Treffer
BGH Beschluss

Teilaufhebung wegen Verjährung bei sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen; Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 263/98
Datum
22.09.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob das Urteil teilweise auf: Sechs Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen wurden als verjährt eingestuft und das Verfahren insoweit eingestellt. Weitere Schuldsprüche wurden rechtlich präzisiert und zum Teil in Vergewaltigungs- bzw. versuchter Vergewaltigung umqualifiziert. Die Gesamtfreiheitsstrafe wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; verjährte Taten bleiben beschränkt strafzumessungsrelevant.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Verjährungsprüfung ist zugunsten des Beschuldigten auf die für ihn günstigste mögliche Tatzeit abzustellen.

2

Eine Verjährungsunterbrechung nach § 78 Abs. 1 StGB tritt erst mit einer wirksamen Unterbrechungshandlung ein; liegt die erste solche Handlung nach Ablauf der Verjährungsfrist, ist die Tat verjährt.

3

Verjährte Taten dürfen bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, jedoch nicht mit dem vollen Gewicht nicht verjährter Taten.

4

Bei Gesetzesänderungen ist das mildere Gesetz gemäß § 2 Abs. 3 StGB anzuwenden (lex mitior) und bei der Strafrechtsanwendung zu berücksichtigen.

5

Führt die Aufhebung einzelner Schuldsprüche zu einer möglichen Beeinflussung der Gesamtfreiheitsstrafe, ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 263/98 vom 22. September 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Vergewaltigung u. a.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in acht Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung; Vergewaltigung, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung; Vergewaltigung, wegen sexueller Nötigung; Vergewaltigung und wegen versuchter sexueller Nötigung; Vergewaltigung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Gründe

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. September 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 3. Dezember 1997 aufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen 8, 9, 13, 15, 16 und 19 der Anklage jeweils wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen verurteilt worden ist; insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt; im Schuldspruch dahin geändert und neu gefasst, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, der versuchten Vergewaltigung, des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen, des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen und der gefährlichen Körperverletzung schuldig ist; im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in den Fällen 8, 9, 13, 15, 16 und 19 der Anklage hat keinen Bestand:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zutreffend darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Taten in den Fällen 8, 9, 13, 15 und 16 möglicherweise Verjährung eingetreten ist, da sie jeweils „an einem nicht mehr genau feststellbaren Tag“ in der Zeit von Anfang 1991 bis 1992 oder 1993 begangen worden sind, sodass nicht auszuschließen ist, dass der Angeklagte diese Taten bereits Anfang 1991 begangen hat. Dies gilt aber auch für den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen im Fall 19 der Anklage.

Die erste als Unterbrechungshandlung nach § 78 Abs. 1 StGB in Betracht kommende Beschuldigtenvernehmung fand am 16. März 1996 statt. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch die für Vergehen nach § 174 StGB fünf Jahre betragende Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) hinsichtlich der vor dem 17. März 1991 begangenen Taten bereits abgelaufen. Hiervon ist zu Gunsten des Angeklagten hinsichtlich der genannten sechs Fälle des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen auszugehen, da für die Frage der Verjährung jeweils auf die dem Angeklagten günstigste mögliche Tatzeit abzustellen ist (BGHSt 18, 274; BGHR StGB § 78 Abs. 3 Fristablauf 1).

Der Senat hebt daher das angefochtene Urteil auf, soweit der Angeklagte in diesen Fällen verurteilt worden ist, und stellt das Verfahren insoweit ein (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 206a Rdn. 6 und § 354 Rdn. 6).

Die zu den verjährten Taten getroffenen Feststellungen werden von dem Aufhebungsgrund nicht berührt und können daher bestehen bleiben (vgl. BGHSt 41, 305; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 353 Rdn. 13).

Der Schuldspruch im Fall 3 der Anklage hat keinen Bestand, soweit der Angeklagte wegen eines „im Jahre 1984“ (UA 10) tateinheitlich mit der rechtsfehlerfrei angenommenen Vergewaltigung begangenen sexuellen Missbrauchs eines Kindes (§ 176 Abs. 1 StGB) verurteilt worden ist.

Zwar ruht die Verjährung bei Straftaten nach den §§ 176 bis 179 StGB gemäß § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB, der am 30. Juni 1994 in Kraft trat, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers. Diese Regelung gilt aber nur für solche Taten, die vor dem 30. Juni 1994 noch nicht verjährt waren (Art. 2 des StrAndG vom 23. Juni 1994, BGBl. I 1310; BGHR StGB § 78b Abs. 1 Ruhen 5; BGH, Beschluss vom 2. September 1998 – 1 StR 385/98).

Der Angeklagte hat diese Tat nach dem achten Geburtstag des am 4. April 1976 geborenen Opfers, möglicherweise aber vor dem 30. Juni 1984 begangen. Zu seinen Gunsten ist deshalb davon auszugehen, dass die für Vergehen nach § 176 StGB zehn Jahre betragende Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB) bereits vor dem Inkrafttreten des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB abgelaufen war.

