Revision gegen LG-Urteil wegen Geiselnahme als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 151/95
- Datum
- 27.04.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision des Angeklagten ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Nachprüfung im Revisionsverfahren beschränkt sich auf die Feststellung, ob ein Rechtsfehler vorliegt, der sich nachteilig für den Angeklagten auswirkt.
Hat die Revision keinen Erfolg, hat der unterliegende Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Sind dem Nebenkläger im Revisionsverfahren notwendige Auslagen entstanden, können diese dem unterliegenden Revisionsführer auferlegt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Landau (Pfalz), 18. November 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 151/95 vom 27. April 1995
in der Strafsache gegen Aziz Suat K., geboren am ████ in ██ (Türkei), zur Zeit in Haft,
wegen Geiselnahme u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. April 1995 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landau (Pfalz) vom 18. November 1994 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Meyer-Goßner Steindorf Maatz Kuckein Küffer
in Sacra Senatus, LL. P[raesentibus] FAG: 408 SOK oe aos