Treffer
BGH Urteil

BGH: Bestechlichkeit bei Ermessensspielraum; Zahlungen für Rechnungstempo nur § 332 bei Nachteil

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 134/61
Datum
18.05.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Mehrere Abbruchunternehmer und ein städtischer Bautechniker wurden wegen (schwerer) Bestechlichkeit/Bestechung im Zusammenhang mit Abbruchaufträgen verurteilt. Der BGH bestätigt, dass auch ein tariflich angestellter Sachbearbeiter „Beamter“ sein kann und bereits die Unrechtsvereinbarung (§ 332 StGB) genügt, ohne dass eine konkrete pflichtwidrige Amtshandlung nachgewiesen werden muss. Rechtsfehlerhaft war jedoch die Annahme schwerer Bestechlichkeit, soweit Zuwendungen lediglich die beschleunigte Rechnungsbearbeitung bezweckten; § 332 StGB setzt hierfür eine in sich pflichtwidrige Amtshandlung, regelmäßig einen Nachteil für andere, voraus. Insoweit wurden Teile des Urteils aufgehoben und zurückverwiesen, im Übrigen Revisionen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beamter im Sinne des Strafrechts kann auch ein Angestellter sein, der durch öffentlich-rechtlichen Akt zu nicht nur untergeordneten hoheitlichen Aufgaben berufen ist.

2

Ein eigener Ermessensspielraum liegt auch dann vor, wenn der Amtsträger Entscheidungen anderer durch Vorschläge vorbereitet und dabei zwischen rechtlich zulässigen Möglichkeiten wählen kann.

3

Für § 332 StGB ist nicht erforderlich, dass der Amtsträger die pflichtwidrige Amtshandlung tatsächlich begeht; ausreichend ist eine (auch konkludente) Unrechtsvereinbarung, in der er sich käuflich zeigt.

4

Die Unrechtsvereinbarung nach § 332 StGB verlangt einen Bezug auf einen bestimmten Lebens- und Pflichtenkreis; ein bloßes Sichern allgemeinen Wohlwollens genügt nicht, eine exakt individualisierte Einzelhandlung ist aber nicht erforderlich.

5

Eine Vorteilsgewährung zur beschleunigten Erledigung eines Dienstgeschäfts erfüllt § 332 StGB nur, wenn die verlangte Bevorzugung als Amtshandlung in sich pflichtwidrig ist, insbesondere wenn dadurch andere benachteiligt werden; andernfalls kommt § 331 StGB in Betracht.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 3. Juni 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. wegen schwerer Bestechlichkeit u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Mai 1962, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. █, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

I. Die Revisionen der Angeklagten BC, ████, █████ gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 3. Juni 1960 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

II. Auf die Revision des Angeklagten 5 wird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen und dem Strafausspruch in den Fällen ██████ sowie im Gesamtstrafausspruch und hinsichtlich der Verfallerklärung aufgehoben.

III. Auf die Revisionen der Angeklagten ███████ wird das Urteil, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen und dem Strafausspruch aufgehoben.

IV. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte Sch. ist wegen schwerer passiver Bestechung in zehn jeweils in sich fortgesetzten Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden; die Strafkammer hat ihm auf die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt sowie den Betrag von 12.035,66 DM und einen „Sultan“-Teppich, 2,50 x 3,50 m, für den Staat verfallen erklärt. Die übrigen Angeklagten sind wegen fortgesetzter aktiver Bestechung zu Gefängnisstrafen verurteilt ████████ und zwar RC zu sechs Monaten, █████████ und ██████████ zu vier Monaten, ███████████ zu drei Monaten, BC, ████████████ und █████████████ zu je zwei Monaten und Pa zu sechs Wochen. Die Vollstreckung der gegen KC, MC, ██████████████, Pa, ███████████████ und ████████████████ verhängten Freiheitsstrafen hat das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt, die gegen █████████████████ verhängte Strafe wurde durch die Untersuchungshaft für verbüßt erklärt.

Sämtliche Angeklagten haben Revision eingelegt. Sie machen ██████████████████ des sachlichen Rechts geltend. Sch, ███████████████████ und ████████████████████ rügen fernerhin vermeintliche Verstöße gegen verfahrensrechtliche Vorschriften, und zwar Sch und KC gegen § 244 Abs. 2 StPO, █████████████████████ gegen §§ 275 und 267 StPO.

A. Revision Sch

I. Die Strafkammer hat folgendes festgestellt:

1. Sch, der im Frühjahr 1947 an der Staatsbauschule in Holzminden die Prüfung als Tiefbauingenieur abgelegt hat, ist seit dem 16. April 1947 als Bautechniker (Tarifangestellter) bei der Stadtverwaltung D. angestellt. Außer seinem Gehalt als Angestellter der Stadt D. hatte Sch noch bis zum Jahre 1957 Einkünfte aus dem Betrieb einer Pelztierfarm, in der er Mura-Pelztiere züchtete, deren Felle er zurichten ließ und verkaufte, und einer gepachteten Gastwirtschaft, die heute noch von seiner Ehefrau, auf deren Namen auch die Schankkonzession läuft, betrieben wird. Andererseits machte Sch erhebliche Aufwendungen, so dass er sich ständig in Geldnot befand. So kaufte er sich in den Jahren 1949 bis 1958 mehrere Kraftfahrzeuge und im März 1954 ein Grundstück, wofür er ein Bankdarlehen von 2.000 DM aufnehmen musste. Auf diesem Grundstück errichtete er in den Jahren 1954 bis 1957 ein Wohnhaus mit geringem Eigenkapital, wobei er die Arbeiten am Haus mit seinen Familienangehörigen in Eigenhilfe ausführte und von den mitangeklagten Abbruchunternehmern weitgehende Unterstützung durch meist kostenlose Lieferung von Baustoffen, Gestellung von Arbeitskräften und Fuhrleistungen erhielt. Weitere erhebliche Ausgaben hatte der Angeklagte und seine Frau in den Jahren 1949 bis 1957 durch die Beschaffung von Wohnungseinrichtungsgegenständen sowie bei der Pacht der Gastwirtschaft im Jahre 1958, deren Warenbestand und Inventar sie übernahmen und die sie auch neu einrichteten.

Zur Abdeckung seiner Verpflichtungen nahm Sch im Jahre 1951 bei der Beamtenbank ein Darlehen in Höhe von 3.000 DM auf, das von ihm in den folgenden Jahren teilweise getilgt, dann aber auch wieder aufgefüllt wurde.