Der Senat ändert daher den Schuldspruch entsprechend.

Zutreffend hat das Landgericht die Strafe in den Fällen 3 und 5 der Anklage dem Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB i. d. F. des 33. StrAndG vom 1. Juli 1997 (BGBl. I 1607) entnommen. Da das Landgericht in diesen Fällen trotz Vorliegens einer Vergewaltigung im Sinne des § 177 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB i. d. F. des 33. StrAndG einen besonders schweren Fall verneint und den Regelstrafrahmen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe angewendet hat, ist die angewendete Vorschrift bei der gebotenen konkreten Betrachtungsweise gegenüber § 177 Abs. 1 StGB a. F. das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB.

In den Fällen 20 und 21 der Anklage hat das Landgericht zwar jeweils einen besonders schweren Fall angenommen und die Strafen dem im Fall 20 der Anklage nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 177 Abs. 3 Satz 1 StGB i. d. F. des 33. StrAndG (jetzt § 177 Abs. 2 Satz 1 i. d. F. des 6. StrRG vom 26. Januar 1998, BGBl. I 164) entnommen. Hierdurch ist der Angeklagte aber nicht beschwert, da § 177 Abs. 2 StGB i. d. F. des 6. StrRG keinen milderen Strafrahmen vorsieht.

Der Senat ändert jedoch, soweit das Landgericht zur rechtlichen Bezeichnung der Taten die vollständige gesetzliche Überschrift des § 177 StGB i. d. F. des 33. StrAndG („Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung“) verwendet hat, den Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte in den Fällen 3, 5 und 21 der Anklage (mit Gewalt erzwungener Geschlechtsverkehr) jeweils der Vergewaltigung und im Fall 20, in dem die weitere Ausführung der geplanten Vergewaltigung vor der Vornahme einer sexuellen Handlung scheiterte, der versuchten Vergewaltigung schuldig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 1998 – 3 StR 204/98); er fasst den Schuldspruch zur Klarstellung insgesamt neu.

Die im Fall 3 der Anklage wegen der Verjährung der Verfolgung des sexuellen Missbrauchs eines Kindes gebotene Schuldspruchänderung hat auf die für diesen Fall verhängte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr neun Monate keinen Einfluss. Auch verjährte Taten dürfen, wenn auch nicht mit demselben Gewicht wie nicht verjährte Taten, strafschärfend berücksichtigt werden (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 24; BGH, Beschluss vom 5. Mai 1998 – 4 StR 151/98). Angesichts der maßvollen Rechtsfolgenbemessung in diesem Fall kann insbesondere im Hinblick darauf, dass das Landgericht „erheblich strafmildernd“ berücksichtigt hat, „dass die Tat schon sehr lange her ist“ (UA 63), ausgeschlossen werden, dass sich die Berücksichtigung der Verwirklichung auch des Tatbestands des § 176 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.

Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann jedoch nicht bestehen bleiben. Durch die Aufhebung der Verurteilung und die Einstellung des Verfahrens in den Fällen 8, 9, 13, 15, 16 und 19 der Anklage entfallen die für diese Taten verhängten Einzelfreiheitsstrafen (Fälle 8, 19: jeweils elf Monate; Fälle 9, 13, 15, 16: jeweils ein Jahr). Zwar dürfen, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, auch diese rechtsfehlerfrei festgestellten verjährten Taten, wenn auch nicht mit ihrem vollen Gewicht (vgl. BGH aaO), bei der Bemessung der Gesamtstrafe berücksichtigt werden. Der Senat kann jedoch nicht ausschließen, dass die Gesamtfreiheitsstrafe bei Annahme einer Strafbarkeit allein wegen der nach der Teileinstellung verbliebenen acht Taten milder ausgefallen wäre, da das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts durch den Wegfall der sechs verjährten Taten eine nicht unerhebliche Verminderung erfahren hat.

Die Darstellung der Gründe des angefochtenen Urteils, in das Ablichtungen von 14 Seiten aus dem Tagebuch des Opfers eingefügt worden sind, gibt Anlass, auf folgendes hinzuweisen:

Die gebotene geschlossene Sachverhaltsdarstellung kann nicht dadurch ersetzt werden, dass in die Urteilsurkunde Ablichtungen von Schriftstücken aufgenommen werden, aus denen sich der festgestellte Sachverhalt ergibt (BGH, Urteil vom 28. Mai 1998 – 4 StR 669/97). Die Aufnahme der Ablichtungen von handschriftlichen Aufzeichnungen, die der Intimsphäre des Opfers angehören, ist zudem im Hinblick auf den gebotenen Persönlichkeitsschutz bedenklich (vgl. dazu Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO Einl. Rdn. 56a).

VRiBGH Dr. Meyer-Goßner Kuckein Maatz ist infolge Urlaubs verhindert zu unterschreiben

Athing
Tolksdorf
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