Revision wegen schwerer passiver Bestechung verworfen; Verfall für Etui aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 411/59
- Datum
- 27.10.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme von Zuwendungen durch einen Ermessensbeamten ist strafbar, wenn der Bedachte weiß, dass die Zuwendung als Entgelt für ein Entgegenkommen in seinem Amts- oder Pflichtenbereich gedacht ist.
Für die Verwirklichung des Tatbestands der Bestechung (§ 332 StGB) genügt die in Kenntnis vorgenommene Annahme der Zuwendung; die tatsächliche Vornahme der pflichtwidrigen Amtshandlung ist nicht erforderlich.
Behördliche Genehmigungen oder eine verbreitete Übung der Annahme von Zuwendungen heben die Rechtswidrigkeit von Bestechungsdelikten im Rahmen des § 332 StGB nicht auf.
Eine Verfallserklärung setzt voraus, dass das Gericht feststellt, der konkrete Gegenstand sei im Zusammenhang mit der bestechenden Zuwendung erlangt worden; fehlt diese Feststellung, entfällt der Verfallsanspruch.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 10. April 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Regierungsdirektor Erwin ████ aus █████, geboren am ████ 1906 in █████████, Kreis ███, wegen Bestechung,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Oktober 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ███ ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 10. April 1959 wird verworfen, jedoch wird das Urteil dahin berichtigt, dass die Verfallserklärung für ein kleines Lederetui entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer passiver Bestechung in sieben Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Monat Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Es hat außerdem gemäß § 335 StGB folgende Gegenstände für verfallen erklärt:
- Tischuhren, - 1 Tischbarometer, - 2 Etuis je mit Brieföffner und Schere, - 1 Telefonnotizblock aus Leder, - kleines Lederetui.
Die Revision des Angeklagten ist im Wesentlichen unbegründet.
I.
Was die Revision als Verletzung des Verfahrensrechts rügt, ist, auch soweit der Verteidiger die Verfahrensbeschwerden in der Verhandlung vor dem Senat aufrechterhalten hat, entweder unzulässig, offensichtlich unbegründet oder stellt sich in Wirklichkeit als Sachrüge dar.
II.
Auf die Sachrüge hat der Senat das gesamte Urteil darauf geprüft, ob es Verstöße gegen das sachliche Strafrecht enthält. Das ist mit Ausnahme einer unwesentlichen Änderung hinsichtlich der Verfallserklärung nicht der Fall.
Das Landgericht hat fehlerfrei festgestellt, dass der Angeklagte Beamter war und als solcher Geschenke angenommen hat. Die Revision will letzteres in Zweifel ziehen und meint, der Angeklagte könne die Geschenke nicht für sich, sondern für seine Behörde angenommen haben. Derartiges Vorbringen ist unzulässig. Es setzt sich in Gegensatz zu dem, was die Strafkammer festgestellt hat, nämlich der Angeklagte habe die Gegenstände erhalten, sie mit nach Hause genommen und einen Teil davon an seine Kinder verschenkt.
Der Angeklagte hat die Geschenke auch für Handlungen angenommen, die eine Verletzung der Amts- oder Dienstpflichten des Angeklagten darstellten. Zutreffend geht die Strafkammer bei ihren Erörterungen zu diesem Punkte davon aus, dass der Angeklagte „Ermessensbeamter“ war. Auch die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet.
Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler dargelegt, dass der Angeklagte sowohl als Magistrats-Oberbaurat in Wilmersdorf wie als Regierungsdirektor bei der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen Ermessensbeamter gewesen ist, dass er bei den ihm obliegenden Entscheidungen Ermessensspielraum hatte. Was die Revision hiergegen vorgebracht hat, geht an der Sache vorbei. Ihre Ausführungen ergeben nicht, dass dem Angeklagten keinerlei Ermessensfreiheit eingeräumt war.
Bei der Frage, welches Angebot das günstigste war, handelt es sich nicht um eine „reine Berechnungsfrage, die nur ein einziges zutreffendes Ergebnis zulässt“. Das ergeben auch die in der Revisionsbegründung angeführten Bestimmungen nicht. Insbesondere lässt es sich nicht aus der VOB A § 25 herleiten (vgl. hierzu Hereth/Ludwig/Naschold Komm. zur VOB Ba.I 5.194 ff).
Auch soweit die Strafkammer davon ausgeht, der Angeklagte habe bei der Abnahme von Bauten einen Ermessensspielraum gehabt, vermag die Revision diese Annahme nicht zu erschüttern. Mag auch die Ermessensfreiheit durch eine Reihe von Vorschriften eingeengt sein, so wird sie doch nicht ausgeschlossen, und dass Bauleiter die Abnahme zu überwachen haben, schließt die Ermessensfreiheit ihrer Vorgesetzten bei der Abnahme nicht aus.
Als Ermessensbeamter handelte der Angeklagte schon pflichtwidrig, wenn „er die Geschenke angenommen hat in der Erkenntnis, der Schenker erwarte von ihm unter Umständen die Begehung einer pflichtwidrigen Handlung. Die Pflichtwidrigkeit liegt bereits darin, dass der Angeklagte infolge der Beschenkung an seine Ermessensentscheidungen nicht mehr unbefangen herangehen kann, sondern nur mit der inneren Belastung, die für ihn in ganz unbewusst den gewährten Geschenken liegt und durch die sein Urteil regelmäßig getrübt wird“.
