Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzulässiger Strafaussetzung (§ 23 Abs. 2 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 130/72
Datum
18.05.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, Widerstands gegen die Staatsgewalt und Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt; die Staatsanwaltschaft rügte die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung. Der BGH hebt den Strafausspruch auf, weil für Freiheitsstrafen über einem Jahr bis zu zwei Jahren nach § 23 Abs. 2 StGB keine besonderen Umstände dargetan sind. Flucht vor Polizei aus Angst vor Führerscheinverlust/Trunkenheit begründet keine besondere Konfliktslage. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren nach § 23 Abs. 2 StGB setzt neben den Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 StGB das Vorliegen besonderer Umstände in der Tat oder in der Persönlichkeit des Verurteilten voraus.

2

Als besondere Umstände im Sinne des § 23 Abs. 2 StGB kommen vorwiegend einmalige Taten in einer außergewöhnlichen Konfliktslage in Betracht; nur außerordentliche Fälle rechtfertigen trotz hohen Unrechts- und Schuldgehalts die Strafaussetzung.

3

Die Flucht vor der Polizei aus der Angst, dass das Fehlen einer Fahrerlaubnis oder eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit festgestellt wird, begründet keine besondere Konfliktslage i.S.d. § 23 Abs. 2 StGB.

4

Sind die Erwägungen, die zur Aussetzung der Strafe geführt haben, eng mit den Strafzumessungsgründen verknüpft, kann dies die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Entscheidung rechtfertigen.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Düsseldorf, 3. September 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

4 StR 130/72 in der Strafsache gegen den Kundenberater Hans-Dieter W. aus ████████████ dort geboren am █████████ 1948, wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Mai 1972, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal, Bundesrichter Buddenberg als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin ███ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Düsseldorf vom 3. September 1971 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vergehens nach § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 in Verbindung mit § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB in Tateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt und Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, beanstandet mit der Sachrüge insbesondere die Aussetzung der Strafvollstreckung. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren darf nach § 23 Abs. 2 StGB nur dann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn neben den Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 StGB – diese sind hier vom Schwurgericht festgestellt – außerdem besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Verurteilten vorliegen. Hat ein Täter so schweres Unrecht begangen und so schwere Schuld auf sich geladen, dass eine solche Freiheitsstrafe verhängt werden muss, so ist eine Strafaussetzung, wie der Bundesgerichtshof schon wiederholt dargelegt hat, „grundsätzlich unangebracht“ (vgl. Urteile vom 25. Februar 1971 – 4 StR 555/70 – und vom 18. November 1971 – 4 StR 459/71 –). Die vom Gesetz verlangten „besonderen“ Umstände, die zu der günstigen Sozialprognose hinzukommen müssen, damit ausnahmsweise Strafaussetzung gewährt werden kann, betreffen vorwiegend *„einmalige Taten, die in einer ganz besonderen Konfliktslage begangen worden sind“* (BGHSt 24, 3). Der Gesetzgeber hat nur an außergewöhnliche Fälle gedacht, an Straftaten, die trotz ihres hohen Unrechtsund Schuldgehalts wegen der sie begleitenden und der in der Täterpersönlichkeit liegenden außerordentlichen Umstände insgesamt betrachtet noch in einem (verhältnismäßig) so milden Licht erscheinen, dass die Strafaussetzung ohne Gefährdung der allgemeinen Interessen verantwortet werden kann (BGH, Urteil vom 16. März 1972 – 4 StR 49/72 –).

Das Schwurgericht hat keinen Umstand angeführt, der die Annahme eines solchen Ausnahmefalls von der Tat her rechtfertigen könnte. Es hat sich vielmehr darauf beschränkt, einige in der Persönlichkeit des Angeklagten liegende Umstände mitzuteilen, die nach seiner Ansicht dazu führen, die Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB zu ermöglichen. Der festgestellte Sachverhalt gibt ersichtlich auch nichts aus der Tathandlung dafür her, was dieser einen Ausnahmecharakter verleihen könnte.

Die Tat unterscheidet sich weder im Unrechtsgehalt, den auch das Schwurgericht als „hoch“ bezeichnet (UA S. 21), noch in ihrem Ablauf von den anderen, immer wieder vorkommenden derartigen Nötigungshandlungen gegen Beamte der Verkehrspolizei, die von der Rechtsprechung seit der Entscheidung BGHSt 22, 6 als Vergehen nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 geahndet werden, ohne dass dabei die Frage einer Strafaussetzung im Rahmen der Ausnahmeregelung des § 23 Abs. 2 auftauchen würde. Die Flucht vor der Polizei aus der Angst, diese könnte das Nichtvorhandensein einer Fahrerlaubnis und eine auf Alkohol beruhende Fahruntüchtigkeit feststellen, stellt keine Konfliktslage dar, wie sie § 23 Abs. 2 StGB meint. Auch das Schwurgericht, das im Hinblick auf die Person des Angeklagten einen minderschweren Fall angenommen hat, war immerhin der Auffassung, dass sich dies *„nicht so sehr vom Tatgeschehen her“* ergebe (UA S. 26).

Die Entscheidung über die Aussetzung der Strafe kann daher nicht bestehen bleiben. Die Erwägungen, die dieser Entscheidung zugrunde liegen, sind hier so eng verzahnt mit den Strafzumessungsgründen, dass es angebracht erschien, den gesamten Strafausspruch aufzuheben. Diese Aufhebung erfasst auch die Entscheidung über die Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis, gegen deren Begründung keine Bedenken bestehen.

Es empfiehlt sich, in der neuen Verhandlung die Feststellungen, die dem rechtskräftigen Schuldspruch zugrunde liegen, zu verlesen. Sie brauchen im neuen Urteil nicht wiederholt zu werden.

SpiegelBuddenberg
MeyerHürxthal

Zitiert (3)