Treffer
BGH Beschluss

Revision: Freispruch vom versuchten Mord durch Unterlassen; Strafrahmenfehler bei Doppelmilderung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 154/97
Datum
23.09.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entschied über Revisionen gegen ein Urteil wegen gefährlicher Körperverletzung und gemeinschaftlich versuchten Mordes sowie über Maßregelanordnung. Beim einen Angeklagten fehlten tragfähige Feststellungen für einen versuchten Mord durch Unterlassen; der Senat sprach ihn insoweit frei und hob den Rechtsfolgenausspruch auf. Beim anderen Angeklagten blieb der Schuldspruch bestehen, jedoch wurden Einzel- und Gesamtstrafe sowie der Vorwegvollzug wegen fehlerhafter Strafrahmenbestimmung (doppelte Milderung) aufgehoben. Im Umfang der Aufhebungen wurde die Sache an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen; im Übrigen wurden die Revisionen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen versuchten Mordes durch Unterlassen setzt tragfähige Feststellungen zum Tötungsvorsatz sowie zu einer Garantenpflicht und deren Verletzung voraus; bloße Vermutungen genügen nicht.

2

Die revisionsgerichtlich hinzunehmende Beweiswürdigung erfordert, dass die Urteilsgründe eine verstandesmäßig nachvollziehbare Tatsachengrundlage für die gezogenen Schlussfolgerungen erkennen lassen; reine Annahmen begründen keinen Schuldspruch.

3

Wird die in § 211 StGB angedrohte lebenslange Freiheitsstrafe wegen Versuchs und verminderter Schuldfähigkeit (doppelte Milderung) gemildert, ist der Strafrahmen nach § 49 Abs. 1 StGB entsprechend zu bestimmen; ein unzutreffender Strafrahmen führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, wenn eine nachteilige Auswirkung nicht auszuschließen ist.

4

Generalpräventive Erwägungen dürfen bei der Strafzumessung nur innerhalb des Spielraums für eine schuldangemessene Strafe berücksichtigt werden.

5

Bei Anordnung eines teilweisen Vorwegvollzugs nach § 67 Abs. 2 StGB ist die gesetzgeberische Grundentscheidung zu beachten, die Behandlung möglichst früh zu beginnen; eine Abweichung bedarf einer nachvollziehbaren Begründung unter Einbeziehung der sachverständigen Ausführungen.

Vorinstanzen

Landgericht Halle, 19. September 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 154/97 vom 23. September 1997 in der Strafsache gegen

██ aus ████, dort geboren am 1. Andre ███ 1976, zur Zeit in Haft, aus ███, dort geboren am █████

2. Ronald █████ 1973, zur Zeit in Haft,

wegen versuchten Mordes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 23. September 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 19. September 1996

I. 1. hinsichtlich des Angeklagten Schröder, soweit der Angeklagte wegen a) versuchten Mordes verurteilt worden ist, aufgehoben. Insoweit wird er freigesprochen und fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben;

2. soweit es den Angeklagten Zimmer betrifft, a) in den Aussprüchen über die Freiheitsstrafe von sechs Jahren und die Gesamtfreiheitsstrafe, b) soweit angeordnet worden ist, dass vier Jahre der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind, mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ████████ „wegen gemeinschaftlich begangener gefährlicher Körperverletzung und gemeinschaftlich versuchten Mordes“ unter Einbeziehung eines anderen Urteils zu einer Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren und den Angeklagten ███ █████ „wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung und gemeinschaftlich versuchten Mordes“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten ███████ in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug von vier Jahren der Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet. Die Revisionen der Angeklagten haben in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

1. Revision des Angeklagten ████

Die Revision des Angeklagten ████████████ ist unbegründet, soweit sich der Angeklagte im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO auch gegen den Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung wendet. Dagegen fehlt es für die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes an einer tragfähigen Tatsachengrundlage.

a) Nach den Feststellungen kam es zwischen den Angeklagten █████████ sowie den Mitangeklagten ████ ██████ und ████████ und dem Geschädigten Detlef ███, den sie nachts in der Wohnung der Anett ███ beim Einkauf von Bier kennengelernt hatten, zu einer Auseinandersetzung, in deren Verlauf die Angeklagten Detlef ████████████████████ und auf ihn eintraten. Als dieser schließlich „immer wieder in Bewusstlosigkeit“ fiel und nur noch stöhnte, schlug der Angeklagte █████ vor, Detlef ██████ „aus der Wohnung zu schaffen, damit dieser nicht den Ort, wo er dermaßen misshandelt worden war, wiedererkennen und somit auch keine Anzeige gegen sie machen könne“ (UA 19).