Diese Ausführungen der Strafkammer lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Sie entsprechen in der Tat der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (seit RGSt 26, 194) und des Bundesgerichtshofes (BGHSt 11, 125, 130). Auch der Senat hat sich dieser Rechtsprechung stets angeschlossen. Er hat auch nach erneuter Prüfung unter Beachtung der von der Revision vorgebrachten Bedenken keinen Anlass, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen.
Das Landgericht hat zwar nicht festgestellt, dass der Angeklagte die ihm zugemutete pflichtwidrige Handlung, die Bevorzugung der zuwendenden Firmen, tatsächlich begangen hat. Mit Recht geht es aber davon aus, dass dies nicht zum Tatbestand des § 332 StGB gehört. Es ist in der Tat bedeutungslos, ob der Beamte die betreffende Amtshandlung wirklich vornimmt, vornehmen will oder kann (RGSt 39, 193, 201/202; RG HRR 1938, 50 und 1940, 195).
Das Landgericht hat zum inneren Tatbestand noch festgestellt, dass sowohl der Angeklagte als die Schenker bei der Hingabe der Geschenke wussten, welches Entgegenkommen die Gegenleistung darstellen sollte. Da letztere von den Gebern erst erwartet wurde, genügt es nach ständiger Rechtsprechung im Gegensatz zur Auffassung der Revision, wenn sich die beiderseitigen Vorstellungen in diesem Punkte auf einen bestimmten Lebens- und Pflichtenbereich bezogen. An eine genau bestimmte Amtstätigkeit brauchen die Beteiligten dabei noch nicht gedacht zu haben (RGSt 64, 328, 335; OGHSt 2, 103, 110). Für die Strafbarkeit des Angeklagten kommt es auch nicht darauf an, ob er entschlossen war, sich beeinflussen zu lassen und ob er sich später pflichtwidrig verhalten hat. Es genügt, dass er die als Entgelt für eine pflichtwidrige Amtshandlung gedachte Zuwendung in Kenntnis dieses Zweckes annahm (RGSt 77, 75, 78; BGHSt 11 a. a. O.).
Schließlich legt die Strafkammer dar, dass der Angeklagte rechtswidrig gehandelt habe. Sie geht davon aus, eine ausdrückliche Genehmigung des zuständigen Dienstvorgesetzten nach § 30 LBG sei nicht vorhanden gewesen, die Rechtswidrigkeit werde auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Verteilung von derartigen Geschenken üblich und verbreitet gewesen sei. Es habe sich hierbei um eine Unsitte und um einen Missbrauch gehandelt. Eine solche Unsitte werde nicht dadurch zur Sitte oder sogar Verkehrssitte, dass viele ihr frönen. Ein Missbrauch bleibe Missbrauch, auch wenn er weit verbreitet sei.
Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Ausführungen der schriftlichen Revisionsbegründung hiergegen sind unbegründet. Sie will einmal darauf hinaus, dass dennoch eine Genehmigung der vorgesetzten Dienstbehörde vorgelegen habe oder diese von der Genehmigungspflicht „dispensiert“ habe und zum anderen, dass die Strafkammer an diese Entscheidung der Regierungsstellen gebunden sei.
Ob in Berlin irgendwelche allgemeine Genehmigungen zur Annahme von Weihnachtsgeschenken vorlagen, ob derartige Zuwendungen von der Notwendigkeit einer Genehmigung nach Landesbeamtenrecht befreit waren, ist ohne Bedeutung für die Frage, ob eine Bestechung vorliegt. Die Vorschriften über die Zustimmung der obersten Dienstbehörde beziehen sich nicht auf Zuwendungen, die den Tatbestand der Bestechung erfüllen. Im Rahmen des § 332 StGB können etwaige Genehmigungen des Vorgesetzten die Rechtswidrigkeit nicht ausschließen (vgl. Fischbach BBG § 70 I 2, Schönke/Schröder, StGB 9. Aufl. § 332 Anm. III, OLG Hamburg HESt 2, 339, 341). Ob der Tatbestand des § 332 StGB erfüllt ist, kann nur von den ordentlichen Strafgerichten entschieden werden. Sie allein sind auch nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung dafür zuständig zu prüfen, ob der Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllt ist. Zu meinen, die Gerichte seien an die entgegen § 332 StGB erteilten Genehmigungen der obersten Dienstbehörden gebunden, hieße den Grundsatz der Gewaltenteilung ins Gegenteil verkehren.
Das will weder der § 70 BBG noch der § 30 LBG.
Von einer gemeinsamen Rechtsüberzeugung, durch die im Strafrecht den § 332 StGB entgegenstehendes Gewohnheitsrecht hätte entstehen können, kann in Fällen wie dem vorliegenden keine Rede sein.
Was die Revision im Übrigen zum Schuldspruch vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Das gilt insbesondere für ihre Angriffe gegen die Urteilsausführungen über den Verbotsirrtum, den die Strafkammer in der Person des Angeklagten bejaht, aber als vermeidbar angesehen hat.
Nicht aufrechterhalten werden konnte lediglich die auf § 335 StGB gegründete Verfallserklärung, soweit sie sich auf ein kleines Lederetui bezieht. Es fehlt eine Feststellung, dass der Angeklagte auch diesen Gegenstand im Wege der Bestechung erhalten hat. Der Senat konnte insoweit das Urteil von sich aus richtigstellen.
Ein Anlass, aus diesem Grunde die Gebühr für die Revisionsinstanz zu ermäßigen, ist nicht vorhanden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Schmidt | Sarstedt | Borker | |||
| Siemer | Schmitt |