Revision verworfen, Verurteilung wegen tateinheitlichem Missbrauch von Schutzbefohlenen entfällt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 703/97
- Datum
- 09.12.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die regelmäßige Verjährungsfrist für den sexuellen Missbrauch von Kindern nach § 174 StGB beträgt fünf Jahre und führt zum Wegfall einer Verurteilung, wenn die Verfolgungshandlung die Verjährung auslöst.
Die Verjährung tritt ein, wenn eine Verfolgungshandlung i.S.v. § 78c Abs.1 Nr.1 StGB (z.B. Beschuldigtenvernehmung) erfolgt ist; eine bereits eingetretene Verjährung kann nicht mehr geheilt werden.
Die durch das 30. Strafrechtsänderungsgesetz eingefügte Regelung des § 78b Abs.1 Nr.1 StGB gilt nicht für Straftaten nach § 174 StGB.
Auch verjährte Taten können bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden; der Wegfall einer Verurteilung wegen Verjährung führt nicht zwingend zur Milderung der Einzelstrafe, wenn anzunehmen ist, der Angeklagte wäre nicht milder bestraft worden.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 30. Juni 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 703/97 vom 9. Dezember 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **9. Dezember 1997
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30. Juni 1997 wird gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO mit der Maßgabe im Fall II. 1 der Urteilsgründe verworfen, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen entfällt.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen durch diese Revision entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe
Hinsichtlich des Falls II. 1 der Urteilsgründe hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt, dass die Verurteilung des Angeklagten wegen der ersten Tat zum Nachteil seiner Tochter [REDACTED] im August 1991 entfallen muss, soweit er nicht nur wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern, sondern auch wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen verurteilt worden ist. Die Verjährungsfrist für dieses Vergehen beträgt fünf Jahre (§ 78b Abs. 3 Nr. 4, § 174 Abs. 1 StGB).
Insoweit war die Strafverfolgung bereits bei der ersten Beschuldigtenvernehmung am 7. Januar 1997 (§ 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB) verjährt. Die Verjährung hat auch nicht geruht. Der durch das 30. Strafrechtsänderungsgesetz vom 23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1310) eingefügte § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB gilt nicht für Straftaten nach § 174 StGB.
Die Einzelstrafe für die Tat II. 1 der Urteilsgründe kann jedoch auch nach der Änderung des Schuldspruchs bestehen bleiben. Es ist auszuschließen, dass der Angeklagte milder bestraft worden wäre, wenn der Tatrichter die Verfolgungsverjährung erkannt hätte, zumal auch verjährte Taten bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden können (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 11 und 19).
Im Übrigen deckt die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
[Unterschriften]
| Schafer | Wahl | Landau | |||
| Ulsamer | Boetticher |