Treffer
BGH Urteil

BGH: § 333 StGB — Aufhebung und Zurückverweisung bei unklarer Rechtsauslegung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 357/61
Datum
17.10.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte zahlte einem Sachbearbeiter „Honorar“ zur Unterstützung bei der Ausarbeitung eines Ergänzungsantrags und wurde wegen aktiver Bestechung verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück, da die Auslegung des § 333 StGB unklar ist und wesentliche Feststellungen zur inneren Tatseite fehlen. Der BGH stellt klar, wann Vorteilsgaben den Tatbestand der Bestechung erfüllen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand der aktiven Bestechung (§ 333 StGB) setzt voraus, dass der Vorteilsgeber darauf ausgeht, der Ermessensbeamte werde sein Ermessen nicht ausschließlich nach sachlichen Gesichtspunkten ausüben, sondern sich zugunsten des Vorteilsgebers von dem gewährten oder in Aussicht gestellten Vorteil beeinflussen lassen.

2

Das bloße Bestreben, allgemeines Wohlwollen zu erlangen oder eine beschleunigte Erledigung herbeizuführen, begründet den Tatbestand der Bestechung nur dann, wenn die Beschleunigung mit der Benachteiligung Dritter oder der Außerachtlassung sonst erforderlicher Vorkehrungen (z. B. Einholung von Auskünften) verbunden ist.

3

Die Zahlung oder Versprechung einer Vergütung für die sachgemäße Hilfe bei der Antragserstellung erfüllt den Tatbestand des § 333 StGB nur, sofern der Vorteilsgeber damit eine pflichtwidrige Amtshandlung des Beamten bezweckt.

4

Fehlen in den Urteilsgründen eine klare Rechtsanwendung und hinreichende Feststellungen zur Zielsetzung des Täters, ist Aufhebung und Zurückverweisung geboten, weil das Revisionsgericht keine tatrichterlichen Feststellungen ersetzen darf.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 21. März 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ████████████████████ Karl ██ ███████████████ ██, dort geboren am ██████ ███ 1919, wegen aktiver Bestechung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Oktober 1961, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. █ als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 21. März 1961 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

2. In der Sache: Ein Lastzug des vom Angeklagten betriebenen Transportunternehmens stieß im Januar 1955 mit einem Lastwagen der französischen Streitkräfte zusammen. Ende März 1955 meldete der Angeklagte seinen Schaden beim Sekretariat des Landesentschädigungsgerichts Rheinland-Pfalz, dem späteren Landesentschädigungsamt, an. Die Erledigung des Schadensfalles verzögerte sich bis zum Jahre 1957. Als der Angestellte des Landesentschädigungsamts ██ █████████████ im Mai 1957 als Sachbearbeiter mit der Sache ███████ wurde, wandte er sich fernmündlich an den Angeklagten und forderte ihn zu einer Unterredung außerhalb des Dienstgebäudes auf. Bei den anschließenden Zusammenkünften erklärte sich ███ bereit, den Angeklagten bei der Ausarbeitung eines Ergänzungsantrags zu unterstützen und diesen Antrag vorrangig zu bearbeiten. Als Gegenleistung verlangte er ein „Honorar“ in Höhe von 10 v.H. des gewährten Entschädigungsbetrages. Der Angeklagte ging auf dieses Ansinnen ein und zahlte sogleich einen Teilbetrag von 250 DM. Weitere 250 DM gab er dem Angestellten █████████ bei Auszahlung der Entschädigungssumme am 14. Juni 1957.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen aktiver Bestechung zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts; sie hat Erfolg.

1. Das angefochtene Urteil läßt nicht mit der erforderlichen Zuverlässigkeit erkennen, in welchem Sinn das Landgericht den § 333 StGB auslegt. Es enthält Wendungen, die dafür sprechen, daß es den Tatbestand der aktiven Bestechung schon als erfüllt ansieht, wenn es dem Täter lediglich darum geht, entweder das allgemeine Wohlwollen eines Ermessensbeamten zu gewinnen oder die beschleunigte Erledigung eines Dienstgeschäfts zu erreichen. Beides wäre unrichtig.

