Treffer
BGH Urteil

Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr: Abbiegen ohne ausreichende Anzeige und Vorhersehbarkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 130/53
Datum
11.06.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Nach einem tödlichen Unfall beim Linksabbiegen eines schweren Lastzugs wurden Lastzug- und Pkw-Fahrer wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. Der BGH verwarf die Revision des Lastzugfahrers, weil verspätetes Abwinken und fehlende Rückschau vor dem Abbiegen (§ 11 StVO) den Unfall pflichtwidrig mitverursachten. Auf die Revision des Pkw-Fahrers hob der BGH das Urteil auf, da die Feststellungen die Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts bei seinem zu geringen Abstand nicht ausreichend trugen. Insbesondere durfte er nicht ohne Weiteres mit einem völlig vorschriftswidrigen, unvermittelten Linksabbiegen des Vorausfahrenden rechnen; zudem blieb die Erkennbarkeit des Abbiegewillens zeitlich ungeklärt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Linksabbieger muss die Richtungsänderung so rechtzeitig anzeigen, dass nachfolgende Verkehrsteilnehmer bei ihrer Fahrgeschwindigkeit ohne Erschrecken reagieren können; entscheidend ist hierfür primär der zeitliche Abstand zwischen Zeichen und Abbiegen, nicht allein die Entfernung.

2

Wer nach links abbiegt, hat sich vor dem Einbiegen durch Rückschau (ggf. Spiegelblick) zu vergewissern, dass eine Gefährdung nachfolgender Fahrzeuge ausgeschlossen ist; dies gilt in besonderem Maße bei langen Fahrzeugzügen mit verlängerter Abbiegephase.

3

Der Grundsatz, dass Verkehrsteilnehmer grundsätzlich auf regelgerechtes Verhalten anderer vertrauen dürfen, gilt nicht gegenüber einem erkennbar verkehrswidrigen Verhalten; dann ist erhöhte Aufmerksamkeit und Rücksichtnahme geboten.

4

Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung setzt neben der Ursächlichkeit eine für den Täter bei pflichtgemäßer Sorgfalt vorhersehbare Erfolgsverursachung voraus; dabei müssen die unbekannten Einzelheiten des Geschehens innerhalb gewöhnlicher Lebenserfahrung liegen.

5

Für die Vorhersehbarkeit kann es erheblich sein, ob und in welchem zeitlichen Abstand ein vorausfahrendes Fahrzeug durch Bremsen und Abbiegeanzeige sein Abbiegen erkennen ließ; bleibt diese Zeitspanne ungeklärt, tragen die Feststellungen eine Verurteilung nicht.

Rubrum

In der Strafsache gegen 1. den ██████████████████████████ ████ ███████, ███ geboren am 1915 in ██████, den Kraftfahrer August ████, aus ███, geboren am 1898 in ██████, wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Grog als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hülle, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Gerichtsassessor Dr. ██████ als Vertreter ███ ███████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

Tenor

Die Revision des Angeklagten ████ gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom November 1952 wird verworfen. Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft, und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten seines Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte █████ befuhr im nördlichen Teile Holzwickedes, aus Richtung Unna kommend, mit einem 21 m schwerbeladenen Lastzuge die 9,50 m breite Bundesstraße Nr. 1 mit einer Geschwindigkeit von etwa 20 km/st; er hielt die rechte Fahrbahn ein und beabsichtigte, nach links in die Nordstraße einzubiegen. Hinter dem Lastzuge folgte der Angeklagte █████ mit seinem Volkswagen. Als er sich auf etwa 20 bis 30 m dem Lastzuge genähert hatte, verringerte er seine Geschwindigkeit auf etwa 40 km/st. Er fuhr auf 8 bis 10 m an ihn heran und scherte 60 m vor der Abzweigung nach links aus, um zu sehen, ob er ihn überholen könne. Der Angeklagte ██████ hatte bis dahin weder den linken Winker herausgestellt noch sich zur Mitte der Fahrbahn eingeordnet; er bremste nunmehr seinen Lastzug stark ab. █████ geriet daraufhin wegen seines geringen Abstandes und seiner höheren Geschwindigkeit neben dessen letzten Anhänger. Kurz darauf bog ██ ████ mit geringer Geschwindigkeit (7 bis 10 km/st) zu der Abzweigung Nordstraße ein. Um nicht gegen den Lastzug zu geraten, steuerte ███ scharf nach links und fuhr auf den südlichen Grünstreifen der Bundesstraße. Unmittelbar darauf kam die Ehefrau ████, die hier stand in der Absicht, die Bundesstraße in einem geeigneten Augenblick zu überqueren, unter die Räder des inzwischen in die Nordstraße eingebogenen Motorwagens des Lastzuges. Entweder war sie von dem auf sie zukommenden Personenkraftwagen erfasst und unter den Lastzug geschleudert worden, oder aus Angst und Erregung vor dem Personenkraftwagen auf die Fahrbahn ausgewichen und in den Motorwagen hineingerannt. Sie wurde von dessen linkem Hinterrad erfasst, überfahren und war sofort tot.