„Die Angeklagten“ fragten deshalb Enrico M., der inzwischen in die Wohnung zurückgekommen war, ob er bereit sei, „mit seinem Jeep den Verletzten fortzufahren“. ██ war einverstanden. Er und der Angeklagte ██████ schleppten den Verletzten zu dem Jeep und legten ihn auf die Ladefläche. Der Angeklagte ████████ blieb in der Wohnung zurück und versuchte zusammen mit Anett ████████, die Blutflecken in der Küche zu beseitigen. Enrico ███ ████ ging zunächst davon aus, „dass er den Verletzten ins Krankenhaus fahren sollte, wie ihm Anett ███████ gesagt hatte“ (UA 20).

Vor dem Stadtkrankenhaus zwang der Angeklagte B., der ebenso wie die Angeklagten ███████ ███████ in dem Jeep mitgefahren war, Enrico ████, in Richtung der R.-Straße zu fahren. „Außerhalb der Ortschaft ... in einer nur noch spärlich bebauten abgelegenen Straße“ (UA 20) hielt Enrico ██ „auf Weisung an“. Die Ladeklappe wurde geöffnet und Herr G. „wurde aus dem Jeep hinausgeworfen“. Detlef ██████████████ hätte die „für ihn ernsthafte lebensbedrohliche Situation“ nicht überlebt, wäre er nicht alsbald von Polizeibeamten gefunden und ärztlich versorgt worden.

b) Das Landgericht nimmt an, der Angeklagte ███████ habe sich des versuchten Mordes durch Unterlassen schuldig gemacht. Der Angeklagte habe sich zwar an dem Verbringen des Tatopfers aus der Wohnung „nicht aktiv beteiligt“; er habe aber „das Vorgehen seiner Mittäter“ gebilligt und sei nicht „eingeschritten, als der Plan zum Wegschaffen erörtert und in die Tat umgesetzt wurde, obwohl er eine Pflicht zum Einschreiten gehabt hatte aufgrund des Vorgeschehens, an welchem er aktiv beteiligt“ gewesen sei (UA 33).

Es könne zwar nicht „mit letzter Sicherheit“ davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte ███████████████████████ mit den anderen handelte, als er in der Wohnung „die Blutflecke wegwischte“. Er sei sich aber „jedenfalls“ darüber im Klaren gewesen, „was die anderen vorhatten“. Seine Überzeugung, dass der Angeklagte ███████████ Tötungsvorsatz hatte, stützt das Landgericht auf folgende Erwägungen:

„Aufgrund des Zustandes des Herrn ███ wusste und wollte er (denn, wie das Beseitigen der Spuren ██████ wollte, sollte dieser ein Aussetzen nicht überleben und sie somit nicht verraten können), dass dieser nicht überleben würde und sie somit nicht verraten konnte. Somit hat auch er mit unbedingtem Vorsatz gehandelt. Dieses gilt auch, selbst wenn er erst, wie er behauptet (was die Kammer ihm aber nicht glaubt), nach Rückkehr der anderen von diesen erfahren haben sollte, dass die anderen den verletzten Herrn ███ nicht ins Krankenhaus gebracht, sondern irgendwo ████████ abgelegt hatten“ (UA 33).

c) Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar hat das Revisionsgericht die Beweiswürdigung des Tatrichters grundsätzlich hinzunehmen. Die Urteilsgründe müssen aber erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht und dass die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen Verdacht zu begründen vermag (BGHR StPO § 261 Vermutung 11 m. N.).

Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Das Landgericht legt schon nicht dar, in welcher Weise „die Angeklagten“ den „Plan zum Wegschaffen“ des Tatopfers gefasst haben. Insbesondere ist dem Urteil nicht die Feststellung zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich dazu überhaupt geäußert hat. Für dessen Einlassung, er habe erst nach Rückkehr der Mitangeklagten erfahren, dass der Verletzte „irgendwo abgelegt“ worden sei, spricht zudem, dass Anett ███ noch in der Wohnung (UA 24), mithin in Gegenwart auch des Angeklagten ████████, der in der Wohnung geblieben war, Enrico M. erklärt hatte, der Verletzte solle in das Krankenhaus gebracht werden. Soweit das Landgericht gleichwohl davon ausgeht, „dass dies offensichtlich nur eine Absprache zwischen der Zeugin Anett ███ und dem Zeugen Enrico ██████████ war, welche von den Angeklagten nicht mitgetragen wurde“ (UA 24), erweist sich diese Wertung als bloße Vermutung. Objektive Umstände, die den Schluss stützen, der Angeklagte ███████ sei davon ausgegangen, die Mitangeklagten würden Detlef ██ ████████ zwischen Anett ████████ und Enrico M. getroffenen Absprache zuwider an einem einsamen Ort ablegen, sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Das übrige Tatgeschehen spricht vielmehr dagegen. Hätten sich die Angeklagten, wie das Landgericht meint, bereits in der Wohnung stillschweigend darüber geeinigt, den Verletzten nicht in ein Krankenhaus zu bringen, hätte es nahegelegen, Enrico M. sogleich nach Fahrtantritt, und nicht erst vor dem Stadtkrankenhaus, stadtauswärts zu fahren. Gegen einen Tötungsvorsatz spricht zudem, dass der Angeklagte ████████ den Angeklagten █████████ daran hinderte, Detlef ██ mit dem „Ninja-Schwert“ zu töten. Schließlich hätte es der sofortigen Beseitigung der Blutspuren in der Wohnung nicht bedurft, wenn der Angeklagte █████████, wie das Landgericht meint, zu diesem Zeitpunkt wollte, „dass Detlef ██ █████ das Aussetzen nicht überlebte“ (UA 33).

