Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Verjährung bei sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 151/98
Datum
05.05.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen vielfachen sexuellen Missbrauchs ein. Streitpunkt war, ob Verurteilungen nach § 174 StGB durch Verjährung entfallen und ob neuere verjährungsverlängernde Vorschriften Anwendung finden. Der BGH hob Verurteilungen in verjährten Fällen auf, wies die weitergehende Revision jedoch zurück. Verjährte Tatteile können bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfolgungsverjährung eines Vergehens nach § 174 StGB beträgt fünf Jahre nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB; ist diese Frist vor einer wirksamen Unterbrechung verstrichen, ist die strafrechtliche Verfolgung ausgeschlossen.

2

§ 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB (30. Strafrechtsänderungsgesetz) findet keine Anwendung auf Straftaten nach § 174 StGB.

3

Sind tateinheitlich verwirklichte Delikte aufgrund eingetretener Verjährung nicht mehr verfolgbar, sind die hiervon betroffenen Verurteilungen aufzuheben; dies berührt nicht zwingend die verbleibenden Einzelstrafen oder die Gesamtstrafe, sofern nicht anzunehmen ist, dass diese milder ausgefallen wären.

4

Bei der Strafzumessung können auch verjährte Tatteile strafschärfend berücksichtigt werden, sodass der Wegfall verjährter Tatteile nicht zwangsläufig zu milderen Strafen führt.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 31. Oktober 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 151/98 vom 5. Mai 1998 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Mai 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 31. Oktober 1997 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 41 Fällen, davon in 15 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen sowie des sexuellen Missbrauchs eines Schutzbefohlenen in weiteren 90 Fällen schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „sexuellen Missbrauchs eines Schutzbefohlenen in 131 Fällen, davon in 41 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt er die Verletzung materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel führt zu der aus dem Beschlusstensor ersichtlichen Schuldspruchänderung. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Wegen der Anfang April 1991 und in den Monaten August bis Dezember 1991 vorgenommenen insgesamt 26 sexuellen Übergriffe des Angeklagten auf seinen am 31. März 1978 geborenen Stiefsohn Jörg B. hat das Landgericht ihn jeweils des sexuellen Missbrauchs eines Kindes (§ 176 StGB) in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB) schuldig gesprochen.

Die für die Vergehen nach § 174 StGB geltende Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) war indessen in diesen Fällen – davon ist zugunsten des Angeklagten auch hinsichtlich sämtlicher im Dezember 1991 begangener sexueller Übergriffe auszugehen – bereits abgelaufen, bevor durch die Anordnung der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 5. Dezember 1996 die Verjährung unterbrochen wurde (§ 78c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB).

Der durch das 30. Strafrechtsänderungsgesetz vom 23. Juni 1994 eingefügte § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB gilt nicht für Straftaten nach § 174 StGB (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 1997 – 1 StR 703/97).

Daher muss insoweit die Verurteilung wegen des jeweils tateinheitlich verwirkten sexuellen Missbrauchs eines Schutzbefohlenen aufgrund der eingetretenen Verfolgungsverjährung entfallen.

Die betroffenen Einzelstrafen und der Ausspruch über die Gesamtstrafe können jedoch bestehen bleiben. Es ist auszuschließen, dass bei Annahme einer Strafbarkeit allein wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in den betroffenen Fällen die Einzelstrafen oder die verhängte Gesamtstrafe milder ausgefallen wären, zumal auch verjährte Tatteile bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden können (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 11 und 19).

KuckeinMaatzErnemann
TölksdorfAthing

Zitiert (1)

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