Revision: Strafzumessung und Beweiserwägung bei Unzucht mit Kindern
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 164/53
- Datum
- 18.06.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob bei kindlichen Zeugenaussagen ein Sachverständiger hinzuzuziehen ist; eine durchgehende Pflicht zur Beiziehung besteht nicht.
Die Kinderaussage kann ohne sachverständige Begutachtung verwertet werden, wenn sie in Darstellung, Art und Inhalt glaubhaft erscheint und durch weitere Indizien gestützt wird.
Bei kindlichen Zeugen hat der Tatrichter insbesondere die Möglichkeit reifezeitbedingter Übertreibung oder Selbstdäuschung zu berücksichtigen; suggestive Beeinflussung ist zu prüfen.
Die Strafzumessung darf nicht verschärft werden mit der Begründung, der Angeklagte habe durch sein Leugnen die Vernehmung jugendlicher Zeugen veranlasst; eine solche Leugnung rechtfertigt keine erschwerende Berücksichtigung im Strafausspruch.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 6. Januar 1953
Rubrum
In der Strafsache gegen den Bauarbeiter Otto W. Cc. aus ████, geboren am █████ in KCC, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juni 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groh als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Krümme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Hille, Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, Gerichtsassessor Dr. ████████ als Vertreter der █████████, ██████████ im höheren Justizdienst ████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ████████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 6. Januar 1953 im Strafausspruch samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte fasste der Marianne ███, die noch nicht zehn Jahre alt war, durch ihr Hosenbein an den Geschlechtsteil und veranlasste später das Mädchen, an seinem entblößten Glied bis zum Samenerguss zu reiben, wobei er die Hand des Kindes führte.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch Erfolg.
Die Verfahrensrügen sind freilich unbegründet.
Ob der Tatrichter beim Vorwurf eines Sittlichkeitsverbrechens für die Wertung der Kinderaussage der Hilfe eines Sachverständigen bedarf oder sich allein genügende Sachkunde zutrauen kann, muss er nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden (BGH v. 5. Juni 1952 – 4 StR 1040/51; RGSt 76, 349). Es ist keineswegs so, dass bei jeder Kinderaussage ein Fachpsychologe hinzugezogen werden müsste (BGHSt 3, 52); denn die zeitweise völlig ablehnende Haltung einiger Schriftsteller gegenüber dem Beweiswert der Kinderaussage über geschlechtliche Vorgänge hält den Erfahrungen der Aussageforschung nicht mehr stand (vgl. Hellwig, Psychologie, 4. Aufl. S. 183 ff.). Wohl ist bei kindlichen Zeugen in einem Strafverfahren, in dem geschlechtliche Verfehlungen zu erforschen sind, im Allgemeinen besondere Vorsicht geboten; vornehmlich muss der Tatrichter die Möglichkeit einer reifezeitbedingten Übertreibung oder Selbstdäuschung der Kinder berücksichtigen (BGHSt 2, 163).
Dessen ist sich die Jugendschutzkammer ersichtlich bewusst gewesen; sie hat die Bekundung des Mädchens nicht nur nach der kindlichen Art der Aussage und ihrem Inhalt, sondern auch deshalb für glaubwürdig erachtet, weil sie weitere Anhaltspunkte in den Darstellungen der Mutter und der Schülerin Jutta ███ fand. Suggestivfragen erlag die jugendliche Zeugin nicht. Es bestehen daher keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Annahme des Tatrichters, er könne bei diesem Beweisergebnis der Unterstützung durch einen Sachverständigen entraten. Die Rüge einer Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO ist daher unbegründet.
Das weitere Vorbringen zur Verfahrensbeschwerde ist unerheblich. Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, der Tatrichter habe ein benutztes Beweismittel nicht ausgeschöpft (BGH v. 5. September 1952 – 3 StR 885/51).
Die Sachrüge ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet.
Die Strafbemessung ist dagegen fehlerhaft. Der Bundesgerichtshof hat schon in BGHSt 1, 342 entschieden, dass der Tatrichter die Strafe nicht deshalb schärfen darf, weil der Angeklagte durch sein Leugnen die Vernehmung jugendlicher Zeugen veranlasst habe. Da ausweislich der Gründe diese Überlegung bei der Ermittlung der Strafhöhe zum Nachteil des Beschwerdeführers mitgewirkt hat, kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.
| Groh | Engels | Martin | |||
| Krümme | Hille |