Treffer
BGH Urteil

Revision erfolgreich: Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung wegen Bewährungsprüfung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 555/70
Datum
25.02.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung nach Verurteilung wegen versuchten Raubes. Prüfungsfrage war, ob nach § 23 Abs. 2 StGB besondere Umstände in Tat oder Persönlichkeit die Bewährung rechtfertigen. Der BGH gab der Revision teilweise statt, hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück, weil besondere Umstände und eine günstige Prognose nicht erkennbar waren.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 23 Abs. 2 StGB setzt für die Aussetzung der Vollstreckung von Freiheitsstrafen über einem Jahr bis zu zwei Jahren das Vorliegen besonderer Umstände in der Tat und/oder in der Persönlichkeit des Verurteilten voraus.

2

Die Auswahl eines schutzbedürftigen Opfers und die dadurch bewirkte Schwere der Tat können gegen das Vorliegen besonderer Umstände i.S.v. § 23 Abs. 2 StGB sprechen.

3

Eine wirtschaftliche Notlage begründet nur dann einen besonderen Umstand i.S.v. § 23 Abs. 2 StGB, wenn sie sich deutlich und außergewöhnlich von den Lebensverhältnissen der Allgemeinheit unterscheidet.

4

Die Begehung einer erneuten Straftat während einer laufenden Bewährungsfrist verschlechtert die Prognose erheblich; das Gericht muss in diesem Fall prüfen, ob Strafverbüßung zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 31. Juli 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 555/70 25. Februar 1971

in der Strafsache gegen den Bergmann Heinz P. aus ██ ████, geboren ████████ 1941 in ████ (Kreis ████), wegen versuchten Raubes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Februar 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Meyer als Vorsitzender,

Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hirxthal, Bundesrichter Salger als beisitzende Richter,

Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 31. Juli 1970 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Raubes zu einem Jahr und vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge insbesondere die Aussetzung der Strafvollstreckung. Sie ist begründet.

Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren dürfen nach § 23 Abs. 2 StGB nur dann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn neben den Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 StGB besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Verurteilten vorliegen. Davon kann hier schon im Hinblick auf die Person, die der Angeklagte als Opfer seines Raubüberfalls ausgewählt hat, und die Wirkung der Tat auf die 78 Jahre alte Frau schwerlich die Rede sein. Aber auch sonst ist nicht ersichtlich, welche Besonderheiten der Tatumstände und der charakterlichen Veranlagung des Angeklagten hier eine Aussetzung der Strafvollstreckung rechtfertigen könnten. § 23 Abs. 2 StGB ist eine Ausnahmevorschrift, die namentlich die Berücksichtigung einer Konfliktslage ermöglichen soll (BGH NJW 1971, 151). Der Angeklagte befand sich zur Tatzeit zwar in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage. Diese unterschied sich aber nicht wesentlich von der zahlreicher anderer Menschen. Immerhin hatte er bei seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr eine Abfindung von 10.000,— DM erhalten und verfügte er bis kurze Zeit vor der Tat über ein Arbeitseinkommen. Unter diesen Umständen kann von einer außerordentlichen Konfliktsituation, die zur Tat geführt hat, nicht die Rede sein. Auch in der Persönlichkeit des Angeklagten sind keine besonderen Umstände erkennbar. Dass er zu der Einsicht gelangt ist, er müsse trotz seiner körperlichen Behinderung regelmäßig seiner Arbeit nachgehen, anstatt sich die Mittel zur Tilgung seiner Schulden durch strafbare Handlungen zu verschaffen,

ist bereits Voraussetzung für eine günstige Prognose nach § 23 Abs. 1 StGB. Eine solche Einsicht ist auch nicht so ungewöhnlich, dass sie als besonderer Umstand im Sinne des § 23 Abs. 2 StGB gewertet werden könnte. Das gilt auch für den Hinweis des Landgerichts, dass sich der Angeklagte in geordneten Verhältnissen befinde. Andererseits setzt sich das Landgericht nicht damit auseinander, dass er den Raubversuch während einer Bewährungsfrist begangen hat, die ihm für eine Gefängnisstrafe von fünf Monaten für einen schweren Diebstahl bewilligt worden war. Lässt es bei dieser Sachlage das Vorleben des Angeklagten schon fraglich erscheinen, ob die Erwartung künftiger straffreier Führung begründet ist, so ist erst recht nicht verständlich, dass es einen besonderen Umstand im Sinne des § 23 Abs. 2 StGB darstellen soll. Der festgestellte Sachverhalt hätte dem Landgericht überdies Anlass zur Prüfung geben sollen, ob nicht die Strafverbüßung unter dem Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich ist.

Wegen des Zusammenhangs der Erwägungen, die der Entscheidung über die Strafaussetzung zugrunde liegen, mit den Strafzumessungsgründen erscheint es angebracht, den gesamten Strafausspruch aufzuheben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SpiegelMeyerSalger
MayrHirxthal

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