Treffer
BGH Beschluss

Revision in Totschlagsverfahren: Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen Widersprüchen und unzureichendem Vorwegvollzug

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 668/97
Datum
11.02.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Totschlags zu sieben Jahren Freiheitsstrafe und Maßregel nach §64 StGB verurteilt; das Landgericht ordnete einen Vorwegvollzug von vier Jahren an. Der BGH hob den Rechtsfolgenausspruch auf, weil die Strafzumessung auf widersprüchlichen Feststellungen beruhte und die Anordnung des Vorwegvollzugs nicht hinreichend konkret begründet war. Die Maßregel selbst bleibt rechtlich unbeanstandet, die Rechtsfolgen sind jedoch neu zu verhandeln.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Strafzumessung, die auf widersprüchlichen Feststellungen zum Tatmotiv beruht, ist rechtsfehlerhaft und darf nicht zur Belastung des Angeklagten führen.

2

Die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe nach § 67 Abs. 2 StGB setzt überzeugende, konkrete Gründe voraus; pauschale Verweise auf Sachverständigenäußerungen genügen nicht.

3

Bei der Entscheidung über einen Vorwegvollzug sind insbesondere die Persönlichkeit des Täters, die Länge der zu erwartenden Freiheitsstrafe und die Art der erforderlichen Behandlung konkret darzulegen.

4

Ist der Rechtsfolgenausspruch aus Gründen der Strafzumessung oder der Vollzugsreihenfolge fehlerhaft, kann die gesamte Rechtsfolgenentscheidung trotz einzelner rechtlich tragfähiger Maßnahmen zur neuen Verhandlung aufgehoben werden.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 10. September 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 668/97 vom 11. Februar 1998 in der Strafsache gegen ██ aus K__), geboren am Dieter Otto Helmut ███ 1950 in ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Februar 1998 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 10. September 1997 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass vier Jahre der Freiheitsstrafe vorweg zu vollziehen seien.

Seine auf die Verletzung sachlichen und formellen Rechts gestützte Revision hat mit der Sachrüge Erfolg, so-

weit sie sich gegen den Rechtsfolgenausspruch richtet. Im Übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO).

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte seinen Zimmerkollegen ████████ mit einem gezielten, wuchtigen Messerstich getötet. Das Landgericht vermochte nicht zu klären, aus welchem Grund er auf sein Opfer einstach (UA S. 14/15). Dann ist es aber rechtsfehlerhaft, wenn die Strafkammer dem Angeklagten straferschwerend anlastet, er habe das Tatopfer „überraschend und ohne erkennbaren Grund angegriffen“ (UA S. 42). Da der Senat nicht ausschließen kann, dass die Höhe der ausgesprochenen Strafe von dieser widersprüchlichen Erwägung zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst wurde, musste der Strafausspruch aufgehoben werden.

Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist die Verhängung der Maßregel des § 64 StGB. Bedenken begegnet aber die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Strafe nach § 67 Abs. 2 StGB. Das Landgericht hat die vom Regelfall abweichende Reihenfolge der Vollstreckung von Maßregel und Strafe, gestützt auf die Bekundungen eines Sachverständigen, damit begründet, dass dem Angeklagten die Möglichkeit eröffnet werden sollte, nach (erfolgreicher) Absolvierung der Therapie vom weiteren Vollzug der (Rest-)Freiheitsstrafe verschont zu bleiben und mit begleitenden Maßnahmen in die Freiheit entlassen zu werden. Bei einem Vorwegvollzug der Maßnahme und der anschließenden Vollstreckung des nicht durch Anrechnung verbüßten Teils der Freiheitsstrafe bestünde eher die Gefahr, dass sich der Angeklagte durch die Einwirkung der Haftsituation von seinen dissozialen Tenden-

zen nicht vollständig zu lösen vermöge (UA S. 44/45). Diese Erwägungen rechtfertigen aber ein Abweichen von der gesetzlichen Regelung des § 67 Abs. 2 StGB nicht. Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers soll möglichst umgehend mit der Behandlung des süchtigen oder kranken Rechtsbrechers begonnen werden, weil dies am ehesten einen dauerhaften Erfolg verspricht. Eine Umkehrung der Vollstreckungsreihenfolge kommt nur in Betracht, wenn überzeugende Gründe dafür vorliegen (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 3 und 13 m.w.N.; Beschluss des Senats vom 7. Mai 1997 – 2 StR 212/97). Ein Vorwegvollzug kann zwar grundsätzlich auch damit gerechtfertigt werden, dass der Entlassung in die Freiheit die Behandlung nach § 64 StGB unmittelbar vorausgehen sollte, weil ein sich anschließender Strafvollzug die positive Auswirkung des Maßregelvollzugs wieder gefährden würde. Erforderlich ist aber dann die Darlegung konkreter Anhaltspunkte, die erkennen lassen, worin die Gefährdung besteht und wie sie sich bei dem betroffenen Angeklagten auswirken könnte. Entscheidend auch für die Frage eines Vorwegvollzuges eines Teils der Strafe sind die Umstände insbesondere die Persönlichkeit des Taters, die Länge der Freiheitsstrafe und die Art der notwendigen Behandlung (BGHSt 33, 285 ff.; BGH NStZ 1987, 574; JR 1988, 378, 379 mit Anmerkung Hanack a.a.O.). Solche Darlegungen enthält das landgerichtliche Urteil nicht im erforderlichen Umfang. Der Hinweis auf die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen genügt nicht, insbesondere fehlen jegliche konkreten Anhaltspunkte, auf welche Tatsachen der Sachverständige diese Meinung stützt (vgl. auch BGH, Beschl. vom 23. September 1997 – 4 StR 154/97).

Der gesamte Rechtsfolgenausspruch musste deshalb neu verhandelt werden, da es nicht sachgerecht wäre, die rechtfehlerfrei verhängte Maßnahme nach § 64 StGB allein aufrechtzuerhalten.

JahnkeDetterRothfuß
TheuneBode
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