Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Zurückweisung der Revision wegen unwirksamer Zustellung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 154/97
Datum
08.04.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte nach Zurückweisung seiner Revision durch das Landgericht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO). Der BGH wertet das Schreiben gemäß § 300 StPO als entsprechenden Antrag und hebt den Beschluss auf. Begründet wird dies damit, dass das Urteil dem Pflichtverteidiger nicht wirksam zugestellt wurde, weil ein Sozius unterschrieb; die Revisionsbegründungsfrist lief damit nicht an und die Zustellung ist nachzuholen. Die Bestellung eines anderen Pflichtverteidigers obliegt der Vorsitzenden der Jugendkammer des Landgerichts.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Eingabe ist nach § 300 StPO dahin auszulegen, was der Zweck der Erklärung und der ersichtliche Wille des Erklärenden ergeben; eine inhaltlich entsprechende Bitte kann als Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO zu werten sein.

2

Die Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO beginnt nicht, wenn das Urteil dem Pflichtverteidiger nicht wirksam zugestellt worden ist.

3

Eine Zustellung an einen anderen als den bestellten Pflichtverteidiger ist unwirksam, insbesondere wenn nicht der bestellte Verteidiger das Empfangsbekenntnis unterzeichnet hat.

4

Die Entscheidung über die Bestellung eines anderen Pflichtverteidigers obliegt nicht dem Revisionsgericht, sondern dem Vorsitzenden der zuständigen Jugendkammer des Landgerichts.

Rubrum

Bundesgerichtshof Beschluss 4 StR 154/97 vom 8. April 1997 in der Strafsache gegen ███ aus Hott, dort geboren am ████████, 1974, zur Zeit in Haft, wegen versuchten Mordes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 8. April 1997 gemäß **§ 346 Abs. 2 StPO

Tenor

Auf Antrag des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Halle vom 4. Februar 1997 aufgehoben.

Gründe

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 4. Februar 1997 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom 17. September 1996 gemäß § 346 Abs. 1 StPO mit der Begründung als unzulässig verworfen, das Rechtsmittel sei nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO begründet worden.

Mit seinem am 20. Februar 1997 beim Landgericht eingegangenen Schreiben vom 17. Februar 1997 hat der Angeklagte „um Wiederaufnahme des Revisionsverfahrens“ gebeten.

Bei sachgerechter Auslegung (§ 300 StPO) ist dieses Schreiben als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO aufzufassen.

Der rechtzeitig angebrachte Antrag ist begründet. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, ist das angefochtene Urteil dem Pflichtverteidiger des Angeklagten nicht wirksam zugestellt worden, weil nicht er, sondern sein Sozius das Empfangsbekenntnis unterzeichnet hat. Die unwirksame Zustellung hat daher die Revisionsbegründungsfrist nicht in Lauf gesetzt (§ 345 Abs. 1 Satz 2 StPO), die demzufolge auch jetzt noch nicht verstrichen ist (vgl. BGHR StPO § 37 Abs. 1 Pflichtverteidiger 1 und Wirksamkeit 3). Die Zustellung wird daher nachzuholen sein.

Zur Entscheidung über den Antrag des Angeklagten auf Bestellung eines anderen Pflichtverteidigers ist nicht das Revisionsgericht, sondern der Vorsitzende der Jugendkammer des Landgerichts Halle berufen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., § 141 Rdn. 6).

Athing Kuckein Maatz Solin-Stojanović

Ernemann

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