2. Beim Tiefbauamt der Stadt D. hatte Sch sowohl die im Rahmen des Entrümmerungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. Juni 1948 erforderlichen Abbrüche von kriegszerstörten Gebäuden als auch solche Abbrüche zu bearbeiten, die bei der Neuverlegung von Straßenzügen notwendig wurden. Seine Zuständigkeit erstreckte sich auf den gesamten Stadtbezirk. Mit dieser Aufgabe wurde er betraut, obwohl ihm im Jahre 1950 die „schärfste Missbilligung“ ausgesprochen worden war, weil verschiedene Prüfungen den Verdacht einer unkorrekten Zusammenarbeit Schs mit Unternehmern nahegelegt hatten, und das Rechnungsprüfungsamt der Stadt wiederholt seine Abberufung gefordert hatte. Die Abbrüche selbst wurden nicht durch stadteigene Kräfte, sondern durch freie Unternehmer ausgeführt, die sich zuvor einem Zulassungsverfahren unterworfen hatten, in dem ihre Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geprüft wurden. Insgesamt waren vierzehn Unternehmer, darunter die übrigen Angeklagten (Nr. 2 bis 9 des Urteilskopfes), für solche Arbeiten zugelassen.

Wenn Abbruchaufträge, in der Regel vom Bauordnungsamt, beim Tiefbauamt eingingen, war es Aufgabe des Angeklagten Sch, das Aufmaß zu nehmen und die anfallenden Arbeiten zu erfassen, deren Kosten sodann aus einem Leistungsverzeichnis abgelesen werden konnten, das zwischen der Stadt D. und den zugelassenen Unternehmern ausgehandelt worden war.

Wenn die nach der Massenermittlung von Sch unter Zugrundelegung des Leistungsverzeichnisses zu veranschlagenden Kosten den Gesamtbetrag von 2.000 DM nicht überschritten, wurde einem der zugelassenen Unternehmer der Auftrag durch Bestellschein übertragen. Diese Bestellscheine füllte Sch aus. Zur Unterschrift war jedoch nicht er, sondern nur der Baurat K., zu dessen Arbeitsbereich die Abbrucharbeiten gehörten, oder wenn dieser verhindert war, ein ihm Gleichgestellter berechtigt. K. oder seinem Vertreter war auch die Auswahl des mit dem Auftrag zu betrauenden Unternehmers vorbehalten; in der Mehrzahl der Fälle setzte K. dessen Namen in den im übrigen von Sch ausgefüllten Bestellschein ein, jedoch in der Regel nach Rücksprache und Beratung mit dem Angeklagten Sch. Abbrüche mit veranschlagten Kosten zwischen 2.000 und 5.000 DM mussten vom Oberbaurat G. und dem Stadtamtmann B. unterzeichnet sein. Sie wurden aber ebenfalls zunächst von Sch nach Aufmaß und Ermittlung der Kosten aus dem Leistungsverzeichnis bearbeitet und alsdann von K. mit einem Vorschlag des zu betrauenden Unternehmers dem Oberbaurat G. zugeleitet.

Aufträge im Werte zwischen 5.000 und 30.000 DM wurden im Wege der beschränkten Ausschreibung an die zugelassenen Unternehmer in der Art vergeben, dass von diesen jeweils etwa fünf nach Leistungsfähigkeit des Betriebes, erforderlichem Maschinenpark und augenblicklicher Arbeitsbelastung geeignet erscheinende Unternehmer zum Angebot aufgefordert wurden. Aufträge über 30.000 DM wurden öffentlich ausgeschrieben.

Die nach dem Entrümmerungsgesetz anfallenden Altbaustoffe gingen zuerst in das Eigentum der Stadt D.; doch wurden die Aufträge im Laufe der Zeit so vergeben, dass die Altbaustoffe unter Anrechnung ihres Wertes auf die Abbruchkosten in das Eigentum des betreffenden Unternehmers fielen und schließlich auch in der Art, dass ein Pauschalpreis unter Verbleib der Altbaustoffe beim Unternehmer vereinbart wurde. Der Entscheidung durch die Stadt über die Art der Vergabe wurden jeweils die von Sch ermittelten Aufmaße und Werte zugrunde gelegt. Hiervon abgesehen hatte er aufgrund seiner genauen Kenntnisse des Beschäftigungsgrades und der persönlichen sowie der maschinellen Leistungsfähigkeit der einzelnen Unternehmer allgemein starken Einfluss auf die Auswahl der zu betrauenden oder zur Abgabe eines Angebots aufzufordernden Unternehmer, und zwar auch für Aufträge von mehr als 2.000 DM, weil die Vorgesetzten bei ihren Entscheidungen wesentlich auf seine Angaben und Ratschläge angewiesen waren. In zahlreichen Fällen, insbesondere bei eiligen Aufträgen und wenn es sich um solche unter 2.000 DM handelte, wurde das geschilderte Vergabeverfahren nicht eingehalten; vielmehr beauftragte Sch dann einen ihm geeignet erscheinenden Unternehmer mit der sofortigen Ausführung und holte nachträglich die Genehmigung des zuständigen Vorgesetzten ein.

Der Angeklagte Sch hatte so allgemein die Möglichkeit, bestimmte Unternehmer in der Vergabe von Aufträgen überhaupt zu bevorzugen und insbesondere ihm genehmen Unternehmern die günstigeren Aufträge zuzuschieben, z. B. solche, die leicht ohne kostspielige Sicherungsmaßnahmen ausgeführt werden konnten oder bei denen sich die Arbeiten durch Einsatz von Maschinen vorteilhafter und zweckmäßiger ausführen ließen.

Weiter war es Schs Aufgabe, die Ausführungen der Arbeiten zu überwachen. Er musste darauf achten, dass nicht zu viel und nicht zu wenig, also genau dem Auftrag entsprechend abgebrochen wurde und dass die Unfallverhütungsvorschriften eingehalten wurden. Hierbei hatte er leicht die Möglichkeit, ihm unangenehmen Unternehmern Schwierigkeiten zu bereiten, ohne dass man ihm notwendig Unsachlichkeit nachweisen konnte, und anderen, denen er wohlwollte, durch entsprechende Handhabung der Aufsicht die Arbeit wesentlich zu erleichtern und damit auch wirtschaftlich ertragsreicher zu gestalten.

Endlich gehörte es noch zu Schs Aufgaben, bei der Abrechnung der Aufträge mitzuwirken. Hierbei konnte sich seine Massenermittlung, die vielfach notwendigerweise auf Schätzungen beruhte, zugunsten oder zum Nachteil eines Unternehmers auswirken, ohne dass dies seinen Vorgesetzten unbedingt auffallen musste. Ferner lag es in seiner Hand, die von Unternehmern vorgelegten Rechnungen vor der Weitergabe an andere Dienststellen, die sie vor der Anweisung durchlaufen mussten, mehr oder weniger lange liegen zu lassen.