a) Die Feststellung, der Vorteilsgeber erwarte, der beschenkte Ermessensbeamte werde mit einer inneren Belastung an die Entscheide herangehen oder zum Sachwalter seiner Interessen im Amte werden, ist nicht ausreichend und zu unbestimmt. Denn eine pflichtwidrige Amtshandlung eines Ermessensbeamten erwartet erst derjenige, der darauf ausgeht, daß der Beamte, dem er etwas schenkt oder etwas zu schenken verspricht, sein Ermessen nicht ausschließlich nach sachlichen Gesichtspunkten ausübt, sondern sich dabei von Rücksichten auf den gewährten oder in Aussicht gestellten Vorteil zugunsten des Vorteilsgebers beeinflussen läßt, also sachfremden Erwägungen Raum gibt (vgl. BGHSt 15, 88, 239; 352).

b) Wer andererseits mit der Gewährung eines Geschenks die Beschleunigung eines Dienstgeschäfts erstrebt, faßt nur dann eine pflichtwidrige Amtshandlung des Beamten ins Auge, wenn er damit rechnet, der Beamte werde das Dienstgeschäft auch um den Preis der Benachteiligung anderer Personen oder der Außerachtlassung sonst beachteter Vorkehrungen (wie etwa der Einholung von Auskünften oder gutachtlichen Äußerungen) beschleunigen (BGHSt 15, 350; BGH NJW 1961, 1316 Nr. 13).

2. Die unklaren Rechtsausführungen des angefochtenen Urteils wären unschädlich, wenn das Landgericht Feststellungen getroffen hätte, welche die Verurteilung ihrem Umfange nach bei Zugrundelegung einer zutreffenden recht-

lichen Betrachtungsweise rechtfertigten. Auch das ist jedoch nicht der Fall.

a) So wird zwar in den Gründen ausdrücklich gesagt, daß ███████ ██ seine (vorbereitenden) Entscheidungen im Falle des Angeklagten nicht mehr allein aus sachlichen Erwägungen, sondern auch im Hinblick auf die erwartete und zugesagte Vergünstigung getroffen habe. Das Landgericht äußert sich jedoch nicht darüber, ob der Angeklagte mit dem Versprechen und teilweisen Gewähren der Geldleistung auf ein solches Verhalten ██████ abzielte und demgemäß erreichen wollte, daß ███████ bei seiner Ausarbeitung des Entscheidungsentwurfs nicht ausschließlich von sachlichen Erwägungen leiten, sondern auch von der Rücksichtnahme auf den versprochenen und teilweise schon gewährten Vorteil beeinflussen lassen und demzufolge einen höheren Entschädigungsbetrag vorschlagen werde. Der Senat verkennt nicht, daß eine Reihe von Umständen, insbesondere die Tatsache der Vereinbarung eines Erfolgshonorars von 10 v.H. der Entschädigungssumme und die Errechnung einer die früheren Forderungen des Angeklagten weit übertreffenden Entschädigungssumme in dem von ███ für den Angeklagten ausgearbeiteten Ergänzungsantrag, eine solche Folgerung geradezu aufdrängen, ist jedoch als Revisionsgericht nicht in der Lage, Feststellungen zu treffen, die dem Tatrichter vorbehalten sind.

b) Ähnlich liegen die Dinge, soweit die Pflichtwidrigkeit der Amtshandlung in einer unsachlichen Beschleunigung des Dienstgeschäfts gesehen werden könnte. Auch hier waren nach den Feststellungen Tatsachen gegeben, die den Schluß nahelegen, daß der Angeklagte eine bevorzugte Behandlung seines Antrages um den Preis der Benach-

teiligung Dritter wollte. So wird auf Seite 3 UA ein Schreiben des Landesentschädigungsamts mitgeteilt, in dem der Angeklagte darauf hingewiesen wurde, daß bei der Fülle der vorliegenden Anträge die Bearbeitung nur in zeitlicher Reihenfolge vorgenommen werden könne und Ausnahmen im Interesse aller übrigen Geschädigten nicht vertretbar seien. Auf Seite 9 UA sagt die Strafkammer sogar, der Angeklagte habe dem Angestellten ███ 10 v.H. der Entschädigungssumme versprochen, um ihn u.a. dazu zu bestimmen, die Schadensangelegenheit bevorzugt – und sei es unter Hintansetzung anderer Antragsteller – zu bearbeiten. Da jedoch der Gedanke aus dem durch Gedankenstriche eingefaßten Satzteil bei der nachfolgenden näheren und abschließenden Erörterung der inneren Tatseite nicht mehr aufgenommen wird, bleibt es für den Senat zweifelhaft, ob er es hier verhältnismäßig mit einer von der Überzeugung des Tatrichters getragenen Feststellung über die Zielsetzung des Angeklagten zu tun hat. Doch kann dies letzten Endes dahinstehen, da schon der zu 1 a und 2 a erörterte Mangel allein zur Aufhebung des Urteils führen muß.

