Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Notwehr: Freispruch nach rückwärtigem Messerstich

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 397/76
Datum
17.08.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung ein. Streitpunkt war, ob sein während der Flucht ausgerührter rückwärtiger Stich mit dem Messer Notwehr war. Der BGH hält den Gebrauch der Waffe unter den gegebenen Umständen für erforderlich und nicht rechtsmissbräuchlich und spricht den Angeklagten frei. Die Frage der Untersuchungshaftentschädigung wurde an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Notwehr nach § 32 StGB rechtfertigt auch den Einsatz einer Waffe gegen einen ohne Waffe handelnden Angreifer, sofern die Verteidigung erforderlich ist und die Verletzung nicht außer Verhältnis zum drohenden Schaden steht.

2

Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist im konkreten situativen Gefüge zu beurteilen; in Flucht- oder Wendungssituationen kann ein ungezielter Rückwärtsstich ebenso erforderlich und nicht gefährlicher sein als ein von vorn gezielter Stich.

3

Motivfremde Regungen wie Wut oder Ärger schließen die rechtfertigende Notwehr nicht aus, sofern der Verteidigungswille nicht vollständig in den Hintergrund tritt.

4

Das Revisionsgericht kann bei ausreichender Begründung des Freispruchs auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen entscheiden; prozesstechnische Einzelfragen (z. B. Entschädigung für Untersuchungshaft) sind gegebenenfalls an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Memmingen, 23. April 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Yusuf aus BC, geboren am ██ 1938 in ██████ O/T, wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. August 1976, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Möls, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████ als Verteidiger, Justizhauptsekretärin ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 23. April 1976 aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

Zur Entscheidung über die Frage der Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung des nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibenden Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Verurteilung wird durch die getroffenen Feststellungen nicht getragen.

1. Ohne Rechtsirrtum geht das Schwurgericht von einer Notwehrlage des Angeklagten aus.

Schon im Hause der Gastwirtschaft "GC ECD" kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und UD wegen eines Kraftfahrzeugscheines. UD versuchte, den Angeklagten am Weggehen zu hindern. Er packte ihn an der Krawatte, zog sie auf und warf sie auf den Boden. Da UD den Angeklagten weiterhin behinderte, folgte ein Handgemenge zwischen beiden, aus dem der Angeklagte sich lösen konnte. Mit einer Coca-Cola-Flasche in der Hand eilte UD ihm nach. Er warf die Flasche gezielt nach dem Angeklagten und traf ihn am Oberarm. Nachdem dieser die Flasche zurückgeworfen hatte, griff UD den Angeklagten mit der Flasche in der Hand an. Der Angeklagte wehrte den Schlag ab, die Flasche fiel zu Boden. Erneut lief der Angeklagte weg, aber UD verfolgte ihn und holte ihn ein. Wiederum kam es zu einem beiderseitigen Schlagabtausch, aus dem der Angeklagte entkommen konnte. Er lief weiter, doch der Verfolger erreichte ihn abermals. Um weitere Tätlichkeiten abzuwehren und zugleich aus Wut und Verärgerung über das Verhalten UDs zog der Angeklagte ein Messer und stieß es ohne Warnung und ohne sich dem hinter ihm befindlichen Angreifer zuzuwenden ungezielt und unkontrolliert nach hinten aus einer Drehbewegung dem Verfolger in die Brust. Dieser erlitt eine Einstichwunde mit Luftansammlung in der Muskulatur und im Unterhautgewebe.

Das Verhalten UDs stellte einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff dar. Gegen ihn durfte der Angeklagte sich mit den erforderlichen Mitteln zur Wehr setzen (§ 32 StGB).