Das Landgericht hat beide Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der Straßenverkehrsordnung zu Gefängnisstrafe verurteilt.

Nur die Revision des Angeklagten ███ hat Erfolg.

A) Revision des Angeklagten ███

1. Die Revision dieses Angeklagten ist der Auffassung, die Feststellungen des Urteils, die sich mit der Geschwindigkeit des Volkswagens und dem Zweck seines Ausscherens nach links befassen, widersprächen sich. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Landgericht führt aus, der Angeklagte ███ sei mit einer Geschwindigkeit von etwa 40 km/st auf 8 bis 10 m an den Lastzug herangefahren und habe sich nach links abgesetzt. Damit steht die vom Landgericht als nicht widerlegt bezeichnete Einlassung des Angeklagten ████ nicht in Einklang, er habe nicht überholen, sich vielmehr nur einen Überblick über die Straßenlage verschaffen wollen. Er musste freilich einer größeren Geschwindigkeit zuneigen, wenn er den Aufprall auf ihn vermeiden wollte; er hätte sich aber nach kurzer Fahrt neben dem Anhänger des Lastzuges wieder hinter diesen setzen können. Die Geschwindigkeit des Volkswagens nötigte also nicht zu dem Schluss, dass die Darstellung des Angeklagten ███ nicht zutreffen könne.

2. Dem Angeklagten █████ macht das Landgericht den Vorwurf, den Winker nicht rechtzeitig bedient und sich nicht genügend davon überzeugt zu haben, dass sich hinter ihm kein Fahrzeug befand, als er nach links zur Nordstraße einbog (§ 11 StVO). Diese rechtliche Würdigung wird der Sache gerecht. Wenn die Revision meint, mit der Bedienung des Winkers 40 m vor der Nordstraße habe der Angeklagte seiner Pflicht genügt, so übersieht sie, dass zwischen dieser Tätigkeit und dem Einbiegen nach links nur ein kurzer Zeitraum lag. Es kommt aber nicht so sehr auf die Entfernung von der Stelle der beabsichtigten Richtungsänderung als vielmehr auf die Länge der Zeit an, die unter Berücksichtigung der Fahrgeschwindigkeit der nachfolgenden Fahrzeuge zwischen dem Abwinken und dem Abbiegen liegt (RGZ 162, 5); denn der nachfolgende Fahrer soll rechtzeitig auf die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung hingewiesen werden, damit er in Ruhe und ohne Erschrecken zu werden seinerseits die notwendigen Maßnahmen treffen kann. Aus diesem Grunde ist es nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht einen Verstoß gegen § 11 StVO als gegeben ansieht. Der Angeklagte war aber auch gehalten, sich vor dem Abbiegen davon zu überzeugen, ob er das ohne Gefährdung anderer tun konnte. Eine solche Pflicht bestand im vorliegenden Falle einmal deshalb, weil bei der Länge des Lastzuges eine größere Strecke beim Abbiegen nicht die rückwärtige Fahrbahn außer Acht gelassen werden durfte (Müller, Straßenverkehrsrecht, § 13 Anm. 32). Diese Pflicht erwuchs dem Angeklagten aber auch deshalb, weil er dem Winken alsbald das Abbiegen folgen ließ, damit aber, dass die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer aus dem Herausstellen des Winkers nicht entnehmen konnten, dass der Lastzug im nächsten Augenblick ohne Rücksicht darauf, ob er seine Richtung ändern werde, auf sie zukommen werde. Dass der Angeklagte mittels seines Spiegels in der Lage war, den Volkswagen wahrzunehmen, stellt das Landgericht ausdrücklich fest; widersprechende Ausführungen der Revision können daher nicht beachtet werden. Es versagt auch der Hinweis der Revision darauf, der Angeklagte habe nicht damit zu rechnen brauchen, dass ███ ihn in so kurzem Abstande folgen werde. Zwar darf sich ein Kraftfahrer im Allgemeinen darauf einstellen, dass sich andere Verkehrsteilnehmer vorschriftsmäßig im Verkehr verhalten werden. Auf ein erkennbar verkehrswidriges Verhalten eines anderen aber hat ein Kraftfahrer achten. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass Verkehrsteilnehmer gegenseitig Rücksicht aufeinander nehmen müssen. Hätte sich der Angeklagte entsprechend verhalten, so hätte er auch die Nähe des nachfolgenden Personenkraftwagens wahrnehmen können und müssen und den Unfall vermieden, wenn er, notigenfalls unter Anhalten des Lastzuges, mit dem Einbiegen nach links so lange gewartet hätte, bis die drohende Gefahr eines Unfalls behoben war.