Der Schuldspruch wegen versuchten Mordes (durch Unterlassen) kann auch nicht darauf gestützt werden, dass der Angeklagte nach Rückkehr der Mitangeklagten verpflichtet gewesen sei, „sich zu dem Herrn ████████ fahren zu lassen und dafür zu sorgen, dass dieser in ein Krankenhaus kam“ (UA 33). Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, dass sich das Landgericht davon überzeugt hat, dass der Angeklagte nach Rückkehr der Mitangeklagten und deren Äußerungen über den Verbleib des Tatopfers davon ausging, dass dieses möglicherweise noch lebe und deshalb seiner Hilfe bedürfe. Vielmehr ist das Landgericht aufgrund der Bekundungen der Anett █████████, denen es auch insoweit folgt, davon ausgegangen, dass Enrico M. und die Angeklagten █████████ ██████████ bei ihrer Rückkehr in die Wohnung auf ausdrückliche Nachfrage erklärt haben, sie glaubten nicht, „dass der Mann es überlebt habe“ (UA 26).

Bei dieser Sachlage bedarf es deshalb auch keiner Entscheidung, ob eine strafbare Beteiligung des Beschwerdeführers durch Unterlassen schon deshalb ausscheidet, weil sich das Vorgehen der anderen Beteiligten als Exzessthandlung darstellt, die eine Garantenstellung des Beschwerdeführers nicht begründete (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 1997 – 1 StR 430/97).

Der Senat schließt aus, dass sich aufgrund erneuter Hauptverhandlung Feststellungen treffen lassen, die einen Schuldspruch wegen versuchten Mordes oder jedenfalls wegen unterlassener Hilfeleistung rechtfertigen könnten. Er spricht daher den Angeklagten ███ insoweit gemäß § 354 Abs. 1 StPO frei. Dies führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.

2. Revision des Angeklagten ██████

Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision ist wirksam auf die Anfechtung der Verurteilung wegen versuchten Mordes und die Anordnung des teilweisen Vorwegvollzuges der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung beschränkt. Zum Schuldspruch ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die wegen des versuchten Mordes gegen den Angeklagten festgesetzte Freiheitsstrafe von sechs Jahren hat keinen Bestand, weil das Landgericht bei der Bemessung dieser Einzelstrafe von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist. Es hat hierzu ausgeführt, es sei „ein Strafrahmen von 3 Jahren bis 15 Jahren zugrunde zu legen (§§ 211 I, 21, 22, 23, 49 StGB)“ (UA 48). Da das Landgericht in dem Klammerzusatz beide hier vorliegenden fakultativen Milderungsgründe genannt hat, ist davon auszugehen, dass es von beiden Milderungsmöglichkeiten Gebrauch machen wollte. Im Falle einer doppelten Milderung der in § 211 StGB vorgesehenen lebenslangen Freiheitsstrafe ist aber nach § 49 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 3 StGB von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten auszugehen. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass sich die fehlerhafte Bestimmung des Strafrahmens bei der Bemessung der Einzelstrafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Zudem lassen die – schon für sich genommen nicht rechtsbedenkenfreien – „zu Lasten“ des Beschwerdeführers gewerteten generalpräventiven Erwägungen (UA 49) nicht erkennen, ob das Landgericht beachtet hat, dass der Strafzweck der Generalprävention nur innerhalb des Spielraums für die schuldangemessene Strafe berücksichtigt werden darf (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 8).

Die Aufhebung der wegen versuchten Mordes verhängten Einzelstrafe hat die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge. Dies zieht die Aufhebung der Anordnung des Vorwegvollzuges eines Teils der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt schon deshalb nach sich, weil sich das Landgericht bei der Bemessung der Dauer des Vorwegvollzuges ersichtlich an der Dauer der zu vollstreckenden Gesamtstrafe orientiert hat.

Sollte der neue Tatrichter wiederum einen teilweisen Vorwegvollzug der Strafe in Betracht ziehen, so wird zu beachten sein, dass nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers möglichst bald mit der Behandlung des süchtigen Rechtsbrechers begonnen werden soll (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 6; Vorwegvollzug, teilweise 13). Will der Tatrichter hiervon abweichen, so hat er dies, auch unter Darlegung der Ausführungen des Sachverständigen, näher zu begründen, sodass das Revisionsgericht prüfen kann, ob der Tatrichter sich von rechtlich zutreffenden Erwägungen hat leiten lassen.

AthingMaatzSolin-Stojanovic
KuckeinErnemann

Zitiert (2)

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