2. a) Das Schwurgericht hält die Art der Verteidigung des Angeklagten für rechtsmißbräuchlich. Es billigt ihm zu, dass er sich mit dem Messer gegen den Angriff UDs zur Wehr setzen durfte, weil allein eine Drohung mit dem Messer den Angreifer nicht beeindruckt hatte. Es verneint jedoch die Erforderlichkeit der Verteidigung "durch einen mehr oder weniger unkontrollierten Stich mit einem Messer in die Brust, der eine lebensbedrohende Verletzung des UD zur Folge haben konnte" (UA S. 9). Es meint, der Angeklagte habe den Stich nicht ungezielt und unkontrolliert in einer Rückwärtsbewegung ausführen dürfen, sondern hätte, dem Angreifer zugewandt, gezielt in weniger gefährliche Körperteile, insbesondere in Schultern oder Arme, stechen müssen. Selbst wenn ein solcher Stich mißlungen wäre, sei noch genug Zeit und Gelegenheit verblieben, sich durch weitere Stiche ähnlicher Art wirksam zu verteidigen.

b) Diese Erörterung ist nicht frei von Rechtsirrtum.

Der Senat hat im Urteil vom 27. Mai 1975 - 1 StR 219/75 im Anschluss an BGH GA 1968, 182, 183 darauf hingewiesen, dass im Rahmen des § 32 StGB weder der Gebrauch einer Waffe verboten ist, wenn der Angriff ohne Waffe durchgeführt wird, noch dass eine Verhältnismäßigkeit zwischen dem gefährdeten und dem durch die Verteidigung verletzten Rechtsgut erforderlich ist, solange die Verletzung des Angreifers nicht außer jedem Verhältnis zu dem durch ihn drohenden Schaden steht.

Hier drohte dem Angeklagten auch in der letzten Phase der Auseinandersetzung mit UD eine erhebliche Körperverletzung, denn noch kurz zuvor fand ein "Handgemenge mit beiderseitigem Schlagabtausch" statt und der Angreifer war noch immer "sehr erregt" (UA S. 5). Bei dieser Sachlage ist es unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Verteidigung nicht zu beanstanden, wenn der Angeklagte während der Flucht aus einer Drehbewegung des Oberkörpers heraus mit dem Messer nach hinten zustieß, um den Angriff abzuwehren. War der Gebrauch des Messers hier, wie das Schwurgericht zutreffend erkennt, gerechtfertigt, so lässt die besondere Situation, in der der Angeklagte sich befand, eine Differenzierung der Art des Gebrauchs der Waffe nicht zu, solange er nur verletzen, nicht aber töten wollte. Der ungezielte und unkontrollierte Stich nach hinten war nach Lage der Dinge nicht gefährlicher als ein von vorn auf Schultern oder Arme gezielter Stich, der durch plötzliche Bewegungen des Angreifers und des Angeklagten ausgleiten und gleichfalls lebensbedrohende Verletzungen verursachen konnte. Ein während der Flucht in der Rückwärtsbewegung angebrachter Stich wird in der Regel mit geringerer Wucht geführt als ein von vorn gezielter. Er ist deshalb weniger geeignet, tödliche Verletzungen hervorzurufen.

c) Dass der Angeklagte den Verfolger nicht nur abwehren, sondern ihn auch deshalb verletzen wollte, "weil er sich über diesen ärgerte und wütend geworden war" (UA S. 11), hindert die Annahme rechtfertigender Notwehr nicht. Neben dem Verteidigungswillen können noch andere Motive wie Wut, Ärger oder Hass eine Rolle spielen, wenn und solange sie den Zweck der Verteidigung nicht vollig in den Hintergrund drängen (BGH, Urteil vom 27. Juli 1971 - 1 StR 104/71; vom 3. Juni 1975 - 1 StR 223/75).

3. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts zum Nachteil des Angeklagten ist nicht zu erwarten. Das Revisionsgericht konnte deshalb abschließend entscheiden; der Angeklagte war auf der Grundlage der Feststellungen des Schwurgerichts freizusprechen.

Da die Entscheidung über die Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft vorrangig eine tatrichterliche Aufgabe darstellt, war die Sache in diesem Umfang an das Landgericht zurückzuverweisen, das über die noch offene Frage im Beschlussverfahren zu entscheiden haben wird.

PfeifferMölsHerdegen
LoesdauWoesner
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