchens habe der Angeklagte nicht ernst genommen; denn er habe von ihm erfahren, daß es noch zur Schule gehe. Er müsse hieraus geschlossen haben, daß Ingrid noch nicht vierzehn Jahre alt sei. Hierbei hat die Strafkammer möglicherweise nicht berücksichtigt, daß es auch Jugendliche gibt, die noch mit fünfzehn Jahren zur Schule gehen. Der Tatrichter hat auch keine Feststellungen dazu getroffen, wie alt Ingrid zur Tatzeit war und welchen Grad der körperlichen Entwicklung sie erreicht hatte. Das Landgericht erwähnt, ohne allerdings daraus Folgerungen zu ziehen, der Beschwerdeführer habe zuvor festgestellt, daß dieses Mädchen die meisten Haare unter den Armen hatte. In Verbindung mit ihrem frechen Auftreten und ihrer Altersangabe ist die Annahme nicht von der Hand zu weisen, daß der Angeklagte sie tatsächlich für eine Fünfzehnjährige gehalten hat. Jedenfalls bedarf der Sachverhalt in dieser Hinsicht noch weiterer Darlegungen.

Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) darf auch bei Sittlichkeitsverbrechen nicht grundsätzlich abgelehnt werden (BGH 2 StR 79/54 v. 23. April 1954). Es kommt auch hier stets auf den einzelnen Fall an.

HilleKrummeDr. Augustin
EngelsSeibert

Zitiert (2)