3. Die Unternehmer hatten ein Interesse daran, dass die Arbeiten nicht durch mehr oder weniger begründete Beanstandungen von Sch erschwert und damit verteuert wurden, dass ihre Rechnungen möglichst umgehend angewiesen wurden, dass sie möglichst günstige Aufträge und nachdem der Konkurrenzkampf im Laufe der Zeit schärfer geworden war auch laufend Aufträge erhielten. Sie waren sich alle darüber klar, dass der Angeklagte Sch sie in ihren Interessen unterstützen konnte. Sie waren überzeugt, dass sie mit für sie vorteilhaften Aufträgen in erhöhtem Maße nur dann rechnen konnten, wenn sie sich Sch gegenüber erkenntlich zeigten und dass Sch dann bereit sein werde, sich bei seinen dienstlichen Handlungen auch durch andere als durch rein sachliche Erwägungen bestimmen zu lassen.

Um zu erreichen, dass Sch sich ihnen gegenüber in seinen dienstlichen Handlungen, also bei Auftragsvergabe und Auftragsdurchführung, zu ihren Gunsten von unsachlichen Erwägungen leiten lasse, machten sie ihm verschiedene Zuwendungen in Geld und Sachwerten. Hierbei wussten sie auch, dass Sch hoheitliche Aufgaben der Stadt D. erfüllte, die nicht von nur untergeordneter Bedeutung waren. Weiter waren sie sich darüber klar, dass auch Sch sich des Zwecks dieser Zuwendungen bewusst war.

4. Auch der Angeklagte Sch war sich dessen bewusst, dass die Unternehmer mit ihren Zuwendungen an ihn den Zweck verfolgten, ihn zu unsachlichen Erwägungen und Entscheidungen in den sie betreffenden Angelegenheiten zu veranlassen. Er war auch innerlich allgemein bereit und entschlossen, sein Ermessen unter Umständen missbräuchlich auszuüben, sich von unsachlichen Gesichtspunkten, von der Rücksicht auf die empfangenen oder versprochenen Zuwendungen der einzelnen Unternehmer bei seinen Erwägungen und Entscheidungen in den sie betreffenden Angelegenheiten leiten zu lassen. Sch war durch wiederholte Belehrungen in Verfügungen des Oberstadtdirektors auf seine Beamteneigenschaft hingewiesen worden.

Im ganzen erhielt Sch von den Unternehmern 12.055,66 DM in bar und Sachzuwendungen, außerdem einen „Sultan“-Teppich im Werte von 500 DM und zwei Eisenträger, die er wieder zurückgab, weil sie für ihn nicht geeignet waren.

II. Aufgrund dieses Sachverhalts ist die Strafkammer zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte Sch sich in zehn jeweils in sich fortgesetzten Fällen der schweren Bestechlichkeit gemäß § 332 StGB schuldig gemacht hat.

Sie führt aus, er sei während der Dauer seiner Tätigkeit als Sachbearbeiter für Abbruchaufgaben beim Tiefbauamt der Stadt D. Beamter im Sinne des § 359 StGB gewesen. Zwar habe er nicht im staatsrechtlichen Sinne in einem Beamtenverhältnis gestanden, sei aber als Angestellter durch einen öffentlich-rechtlichen Akt einer zuständigen Stelle zu Dienstverrichtungen nicht nur untergeordneter Bedeutung, die aus der Staatsgewalt abgeleitet waren und staatlichen Zwecken dienten, berufen gewesen. Durch die Wahrnehmung der ihm zugewiesenen oben unter A II 2 bezeichneten Obliegenheiten habe er die der Stadt D. nach dem Entrümmerungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. Mai 1948 und auch die ihr im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung zustehenden Aufgaben, mithin hoheitliche Aufgaben, erfüllt. Die Durchführung der Abbrucharbeiten durch Unternehmer, mit denen ein rein privatrechtlicher Werkvertrag abgeschlossen worden sei, stehe dem hoheitlichen Charakter der Abbruchaufgaben nicht entgegen.

Die Beratung der Dienstvorgesetzten und die selbständige Durchführung der Massenermittlung, der Rechnungsprüfung und Überwachung der Abbrucharbeiten könnten auch nicht als nur untergeordnete Tätigkeit bezeichnet werden, vielmehr komme ihr eine nicht unerhebliche Bedeutung zu.

Im Rahmen seiner Tätigkeit habe Sch bei allen von ihm anzustellenden Erwägungen und von ihm zu treffenden Entscheidungen einen gewissen Ermessensspielraum gehabt. Dies gelte vor allem bei der beratenden Tätigkeit, aber auch bei der Auswahl der Unternehmer und bei der Anfertigung von Massenermittlungen kriegszerstörter Gebäude, bei denen oft nur eine Schätzung möglich gewesen sei, sowie auch bei der Überwachung der Abbrucharbeiten. Schließlich, so führt die Strafkammer aus, habe Sch auch bei der Bearbeitung der Rechnungen der Unternehmer einen gewissen Ermessensspielraum gehabt, da er bei der Bearbeitung nicht an die Reihenfolge der eingehenden Rechnungen gebunden gewesen sei und auch noch eine trotz des Leistungsverzeichnisses nicht immer ganz eindeutige Entscheidung über den Schwierigkeitsgrad der ausgeführten Arbeiten habe treffen müssen. Diese ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten habe Sch auch gekannt. Weil er dies gewusst habe, habe er in Ausnutzung seiner Stellung an die Unternehmer herantreten und sie auf Zuwendungen ansprechen können.

1. Die Revision des Angeklagten Sch beanstandet zunächst, dass die Strafkammer angenommen habe, Sch habe Ermessensentscheidungen treffen oder bei ihnen entscheidend mitwirken können; die Urteilsfeststellungen ließen vielmehr erkennen, dass die Tätigkeit Schs nur von untergeordneter Bedeutung gewesen sei und er nur in untergeordneter Form die Ermessensentscheidungen seiner Vorgesetzten vorbereitet habe.

