Revision: Verjährung einer Tat führt zur Einstellung; Gesamtstrafe und Berufsverbot aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 525/80
- Datum
- 16.12.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verjährungsfrist nach § 67 Abs. 2 StGB 1969 in Verbindung mit Art. 309 Abs. 3 EGStGB beträgt fünf Jahre für die dort erfassten Tatbestände.
Ist die Verjährungsfrist vor ihrem Ablauf nicht unterbrochen worden, ist die Verfolgung der tatbetroffenen Handlung einzustellen.
Wird die Revision von der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und vom Generalbundesanwalt nur insoweit aufrechterhalten, als sie zugunsten des Angeklagten wirkt, gilt das Rechtsmittel als zu dessen Gunsten eingelegt (§ 296 Abs. 2 StPO).
Führt die Einstellung einer in die Gesamtaburteilung eingegangenen Einzelverurteilung zu einer Änderung des Rechtsfolgenausspruchs, sind Gesamtstrafe und damit verbundene Anordnungen (z. B. Berufsverbot) aufzuheben und die Rechtsfolgenentscheidung zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Itzehoe, 17. April 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Sozialarbeiter Peter ████████ aus ███████, geboren am ███ 1932 in ███, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Dezember 1980, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 17. April 1980 aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen der in der Nacht zum 4. Juli 1974 an Wolfgang ██ begangenen Tat verurteilt worden ist (Fall II 1 der Urteilsgründe), b) im Gesamtstrafausspruch und im Ausspruch über das Berufsverbot mit den zugehörigen Feststellungen.
Das Verfahren wird im Fall II 1 der Urteilsgründe eingestellt. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse zur Last.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Die Sache wird zur Entscheidung über die Gesamtstrafe und das Berufsverbot sowie über die Kosten der Revision an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Staatsanwaltschaft hat ihre Revision auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Nachdem der Generalbundesanwalt erklärt hat, dass die Revision nur insoweit aufrechterhalten werde, als sie zugunsten des Angeklagten wirke (§ 301 StPO), gilt das Rechtsmittel als zu dessen Gunsten eingelegt (§ 296 Abs. 2 StPO). Es hat nur zum Teil Erfolg.
1. Die Verfolgung der in der Nacht zum 4. Juli 1974 an Wolfgang ██ begangenen Tat ist verjährt. Die Verjährungsfrist beträgt nach § 67 Abs. 2 StGB 1969 in Verbindung mit Art. 309 Abs. 3 EGStGB fünf Jahre (BGH-Beschluss vom 10. Mai 1978 – 4 StR 136/78 – bei Holtz in MDR 1978, 804). Die Verjährung ist vor ihrem Ablauf nicht unterbrochen worden. Das Verfahren ist daher insoweit einzustellen. Dies hat die Aufhebung der Gesamtstrafe und der Anordnung über das Berufsverbot zur Folge. Bei der neuen Entscheidung ist § 558 Abs. 2 StPO zu beachten.
2. Soweit die Revision sich gegen die in den Fällen II 2 bis 25 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen richtet, ist sie unbegründet. Die Zumessung dieser Strafen lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Fleischmann Herrmann Schuster Rebitzki Niepel