Revision aufgehoben: Verfahren wegen Verjährung eingestellt; Entschädigungsfrage zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 136/78
- Datum
- 10.05.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für vor dem 14. Januar 1975 begangene Taten bleiben nach Art. 309 Abs. 1 und 3 EGStGB die kürzeren Verjährungsfristen des früheren Rechts maßgeblich.
Die Verfolgungsverjährung wird durch förmliche Verfolgungshandlungen, insbesondere den Erlass eines Haftbefehls, unterbrochen und dadurch neu in Lauf gesetzt.
Ist die Verfolgungsverjährung zum Zeitpunkt der Verfahrensfortführung eingetreten, hat das Gericht das Verfahren einzustellen bzw. ein rechtskräftiges Urteil aufzuheben.
Wenn die Strafverfolgung bereits vor Erhebung der Anklage verjährt war, sind die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen (§ 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO).
Die Entscheidung über Entschädigungsansprüche für erlittene Freiheitsentziehung nach dem StrEG ist vorrangig eine tatrichterliche Aufgabe und daher an die Strafkammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 9. November 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 136/78
in der Strafsache gegen den Zimmermann Walter ██, geboren am ████████ 1943 in ███, aus ████, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 10. Mai 1978 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 9. November 1977 aufgehoben.
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Zur Entscheidung über die Frage der Entschädigung für erlittene Freiheitsentziehung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme ausgeführt:
„Die Tat des Angeklagten ist verjährt. Zwar betrug die Verjährungsfrist zur Tatzeit im März/April 1970 zehn Jahre (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. i. V. m. § 67 Abs. 1 StGB a.F.). Durch das am 28. November 1973 in Kraft getretene 4. Gesetz zur Reform des Strafrechts (BGBl. I S. 1725) ist jedoch § 176 StGB durch Herabsetzen der Mindeststrafe zum Vergehen geworden, so dass sich
die Verjährungsfrist nach § 67 Abs. 2 StGB a.F. auf fünf Jahre verkürzt. Obwohl seit 1. Januar 1975 die Verjährungsfrist wiederum 10 Jahre beträgt (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB), verbleibt es nach Art. 309 Abs. 1 und 3 EGStGB für Taten, die vor dem 14. Januar 1975 begangen sind, bei den kürzeren Verjährungsfristen des bisherigen Rechts. Da die Verfolgungsverjährung am 29. Juli 1970 durch Erlass des Haftbefehls unterbrochen wurde (Bl. 47 d.A.), ist die Frist am 28. Juli 1975 abgelaufen. Die erste richterliche Vernehmung des Beschuldigten erfolgte erst am 28. Juli 1977 (Bl. 107 d.A.).“
Dem tritt der Senat bei. Es besteht kein Anlass, gemäß § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO davon abzusehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen. Denn die Strafverfolgung war schon verjährt, bevor die Staatsanwaltschaft am 12. September 1977 Anklage erhoben hat.
Wegen der vorläufigen Festnahme und der Untersuchungshaft, die der Angeklagte vom 27. Juli bis zum 9. November 1977 erlitten hat, ist eine Entscheidung nach den §§ 2, 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG erforderlich. Da die Entscheidung hierüber vorrangig eine tatrichterliche Aufgabe darstellt, war die Sache in diesem Umfang an das Landgericht zurückzuverweisen, das über die Frage im Beschlussverfahren zu befinden hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 1976 – 1 StR 397/76).
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