Dieser Angriff geht fehl. Es ist zwar richtig, dass Sch nicht Ermessensbeamter gewesen wäre, wenn er ohne eigene Entscheidungsbefugnis an strenge Richtlinien gebunden gewesen wäre, die ihm nicht die Möglichkeit gelassen hätten, abweichend zu entscheiden, und wenn er ohne eigenen Ermessensspielraum nur Grundlagen für die Ermessensentscheidungen anderer zusammengestellt hätte. Dem war aber nicht so. Die Strafkammer hat eindeutig festgestellt, dass er bei allen von ihm anzustellenden Erwägungen und bei den von ihm zu treffenden Entscheidungen einen gewissen Ermessensspielraum hatte (vgl. Bl. 47 UA), er also unter mehreren rechtlich zulässigen Möglichkeiten wählen konnte. Dass die Strafkammer hierbei auf die Beratung der Vorgesetzten durch Sch verweist, ist nicht zu beanstanden; denn eigenes Ermessen kann auch derjenige ausüben, der die Entscheidungen anderer durch Vorschläge vorbereitet (BGHSt 15, 350 und BGH GA 1959, 374).

Ohne Rechtsfehler ist die Strafkammer auch davon ausgegangen, dass Sch bei der Anfertigung der Massenermittlungen der abzubrechenden Gebäude, insbesondere kriegszerstörter Häuser, einen Ermessensspielraum hatte, da eine Ermittlung der abzubrechenden Massen nach den Urteilsfeststellungen nur überschlägig und annäherungsweise möglich war, Sch also schätzen musste, wobei er zugunsten des Unternehmers schätzen konnte, den er vorzuschlagen beabsichtigte. Dass Sch bei der Überwachung der Abbrucharbeiten ein Ermessen zu betätigen hatte, ist im Urteil eingehend dargelegt (Bl. 22, 47 UA).

Schließlich ist ein Ermessensspielraum auch bei der Bearbeitung der Rechnungen der Unternehmer zu Recht festgestellt worden, da trotz des Leistungsverzeichnisses noch eine keineswegs eindeutige Entscheidung über den Schwierigkeitsgrad der durchzuführenden Arbeiten erforderlich war (Bl. 47 UA).

Diese vom Angeklagten Sch bei den Massenermittlungen und der Rechnungsprüfung in eigener Verantwortung getroffenen Entscheidungen wurden von seinen Vorgesetzten in der Regel bestätigt und sein Rat wurde von ihnen befolgt (Bl. 19, 20 UA), so dass seine Tätigkeit auch nicht als untergeordnet angesehen werden kann (Bl. 46 UA).

Der Tatsache, dass Sch in Billfällen sogar selbständig Unternehmer beauftragt hat, hat die Strafkammer rechtlich unangreifbar ebenfalls entnommen, dass er auf die Vergabe von Abbrucharbeiten maßgeblichen Einfluss hatte, mithin für die interessierten Unternehmer von großer Bedeutung war (Bl. 20, 23 UA).

2. Die Revision kann auch keinen Erfolg haben mit dem Angriff, unzutreffend sei die Ansicht des Landgerichts, dass ein Ermessensbeamter lediglich innerlich bereit sein müsse, sein Ermessen missbräuchlich auszuüben, um den Tatbestand des § 332 StGB zu erfüllen. Es müsse vielmehr, so meint die Revision, im einzelnen Falle festgestellt werden, dass sich der Angeklagte tatsächlich von unsachlichen Gesichtspunkten habe leiten lassen. Diese Feststellung habe die Strafkammer nicht treffen können (Bl. 25, 52 UA). Die Ansicht, der Ermessensbeamte handle schon dann pflichtwidrig, wenn er in der Erkenntnis, der Vorteilsgeber erwarte von ihm die Begehung einer pflichtwidrigen Handlung, Vorteile annehme, sei nicht haltbar, da dann, wenn ein Ermessensbeamter, der stets nach bestimmten sachlichen Gesichtspunkten entschieden habe, eines Tages eine Zuwendung annehme und nun nach genau den gleichen sachlichen Gesichtspunkten wie bisher die gleichen Maßnahmen durchführe, sich das, was bisher ordnungs- und pflichtgemäß war, in eine Pflichtwidrigkeit verwandle.

Es ist ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Ermessensbeamter schon dann pflichtwidrig handelt, wenn er Geschenke in der Erkenntnis angenommen hat, der Schenker erwarte von ihm die Begehung einer pflichtwidrigen Handlung (BGHSt 11, 125, 130; 15, 88; 15, 352, 353; NJW 1960, 830). Nicht notwendig ist es, dass der Beamte auch tatsächlich pflichtwidrig gehandelt hat; denn das für den Tatbestand des § 332 StGB Wesentliche ist nicht die Verfälschung des Staatswillens, wenn auch die Strafdrohung mittelbar einer solchen Verfälschung vorbeugt, sondern der Abschluss der Unrechtsvereinbarung, bzw. die auf einen solchen Abschluss zielende Erklärung (vor allem Annehmen, Sichversprechenlassen) (vgl. auch BGHSt 15, 88, 97, 98; 15, 184; 15, 353, 355; 10, 237 und NJW 1960, 830). Ebensowenig ist es erforderlich, dass der Beamte zu einer pflichtwidrigen Handlung innerlich bereit ist (BGHSt 11, 125, 130; 15, 88, 93; 15, 353, 356). Der Tatbestand ist deshalb auch dann erfüllt, wenn er sich sogar innerlich vorbehält, die angesonnene Pflichtwidrigkeit nicht zu begehen (BGHSt 15, 88, 94). Die Tatsache, dass er sich käuflich gezeigt hat, genügt für die Anwendung des § 332 StGB. Zuzugeben ist der Revision lediglich, dass sich allein durch die Annahme eines Vorteils auch ein Ermessensbeamter nicht strafbar macht. Es ist vielmehr unbedingtes Erfordernis, dass eine Unrechtsvereinbarung vorliegt, in der sich der Beamte käuflich zeigt, d. h. sich ausdrücklich oder stillschweigend nach außen hin bereit zeigt, bei seiner künftigen Entscheidung nicht ausschließlich sachliche Gesichtspunkte walten zu lassen, sondern der Rücksicht auf den Vorteil Raum zu geben, auch wenn dies seiner inneren Einstellung nicht entspricht. Die Feststellung dieser Unrechtsvereinbarung lässt sich nicht durch den allgemeinen Hinweis auf die innere Belastung ersetzen, in der sich ein Ermessensbeamter, dem ein Vorteil gewährt oder versprochen worden ist, häufig befindet (BGHSt 15, 88, 93; 15, 239; 15, 353, 355 und BGH 1 StR 357/61 vom 17. Oktober 1961). Von dieser Rechtsprechung abzugehen, sieht sich der Senat nicht veranlasst.

