Aufhebung des Bewährungsaufschubs bei mehrfacher Brandstiftung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 49/72
- Datum
- 16.03.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung nach § 23 Abs. 2 StGB ist bei Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren grundsätzlich unangebracht und nur in außergewöhnlichen Ausnahmefällen möglich.
Besondere Umstände i.S.v. § 23 Abs. 2 StGB müssen sowohl in der Tat als auch in der Persönlichkeit des Täters in ungewöhnlichem Maße vorhanden sein und sind auf außerordentlich gelagerte Einzelfälle beschränkt.
Einmalige Taten in einer besonderen Konfliktslage oder sonstige in außergewöhnlichem Maße entlastende Tatmerkmale können als solche besonderen Umstände gelten.
Bloße charakterliche Mängel oder ein übersteigertes Geltungsstreben des Täters begründen für sich genommen keine besonderen Umstände; mehrfache Tatbegehung, erheblicher Sachschaden oder erhebliche Gefährdung der Allgemeininteressen schließen die Ausnahme in der Regel aus.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 8. November 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 49/72 in der Strafsache gegen den Betriebsschlosser Friedrich-Wilhelm Hans ██ aus ███, geboren ███████████████ in ██ █████ ███ wegen Brandstiftung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. März 1972, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal, Bundesrichter Salger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin ███ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 8. November 1971 dahin geändert, dass die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung wegfällt. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen einfacher Brandstiftung in vier Fällen und wegen versuchter einfacher Brandstiftung in zwei weiteren Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich ausschließlich gegen die Entscheidung über die Strafaussetzung. Diese Beschränkung des Rechtsmittels ist hier zulässig. Die Erwägungen, die der Strafaussetzung zugrunde liegen, stehen, wie insbesondere auch die Höhe der verhängten Einzelstrafen und deren Summe ergeben, in keinem Zusammenhang mit der Zumessung der Strafe.
Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.
Zutreffend geht die Strafkammer davon aus, dass die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auch bei der von ihr festgestellten günstigen Sozialprognose des Angeklagten (UA 14, 15) – gemäß § 23 Abs. 2 StGB – nur dann zur Bewährung ausgesetzt werden kann, wenn besondere Umstände sowohl in der Tat als auch in der Persönlichkeit des Täters vorliegen (BGHSt 24, 3, 4). Sie erblickt diese Umstände darin, dass der Angeklagte bei seinen Taten „auf Grund seines abnormen Geltungsstrebens in einem ungewöhnlichen Konflikt“ gestanden habe. Er habe „das Feuer bekämpfen und sich dabei zugleich besonders bewähren“ wollen. „Nur um diese eigene Bewährung herbeizuführen“, habe er ausnahmslos Objekte von geringerem Wert ausgesucht.
Mit diesen Ausführungen verkennt die Strafkammer jedoch Inhalt und Bedeutung der Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 2 StGB.
Wie der Bundesgerichtshof unter Auswertung der Entstehungsgeschichte dieser neugefassten Vorschrift in Übereinstimmung mit dem Schrifttum schon wiederholt dargelegt hat (vgl. NJW 1971, 151; BGH, Urteil vom 18. November 1971 – 4 StR 459/71), ist bei einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren eine Strafaussetzung „grundsätzlich unangebracht“. Wenn ein Täter so schweres Unrecht begangen und so schwere Schuld auf sich geladen hat, dass eine solche Freiheitsstrafe verhängt werden muss, tritt das Resozialisierungsinteresse in den Hintergrund. Dann müssen schon zur Fähigkeit und Willigkeit des Täters zu künftiger straffreier Führung andere in der Tat und in seiner Persönlichkeit liegende „besondere“ Umstände hinzutreten, damit Strafaussetzung gewährt werden kann. Solche Umstände können „namentlich“ in Betracht gezogen werden bei „einmaligen Taten, die in einer ganz besonderen Konfliktslage begangen worden sind“, etwa in Fällen des missglückten Doppelselbstmordes oder der Kindestötung, oder auch bei Tätern, bei denen andere wesentliche Umstände der Tatbegehung in außergewöhnlichem Maße zu ihren Gunsten sprechen, etwa bei Eidesverletzung aus achtenswerten Beweggründen. Der Gesetzgeber hat dabei also nur an außergewöhnlich gelagerte Fälle gedacht, an Straftaten, die trotz ihres hohen Unrechts- und Schuldgehalts wegen der sie begleitenden und der in der Täterpersönlichkeit liegenden außerordentlichen Umstände insgesamt betrachtet noch in einem (verhältnismäßig) so milden Licht erscheinen, dass eine Strafaussetzung ohne Gefährdung der Allgemeininteressen verantwortet werden kann.
Hiervon kann vorliegend keine Rede sein. Der Angeklagte hat nicht etwa nur einmal versagt. Er hat viermal einen Brand gelegt und dies in zwei weiteren Fällen versucht. Er hat die Öffentlichkeit in hohem Maße beunruhigt und in drei Fällen auch einen erheblichen Sachschaden angerichtet. Für einen solchen Täter ist die Ausnahmeregelung des § 23 Abs. 2 StGB nicht gedacht. Das „abnorme Geltungsstreben“, das die Strafkammer anführt, mag zwar eine Erklärung für das Verhalten des Angeklagten abgeben. Es rückt die Taten jedoch keinesfalls in ein so mildes Licht, dass sich ausnahmsweise eine Strafaussetzung rechtfertigen ließe. Abgesehen davon, dass eine hierauf zurückzuführende „Ausnahmesituation“ selbst von der Strafkammer nur für die letzten beiden Taten angenommen worden ist (UA 8), kann hier ohnehin von einer Konfliktslage, wie sie § 23 Abs. 2 StGB meint, nicht gesprochen werden. Übersteigertes Geltungsstreben, wie es hier festgestellt ist, ist ein bloßer Charaktermangel, der sich, jedenfalls in diesem Zusammenhang, nicht entscheidend zu Gunsten des Täters auswirken kann. Andernfalls müsste bei einer Vielzahl von Tätern, die erfahrungsgemäß oft psychopathische Züge oder andere charakterliche Abweichungen von der Norm aufweisen, der § 23 Abs. 2 StGB eingreifen. Wie die Revision mit Recht hervorhebt, hätte diese Vorschrift dann nicht den vom Gesetzgeber gewollten Ausnahmecharakter.
Da somit besondere Umstände, die dem wirklichen Sinn des § 23 Abs. 2 StGB entsprechen, nicht vorliegen, muss der Senat die Aussetzung der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe entsprechend § 354 Abs. 1 StPO von sich aus wegfallen lassen. Ob, wie die Revision meint, vorliegend außerdem der Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung einer Strafaussetzung entgegenstand (§ 23 Abs. 3 StGB), braucht danach nicht entschieden zu werden.
| Spiegel | Meyer | Hürxthal | |||
| Bortzler | Salger |