3. Auf Seite 10 UA heißt es, der Angeklagte habe ██ ██ zu einer schnelleren Bearbeitung des Schadensfalles veranlassen und für die Hilfeleistung (Beratung) entlohnen wollen. Das erweckt den Eindruck, als habe das Landgericht auch in der Leistung eines Entgelts für die bloße Hilfe ██ ██ bei der Abfassung des Ergänzungsantrags eine Verwirklichung des Tatbestands der aktiven Bestechung gefunden. Auch insofern würde die Verurteilung keinen Bestand haben können. Zwar gehörte es, wie die Strafkammer feststellt, zu den dienstlichen Obliegenheiten ████████, Antragsteller über die ihnen zustehenden Rechte aufzuklären und auf sachdienliche Anträge hinzuwirken.

dedoch fehlt es an jeder Feststellung darüber, daß der Angeklagte den Angestellten ██ ████████████ dazu bestimmen wollte, bei dieser dienstlichen Aufgabe pflichtwidrig zu verfahren. Wäre nichts anderes geschehen, als daß der Angeklagte eine Gegenleistung dafür gewährte oder versprach, daß er bei der Aufstellung seines Antrags sachgemäß beraten wurde, so würde er damit noch keine pflichtwidrige Amtshandlung ins Auge gefaßt haben. Im übrigen wird es in Fällen, in denen der mit der bearbeitenden Entgegennahme des Antrags befaßte Beamte zugleich als Sachbearbeiter eine Ermessensentscheidung auf diesen Antrag zu treffen oder vorzubereiten hat, im Sinne des Tatbestands des § 333 StGB immer entscheidend auf das vom Geschenkgeber bezweckte Endergebnis, also auf die Ausarbeitung der Entscheidung selbst, ankommen und werden Unkorrektheiten bei der Ausarbeitung des Antrags nicht für sich allein als Ziel der Vorteilsgewährung anzusprechen sein, sondern nur als Beweisanzeichen für ein gewolltes pflichtwidriges Handeln des Ermessensbeamten bei der Entscheidung über den Antrag Bedeutung haben. Daß sie dazu führen könnten, zugleich einen Betrug zum Nachteil der Staatskasse zu bejahen, oder daß sie doch mindestens als Anzeichen eines besonders starken verbrecherischen Willens des bestechlichen Beamten bei der Strafzumessung zum Nachteil dieses Beamten und unter Umständen zum Vorteil des aktiven Bestechers ins Gewicht fallen können, steht auf einem anderen Blatt.

4. Sollte das Landgericht in der neuen Verhandlung zu dem Ergebnis gelangen, daß der Angeklagte von dem Angestellten ████████████ dem Versprechen und der teilweisen Leistung des „Honorars“ erwartete, dieser werde bei der Vorbereitung der Entscheidung über die Entschädigungszahlung als Ermessensbeamter sich zu seinen Gunsten durch die in Aussicht gestellten und gewährten Vorteile unsachlich beeinflussen lassen oder den Antrag unter Benachteiligung anderer Gesuchsteller vorrangig erledigen oder beides tun, so wäre er wegen Vergehens nach § 333 StGB zu verurteilen, ohne daß es darauf ankäme, ob ███████ späterer in der einen oder anderen Richtung diesen Erwartungen entsprach. Damit ist zugleich der Tatsachenkreis umschricben, auf den es für den Schuldspruch anzukommen hat. Der Senat betont dies nochmals ausdrücklich, weil das angefoctene Urteil unnötig mit Darlegungen belastet ist, die für die Entscheidung in dieser Sache ohne Bedeutung sind, während es eine hinreichende Auseinandersetzung mit den für die Entscheidung wesentlichen Punkten vermissen läßt.

HübnerGeierMai
WillmsDr.Sanders
BGH: § 333 StGB — Aufhebung und Zurückverweisung bei unklarer Rechtsauslegung — Themis