Gegen diese Grundsätze hat die Strafkammer auch nicht zum Nachteil des Angeklagten verstoßen. Sie hat festgestellt, Sch sei sich darüber klar gewesen, dass alle Unternehmer mit ihren Zuwendungen an ihn insbesondere den Zweck verfolgten, ihn zu unsachlichen Erwägungen und Entscheidungen in den sie betreffenden Angelegenheiten zu veranlassen (Bl. 24 UA). Dass sie weiter feststellt, er sei auch innerlich bereit und entschlossen gewesen, sein Ermessen unter Umständen auch missbräuchlich auszuüben, belastet den Angeklagten im Ergebnis nicht, da dies zur Erfüllung des Tatbestandes des § 332 StGB nicht notwendig ist.

3. Zu Unrecht macht die Revision weiter geltend, die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils erlaubten nicht die Schlussfolgerung, dass die jeweiligen Vorteile für eine bestimmte oder mindestens bestimmbare Amtshandlung gegeben worden seien. Der Bundesgerichtshof hat dieses Erfordernis beim Tatbestand des § 332 StGB in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts anerkannt und es deshalb für nicht ausreichend erachtet, wenn sich der Vorteilgeber nur das allgemeine Wohlwollen und die Geneigtheit des Beamten sichern wollte (BGHSt 15, 88, 91; 15, 185; 15, 217, 222; 15, 239, 250; 15, 353, 355 und BGH GA 1959, 374). Dagegen genügt es, wie der 5. Strafsenat im Urteil vom 27. Oktober 1959 - 5 StR 411/59 (NJW 1960, 830) ausgeführt hat, wenn sowohl der Beamte wie der Schenker wussten, welches Entgegenkommen die Gegenleistung darstellen sollte und sich die beiderseitigen Vorstellungen in diesem Punkte auf einen bestimmten Lebens- und Pflichtenkreis bezogen; an eine einzelne genau bestimmte Amtstätigkeit brauchen die Beteiligten dabei noch nicht gedacht zu haben. Die Strafkammer hat im Urteil demgemäß besonders hervorgehoben, die Unternehmer hätten nicht nur das Wohlwollen des Angeklagten gewinnen wollen, sondern zu erreichen versucht, dass er sich auch ihnen gegenüber in seinen dienstlichen Handlungen, also bei Auftragsvergabe und Auftragsdurchführung zu ihren Gunsten von unsachlichen Erwägungen leiten lasse. Diese Absichten habe der Angeklagte Sch klar erkannt (Bl. 24, 25 UA). Die zur Erfüllung des Bestechlichkeitstatbestandes des § 332 StGB erforderliche Unrechtsvereinbarung ist hiernach eindeutig festgestellt.

4. Die Prüfung der einzelnen Bestechlichkeitsvorwürfe ergibt folgendes:

a) Fall BC Die Strafkammer hat die Erfüllung des Tatbestandes des § 332 StGB auch insoweit angenommen, als BC dem Angeklagten Sch erlaubte, aus einem abzubrechenden Gebäude den Parkettfußboden herauszubrechen und für sich zu behalten, und ihm ferner durch den Kauf eines Pelzmantels beim Absatz der Murafelle eine Erleichterung zukommen ließ.

Wie der Tatrichter feststellt, hätte, wenn Sch den Parkettfußboden (15 bis 16 qm) nicht herausgebrochen hätte, BC es selbst tun müssen. Der Fußboden hätte dann nur noch Brennholzwert gehabt und die Ausbaukosten wären mindestens ebenso hoch gewesen wie der Brennholzwert. Der Vorteil für Sch lag nach Ansicht der Strafkammer darin, dass er den Boden mit seiner und seiner Familie Arbeitskraft in der Freizeit als noch verwertbaren Parkettboden gewonnen hat. Bezüglich des Kaufs der Murafelle war der von BC an Sch gezahlte Kaufpreis wohl nicht übertrieben, sondern angemessen (Bl. 27 UA), doch stellte sich dieses Geschäft für Sch deshalb als Vorteil dar, weil die Murapelze wenig marktgängig waren und es für ihn nicht leicht gewesen wäre, die Pelze bei anderen Personen abzusetzen (Bl. 50 UA).

Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandes der Bestechlichkeit ist allerdings, dass der Vorteil „für“ eine Handlung angenommen oder gefordert worden ist (vgl. BGHSt 16, 41) und dass nicht jeder „aus Anlass“ oder „bei Gelegenheit“ einer Amtshandlung gewährte Vorteil für eine Amtshandlung gegeben sein muss (BGHSt 15, 239, 251 zu 4). Ein Beamter macht sich also nicht allein dadurch der schweren Bestechlichkeit schuldig, dass er mit einer Privatperson, mit der er dienstlich zu tun hat, ein günstiges Geschäft abschließt. Wie sich jedoch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, hat die Strafkammer diese Grundsätze nicht verkannt. Auf Bl. 27 UA stellt sie fest, dass BC mit seinen Zuwendungen, also auch mit der Erlaubnis, den Parkettfußboden abzubrechen und für sich zu behalten, und mit dem Kauf der Pelze, den Zweck verfolgte, den Angeklagten Sch zu veranlassen, sich auch ihm gegenüber bei seinen dienstlichen Handlungen von unsachlichen Erwägungen leiten zu lassen. Daraus erhellt, dass sie das gesetzliche Erfordernis des Zusammenhangs zwischen Vorteilsgewährung und angesonnener Pflichtwidrigkeit auch in diesen Fällen rechtsirrtumsfrei bejaht hat.

Die Revision ist daher in diesem Falle unbegründet.

b) Fall KC Hier gilt hinsichtlich des Kaufs der Murafelle wie im Fall BC. Auch wenn der Kauf für Sch dasselbe ██████████████████████ keinen Nachteil brachte und preislich sogar günstig war, so lag ein Vorteil für Sch doch darin, dass Klusmeyer ihm durch den Kauf den Absatz der Felle erleichterte. Dieser Zweck war auch für beide Teile mit ein Grund für den Kaufabschluss (vgl. Bl. 28 UA).

Nicht zu beanstanden ist weiter die Annahme des Landgerichts, Sch habe den Tatbestand der schweren Bestechlichkeit durch die Annahme des Versprechens ███████████████████████, er werde ihm einen um 117,– DM billigeren Ulofen besorgen, erfüllt, er verfolge mit dem Versprechen dieses Vorteils den Zweck, Sch zu unsachlichen Erwägungen und Entscheidungen in seinen Angelegenheiten zu veranlassen (Bl. 32 UA), was Sch bekannt war.

