Treffer
BGH Beschluss

Revision: Teilweise Einstellung wegen Diebstahls/Betäubungsmitteln und Änderung des Schuldspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 151/95
Datum
27.04.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte gegen ein Urteil wegen Geiselnahme u. a. Revision ein. Der BGH stellt das Verfahren insoweit ein, als die Verurteilungen wegen Diebstahls in Tateinheit mit Besitz von Heroin und falscher Verdächtigung die Feststellungen nicht tragen. Die übrigen Schuldsprüche bleiben bestehen; der Schuldspruch und die Strafaussprech werden entsprechend geändert und die Gesamtfreiheitsstrafe herabgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Verurteilung wegen Diebstahls ist die Feststellung einer Zueignungsabsicht erforderlich; bloße Beteiligung an einem „Arrangement" des Aufbrechens reicht ohne konkrete Anhaltspunkte für Aneignungsabsicht nicht aus.

2

Eine falsche Verdächtigung (§ 164 StGB) ist nur vollendet, wenn die unwahre Beschuldigung einer der in § 164 Abs. 1 StGB genannten Stellen zugegangen ist und geeignet war, ein Verfahren zu begründen; inszenierte Taten allein genügen hierfür nicht.

3

Der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln setzt voraus, dass dem Beschuldigten tatsächlicher Besitz nachgewiesen ist; die Möglichkeit, dass eine andere Person die Substanz deponiert hat, begründet jedenfalls Zweifel, die den Schuldspruch tragen müssen.

4

Ergeben sich für einzelne Tatbestandsteile unzureichende Feststellungen, kann das Revisionsgericht diese Verfahrensteile gemäß § 154 Abs. 2 StPO einstellen; im Übrigen kann es unter Rückgriff auf § 354 Abs. 1 StPO und unter Berücksichtigung des § 39 StGB die verbleibenden Einzelstrafen zusammenrechnen und die Gesamtstrafe auf die niedrigst mögliche Höhe festsetzen.

Vorinstanzen

Landgericht Landau, 18. November 1994

Rubrum

BESCHLUSS

4 StR 151/95 vom 27. April 1995 in der Strafsache gegen Kubilay [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1961 in [REDACTED] (Türkei), zur Zeit in Haft, wegen Geiselnahme u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. April 1995 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Diebstahls in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln und mit falscher Verdächtigung verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landau vom 18. November 1994, soweit es den Angeklagten betrifft, im Schuld- und Strafaussprach dahin geändert, dass er wegen Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat verurteilt wird.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Angeklagte trägt die übrigen Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Das Landgericht hat den Angeklagten der gemeinschaftlichen Geiselnahme in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung, darüber hinaus der Unterschlagung sowie des Diebstahls in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Heroin und falscher Verdächtigung für schuldig befunden und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es ihn verurteilt, an den Nebenkläger gesamtschuldnerisch 8.000 DM Schmerzensgeld sowie weitere 1.000 DM zu zahlen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

Soweit das Landgericht den Angeklagten im Fall II.3 der Urteilsgründe des Diebstahls in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Heroin und falscher Verdächtigung für schuldig befunden und auf eine Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten erkannt hat, konnte das Urteil keinen Bestand haben, weil die bisher getroffenen Feststellungen den Schuldspruch nicht tragen. So hatte es hinsichtlich der Verurteilung wegen Diebstahls der Erörterung bedurft, ob der Angeklagte, der den Autoaufbruch initiierte, bei diesem „Arrangement“ (UA 22) in der Absicht handelte, sich das Radiogerät zuzueignen (vgl. BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 2).

Soweit der Angeklagte wegen tateinheitlich begangener falscher Verdächtigung verurteilt worden ist, fehlt es an der Feststellung, dass die durch den „arrangierten“ Autoaufbruch bezweckte Verdächtigung des Michael Jobi einer der in § 164 Abs. 1 StGB genannten Stellen in einer Weise zugegangen ist, die geeignet war, ein Verfahren gegen Jobi zu begründen. Nur in diesem Fall wäre die Tat vollendet (vgl. Lackner StGB 20. Aufl. § 164 Rdn. 10) und nach § 164 StGB strafbar. Das „Arrangement“ des Autoaufbruchs genügt für sich allein für die Annahme vollendeter falscher Verdächtigung nicht. Soweit das Landgericht den Angeklagten schließlich wegen unerlaubten Besitzes an dem in der Geldbörse des Jobi vorgefundenen Heroins für überführt angesehen hat, hat es nicht erkennbar bedacht, dass nicht feststeht, dass der Angeklagte den Pkw eigenhändig aufgebrochen und die Geldbörse dort zurückgelassen hat (UA 12/13). Deshalb hätte sich die Strafkammer der naheliegenden Frage zuwenden müssen, ob nicht die „unbekannt gebliebene Person“ (UA 21), derer sich der Angeklagte nicht ausschließbar bedient hat, das Heroin dort deponiert hat, ohne dass der Angeklagte daran zuvor Besitz hatte.

Eine Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung allein wegen dieser Tat erschien aus den Gründen des § 154 Abs. 1 Nr. 2 StPO entbehrlich. Der Senat hat daher auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren insoweit gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt (§ 349 Abs. 2 StPO). Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 13. März 1995, die durch das weitere Vorbringen im Schriftsatz des Verteidigers vom 13. April 1995 nicht entkräftet werden.

Die teilweise Einstellung des Verfahrens hat jedoch die Änderung des Schuldspruchs zur Folge. Darüber hinaus führt sie zum Wegfall der davon betroffenen Einzelstrafe. Dies zieht hier die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Der Senat macht jedoch von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1 StPO Gebrauch und führt in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift die verbleibenden Einzelstrafen von drei Jahren Freiheitsstrafe und 90 Tagessätzen Geldstrafe unter Erhöhung der Einsatzstrafe auf die gemäß § 39 StGB niedrigst mögliche Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat zurück.

Meyer-GoßnerMaatzKüffer
SteindorfKuckein

Zitiert (1)

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