Dagegen ist die Strafkammer bei Annahme der schweren Bestechlichkeit Schs durch die Entgegennahme von 100 DM, die ████████████████████████ dem Angeklagten Sch für die beschleunigte Erledigung von Rechnungen gab, einem Rechtsirrtum erlegen.

Wie die Strafkammer in diesem Zusammenhang feststellt (Bl. 31 UA), hatten die Unternehmer im Spätsommer 1958 beschlossen, jeder solle dem Angeklagten Sch 100 DM geben, um diesen zu veranlassen, die noch ausstehenden Rechnungen vor seinem Urlaub oder unter Aufopferung seiner ersten Urlaubstage zu bearbeiten. In Erfüllung dieser Abrede hat KC dem Sch den Betrag von 100 DM gezahlt.

Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden (BGHSt 15, 350), dass derjenige, der einem Beamten für die beschleunigte Erledigung eines Dienstgeschäfts ein Geschenk verspricht oder gewährt, damit nicht ohne weiteres auf eine pflichtwidrige Handlung abzielt. Ein Beamter, der für die bevorzugt schnelle Erledigung eines Dienstgeschäfts einen Vorteil annimmt, macht sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann der schweren Bestechlichkeit schuldig, wenn mit dieser Bevorzugung ein Nachteil für andere Personen verbunden ist; denn die für den Vorteil dem Beamten gegenüber angesonnene Amtshandlung muss in sich selbst pflichtwidrig sein. Sie ist es nicht schon deshalb, weil der Beamte sich für diese Tätigkeit einen Vorteil versprechen lässt. Er handelt damit zwar seiner Dienstpflicht zuwider, da er seine Amtstätigkeit von einer Gegenleistung abhängig macht. Enthält die verlangte Amtshandlung selbst aber keine Pflichtverletzung, besteht also seine Verfehlung in der Käuflichmachung einer an sich nicht pflichtwidrigen Amtshandlung und berührt dies den Inhalt des Dienstgeschäfts nicht, so macht sich der Beamte wohl der Verletzung des § 331 StGB, nicht aber der schweren Bestechlichkeit nach § 332 StGB schuldig (BGHSt 16, 37, 39). Diese Grundsätze sind von der Strafkammer ersichtlich nicht beachtet worden.

Nach alledem muss das Urteil im Falle KC aufgehoben werden, da der zuletzt erörterte Einzelakt der Fortsetzungstat (vgl. auch unten A III 5) noch weiterer Nachforschungen in der Richtung bedarf, ob durch die gewünschte Beschleunigung andere Unternehmer benachteiligt werden sollten.

c) Fall RC Soweit die Revision die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ergibt sich ihre Unbegründetheit aus den Ausführungen unter A III 1 bis 3.

Auch die Verfahrensrüge kann ihr nicht zum Erfolg verhelfen, da sie nicht dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt ist. Nach dieser Bestimmung muss der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend machen will, „die den Mangel enthaltenden Tatsachen angeben“. Dies hat so vollständig und so genau zu geschehen, dass das Revisionsgericht aufgrund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt (BGHSt 3, 213). Die Rechtfertigungsschrift entspricht jedoch nicht diesen Erfordernissen, weil sie nicht den Hilfsbeweisantrag wiedergibt, auf dessen Ablehnung (Rev.Schrift S. 4 Nr. 4) der Beschwerdeführer seine Rüge stützt. Sie ist daher nicht ordnungsmäßig erhoben und deshalb unzulässig.

d) Fall SC In diesem Falle ist das Urteil ebenfalls nicht rechtsirrtumsfrei. Sch wurde hier verurteilt, weil er Barzuwendungen in Höhe von 1.250 DM empfangen habe. Nach den Feststellungen (Bl. 40/41) sind in diesem Betrag 500 DM enthalten, mit deren Hingabe SC den Angeklagten Sch „insbesondere zur beschleunigten Bearbeitung seiner Rechnungen veranlassen wollte“. Soweit dies der Fall war, ist die Strafkammer aus den im Falle KC (oben unter III 4 b, cc) dargelegten Gründen nach den bisherigen Feststellungen zu Unrecht zu einer Verurteilung des Angeklagten Sch gelangt. Das Urteil führt allerdings weiter aus, dass Sch mit diesen Zuwendungen auch bezweckt habe, Sch zu unsachlichen Erwägungen und Entscheidungen in seinem Interesse zu bestimmen (Bl. 41 UA). Insoweit wäre die Verurteilung nicht zu beanstanden. Da aber nicht festgestellt werden kann, dass der ganze Betrag auch gegeben worden wäre, wenn Sch keine Rechnungen zu prüfen gehabt hätte, kann das Urteil keinen Bestand haben. Die Strafkammer wird prüfen müssen, ob eine Teilung des Betrages entsprechend dem jeweils verfolgten Zweck möglich ist oder ob die Hingabe des Geldes auch zur Erreichung nur eines der beiden Zwecke erfolgt wäre.

e) Fall LC Gegen das Urteil bestehen keine Bedenken, soweit Sch wegen der vom Ehemann L. erhaltenen Zuwendungen verurteilt wurde. Aber auch hinsichtlich des Kaufs der Murafelle durch Frau L. greift die Revision nicht durch. Zu diesem Punkt wird auf die Ausführungen in den Fällen BC und KC (unter A III 4 a und b, aa) verwiesen.

5. Falls dem Angeklagten Sch eine Pflichtwidrigkeit im Hinblick auf die für die Beschleunigung von Rechnungsprüfungen empfangenen Zuwendungen in dem unter cc erörterten Sinn nicht nachzuweisen sein sollte (A III 2, 4b), würde er also durch die Empfangnahme von Vorteilen nicht gegen § 332 StGB, sondern möglicherweise nur gegen § 331 StGB verstoßen haben, würden diese Fälle nicht in Fortsetzungszusammenhang mit den Fällen der schweren Bestechlichkeit stehen (BGHSt 12, 146).

Aus den dargelegten Gründen ist das Urteil gegen den Angeklagten Sch in den Fällen BC, KC und SC sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

B. Revision BC

Der Angeklagte BC rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.

Die Verfahrensrüge ist unbeachtlich, da sie nicht ausgeführt ist (§ 344 Abs. 2 StPO). Auch die Sachrüge kann keinen Erfolg haben.

Zu Unrecht macht die Revision geltend, der Angeklagte BC habe keinesfalls den Zweck verfolgt, den Angeklagten Sch zu pflichtwidrigen Handlungen zu bestimmen. Sie setzt sich damit in Widerspruch zu den tatrichterlichen Feststellungen auf Bl. 27 und 24 UA. Die Strafkammer hat dort zwar knapp, aber ausreichend festgestellt, dass alle Unternehmer, also auch BC, mit der Vorteilsgewährung zu erreichen versuchten, dass Sch sich ihnen gegenüber in seinen dienstlichen Handlungen, nämlich bei Auftragsvergabe und Auftragsdurchführung, zu ihren Gunsten von unsachlichen Erwägungen leiten lasse, wobei allen klar war, dass auch Sch den Zweck der Zuwendungen kannte.

Der weitere Einwand der Revision, in keinem Falle habe festgestellt werden können, dass Sch bei einzelnen Amtshandlungen pflichtwidrig gehandelt habe, und deshalb der Tatbestand des § 332 StGB von ihm nicht erfüllt worden sei, ist unbegründet, wie oben unter A III 2 bereits dargelegt wurde.

Ein Rechtsfehler des Urteils liegt auch nicht darin, dass die Strafkammer im Falle des Herausbrechens des Parkettfußbodens durch Sch und des Verkaufs des Pelzmantels an BC einen Zusammenhang zwischen Pflichtwidrigkeit und Vorteilsgewährung gesehen hat. Insoweit wird auf die Ausführungen unter A III 4 a) verwiesen.

C. Revision KC

Das Vorbringen der Revision, die Urteilsfeststellungen rechtfertigten nicht die Annahme, dass Sch Beamter im Sinne von § 359 StGB und keinesfalls Ermessensbeamter gewesen sei, geht fehl. Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer die Beamteneigenschaft Schs begründet hat (Bl. 44 ff UA), lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Auch die Darlegungen, aus denen sich ein Ermessensspielraum Schs ergibt, sind rechtsirrtumsfrei (vgl. auch die Ausführungen unter A III 1).

Endlich hat der Tatrichter in genügender Weise begründet (Bl. 54 UA), dass sich alle Unternehmer, also auch KC, über die Merkmale im klaren waren, aus denen sich die Beamteneigenschaft Schs ableitet.

Unbegründet ist ferner die Einwendung der Revision, die Strafkammer habe den Begriff der Vorteilsgewährung im Sinne des § 333 StGB verkannt, indem sie einen solchen im Kauf der Mura-Felle und in der Abgabe des Versprechens, er werde Sch einen um 117 DM billigeren Klofen besorgen, erblickt hat. Es kann insoweit auf die Ausführungen unter A III 4a), 4 b) aa) und bb) verwiesen werden.

Der weitere Angriff der Revision, eine Bestrafung wegen aktiver Bestechung (§ 333 StGB) lasse sich schon deshalb nicht rechtfertigen, weil die Kammer selbst keine einzelne Amtshandlung Schs habe feststellen können, die pflichtwidrig gewesen sei, ist ebenfalls unbegründet, wie sich aus den Ausführungen unter A III 2 ergibt.

Der Revision ist dagegen zuzugeben, dass das Urteil einen Rechtsfehler aufweist, soweit es eine Bestechung wegen der Hingabe von 100 DM von KC an Sch für die beschleunigte Erledigung von Rechnungen angenommen hat. Insoweit bedarf es noch näherer Feststellungen über die vermeintliche Pflichtwidrigkeit dieser Amtshandlung (vgl. die Ausführungen unter A III 4 b) cc). Falls die Beschleunigung der Rechnungsprüfung sich nicht als pflichtwidrig erweisen sollte, entfällt die Strafbarkeit dieser Einzelhandlung. Das nötigt zur Aufhebung der Verurteilung im Strafausspruch.

D. Revision MC

Die Rüge, § 275 StPO sei verletzt, weil das Urteil vom 3. Juni 1960 mit Gründen erst lange nach einer Woche zu den Akten gebracht worden sei, so dass es erst am 17. November 1960 habe zugestellt werden können, kann keinen Erfolg haben. Selbst wenn dies richtig wäre, könnte das Urteil auf dieser Gesetzesverletzung nicht beruhen (vgl. BGH VRS 7, 54; BGH MDR 1953, 309 und BGH NJW 1951, 970). Tatsächlich ist das angefochtene Urteil, wie aus dem Eingangsvermerk der Geschäftsstelle hervorgeht, schon am 10. Juni 1960, also innerhalb der einwöchigen Frist des § 275 StPO, zu den Akten gelangt.

Auch die weitere Rüge, das Urteil verstoße gegen § 267 StPO, weil nicht dargelegt sei, auf welchen der einzelnen Beweismittel die Feststellungen beruhen, geht fehl. Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, die Hilfstatsachen im Urteil anzugeben, aus denen er die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gewonnen hat. Ebenso braucht er die Beweismittel nicht anzuführen. Die Tatsachen, in denen er die gesetzlichen Merkmale des § 333 StGB erblickt hat (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO), sind im Urteil ausreichend mitgeteilt.

Auch der Sachrüge des Angeklagten MC muss der Erfolg versagt werden. Sie beanstandet, das Urteil habe keine bestimmten Tatsachen angegeben, aus denen sich ergebe, dass er, MC, von der Beamteneigenschaft Schs gewusst habe. Tatsächlich habe er davon keine Kenntnis gehabt, er habe Sch nur als Bautechniker betrachtet. Die innere Tatseite des § 333 StGB könne deshalb bei ihm nicht als erfüllt angesehen werden.

Das Landgericht hat auf Bl. 54 UA festgestellt, die angeklagten Unternehmer, wozu auch MC gehört, seien sich auch darüber klar gewesen, dass die Merkmale, aus denen sich nach § 359 StGB die Beamteneigenschaft Schs ableitet, bei diesem vorgelegen haben; sie hätten ferner gewusst, dass es sich bei den Abbruchaufgaben um hoheitliche Aufgaben der Stadt D. handelte. Diese Feststellungen stehen zwar in dem Abschnitt „Rechtliche Würdigung“ des Urteils, ergänzen aber die Sachverhaltsschilderung zur inneren Tatseite in zulässiger Weise. Sie reichen auch zur Begründung des inneren Tatbestands aus; denn dazu musste der Angeklagte nur wissen, dass Sch bei einer Behörde auf Grund eines von einer zuständigen Stelle durch öffentlich-rechtlichen Akt begründeten Angestelltenverhältnisses Tätigkeiten vorzunehmen hat, die der Erfüllung von hoheitlichen Aufgaben dienen, die dieser Behörde obliegen, und es sich dabei nicht nur um allgemeine Hilfstätigkeiten handelt (BGHSt 8, 321, 323).

E. Revision P.

Die Revision macht erfolglos geltend, Sch habe keine Pflichtwidrigkeit begangen und könne daher nur den Tatbestand des § 331 StGB erfüllt haben. Mithin scheide eine Bestrafung des Vorteilgebers aus dem Gesichtspunkt des § 333 StGB aus. Die Revision verkennt dabei die unter A III dargelegte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die von der Strafkammer beachtet wurde. Es wird insoweit insbesondere auf die Ausführungen unter A III 2 verwiesen.

F. Revision Pa.

Auch dieser Angeklagte ist der Ansicht, die Strafkammer hätte Sch nur wegen einfacher Bestechlichkeit verurteilen dürfen, da kein bestimmter Fall einer Pflichtwidrigkeit festgestellt worden sei. Die Erfolglosigkeit dieses Angriffs ergibt sich aus den unter A III 2 dargelegten Gründen.

Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, ihm habe das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gefehlt, da er als ehemaliger Litauer die Maßstäbe seiner alten Heimat im Umgang mit beamteten Personen anzulegen „geneigt“ sei. Dieses Vorbringen richtet sich gegen die rechtlich unangreifbaren Feststellungen der Strafkammer und ist deshalb unbeachtlich.

Ferner greift die Revision die Strafzumessungserwägung an, weil es nach dem gesamten Werdegang des Angeklagten Pa. nicht notwendig gewesen sei, eine Freiheitsstrafe gegen ihn zu verhängen, vielmehr eine Geldstrafe ausgereicht hätte. Die von der Strafkammer hierzu angestellten Erwägungen, nämlich die zahlreichen Vorstrafen des Angeklagten und die daraus zu schließende geringe Gesetzestreue, lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.

G. Revision Px.

Der Angriff der Revision, Sch habe keine Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 332 StGB begangen, könne also nur nach § 331 StGB verurteilt werden, ist unbegründet. Es kann insoweit auf die Ausführungen unter A III 2 verwiesen werden.

H. Revision RC.

Die Revision beanstandet die Verletzung sachlichen Rechts; sie meint, das Urteil habe nicht festgestellt, dass der Angeklagte Sch pflichtwidrig gehandelt habe. Sie verkennt ebenfalls die unter A III 2 dargelegte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Soweit der Beschwerdeführer ausführt, er habe sich nur das allgemeine Wohlwollen und ein geneigtes Verhalten Schs sichern wollen, setzt er sich in Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen. Dieses Vorbringen ist mithin unbeachtlich.

Auch die weitere Beanstandung, dass die Kammer den vollen Darlehensbetrag, den Sch von RC erhalten hat, für den Staat verfallen erklärt hat anstatt lediglich der angelaufenen Zinsen, ist nicht begründet, wie unter A III 4 a) bb) ausgeführt wurde.

Es bedurfte hiernach nur noch der Prüfung, ob die Strafkammer etwa einen Teil der von RC an Sch gewährten Vorteile als echte Gegenleistungen für private Dienstleistungen Schs angesehen und diese Vorgänge trotzdem zu Unrecht als strafbare Handlungen gewertet hat. Wie aber ebenfalls schon unter A III 4 a) aa) ausgeführt wurde, ergibt sich aus dem Urteil als Überzeugung des Tatrichters eindeutig, dass die Zuwendungen RCs an Sch keine Gegenleistungen für besondere Gefälligkeiten Schs darstellen sollten, sondern für eine pflichtwidrige Bevorzugung durch Sch gewährt worden sind.

Letztlich sieht der Angeklagte RC noch in den Strafzumessungsgründen einen Rechtsfehler, weil ihm die Strafkammer als einzigem Angeklagten keine mildernden Umstände zugebilligt hat. Sie meint, dies sei nur wegen der bereits neun Jahre zurückliegenden Steuerstrafe geschehen, und hält eine solche Erwägung für fehlerhaft. Sie übersieht hierbei, dass die Vorstrafe nur eine der Erwägungen des Landgerichts war. Zur Begründung seiner Ansicht hat der Tatrichter vor allem darauf abgehoben (Bl. 64 UA), dass sich RC in guten wirtschaftlichen Verhältnissen befunden, es also nicht nötig gehabt habe, Sch zu bestechen, dass er ferner Möglichkeiten genug gehabt habe, um sich vor Beeinträchtigungen durch Sch zu schützen, und als Obmann der organisierten Abbruchunternehmer gegenüber der Stadt D. mit seiner Handlungsweise einen Vertrauensbruch begangen habe. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

I. Revision SC.

Der Angeklagte SC. erhebt mit der Revision lediglich die allgemeine Sachrüge.

Die rechtliche Würdigung lässt keinen Rechtsfehler erkennen, soweit SC von Sch im Jahre 1957 einen Betrag in Höhe von 250 DM und einen weiteren Betrag von 500 DM, angeblich darlehensweise, ausgehändigt erhalten hat. Das Urteil musste jedoch im Strafausspruch aufgehoben werden, weil die Strafkammer ohne nähere Darlegungen eine strafbare Handlung Schs gemäß § 332 StGB darin erblickt hat, dass SC ihm im Jahre 1956 einen Geldbetrag von 500 DM gegeben hat, der „insbesondere“ für die rasche Erledigung eines Dienstgeschäfts, nämlich einer Rechnungsprüfung, bestimmt war. Es wird insoweit auf die Ausführungen unter A III 4 e) und 4 b) cc), 5 sowie C verwiesen. Das Urteil gegen SC muss daher schon aus diesem Grunde – ebenso wie bei KC – im Strafausspruch aufgehoben werden.

In der neuen Verhandlung gegen den Angeklagten SC wird das Landgericht zu beachten haben, dass die Erfüllung eines Tatbestandsmerkmals bei der Strafzumessung nicht strafschärfend berücksichtigt werden darf. Zur Begründung der Strafzumessung hinsichtlich des Angeklagten SC (Bl. 65 UA) hebt die Strafkammer ausdrücklich straferschwerend hervor, dass der Angeklagte in einem Fall dem Mitangeklagten Sch von sich aus 500 DM angeboten hat. Die Kammer will indes diesen Fall anscheinend den anderen gegenüberstellen, in denen Sch derjenige war, der die Unternehmer um Zuwendungen anging. Diesen Umstand, aus dem sich auf einen erhöhten Schuldgehalt der Tat des Beschwerdeführers schließen lässt, kann der Tatrichter allerdings erschwerend bewerten.

Lang-HinrichsenKrummeFlitner
SauerMai

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