3. Auch die Strafzumessung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Ausdrücklich hat zwar das Landgericht nur die zugunsten des Angeklagten gewerteten Umstände angeführt; in der Bemerkung: „Unter Berücksichtigung aller Umstände“ kommt aber zum Ausdruck, dass das Gericht auch die bei der Würdigung des Sachverhalts hervorgehobenen, zu Lasten des Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere den Grad seines Verschuldens, mitberücksichtigt hat. Es entbehrt daher der Berechtigung, wenn die Revision ausführt, das Landgericht habe nur „den festen Satz für fahrlässige Tötungen“ ausgesprochen. Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts bieten auch keinen Halt für die Annahme der Revision, das Landgericht habe unzulässigerweise Tatbestandsmerkmale des § 222 StGB nochmals bei der Strafzumessung verwertet. Angesichts des weiten Strafrahmens dieser gesetzlichen Bestimmung kann die erkannte Strafe von drei Monaten Gefängnis auch nicht als Überschreitung des richterlichen Ermessens angesehen werden. Die Revision des Angeklagten █████ kann daher keinen Erfolg haben.

B) Revision des Angeklagten ██████

1. Die Rüge der Verletzung des § 275 StPO ist unbegündet. Abgesehen davon, dass auf einer Überschreitung der dort vorgesehenen Frist das Urteil nicht beruhen kann (vgl. BGH vom 2. Oktober 1951, 1 StR 429/51), ist der Vorwurf der Revision auch sachlich nicht berechtigt. Die schriftliche Urteilsbegründung ist bereits am 10. November 1952 zu den Akten gegeben worden; aus innerdienstlichen Notwendigkeiten ist die Zustellung des Urteils zunächst unterblieben. Die weitere Verzögerung geht auf die Bitte des Verteidigers zurück, die Zustellung nicht vor dem 2. Januar 1953 vorzunehmen.

2. Das Landgericht sieht das Verschulden des Angeklagten darin, dass er dem Lastzug in einem zu geringen Abstand gefolgt und dadurch Verkehrsteilnehmer gefährdet habe; er habe den Tod der Frau ███ fahrlässig mitverursacht. Dieser rechtlichen Würdigung vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

Die Beweiswürdigung des Landgerichts enthält allerdings nicht, wie die Revision behauptet, deshalb Denkfehler, weil in den Urteilsgründen ausgeführt wird, Frau ██ ███ sei entweder vom Volkswagen erfasst und unter den Motorwagen des Lastzuges geschleudert worden oder sie habe sich aus Angst und Erregung vor dem Motorwagen geflüchtet, eine andere Möglichkeit aber scheide aus. Die Revision übersieht, dass die Schlussfolgerungen des Tatrichters nur möglich, nicht aber zwingender Natur zu sein brauchen. Die von der Revision angeführte Annahme, Frau ██ ████ habe mit dem Rücken zum Lastzuge die Nordstraße überquert, lässt sich mit den Urteilsfeststellungen nicht vereinbaren.

Zutreffend geht auch das Landgericht davon aus, dass ein Kraftfahrer grundsätzlich verpflichtet ist, seinen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug so zu bemessen, dass er ein Auffahren auch dann verhindern kann, wenn das vorausfahrende Fahrzeug plötzlich bremst (Pleger-Hartung, Straßenverkehrsrecht, § 11 StVO Anm. 8). Der Kraftfahrer muss auch die Möglichkeit berücksichtigen, dass das vorausfahrende Fahrzeug genötigt sein kann, einem Hindernis auszuweichen. Dem hat der Angeklagte zuwidergehandelt, indem er bei einer Geschwindigkeit von 40 km/st an den mit geringerer Geschwindigkeit fahrenden Lastzug auf 8 bis 10 m herangefahren ist. Bei einem plötzlichen Anhalten des Lastzuges konnte der Angeklagte auf diese Entfernung seinen Wagen nicht mehr zum Stehen bringen. Wenn demgegenüber die Revision darauf verweist, dass im städtischen Straßenverkehr Fahrzeuge zeitweise in geringem Abstande einander folgen, so übersieht sie, dass es sich vorliegend um einen Verkehrsunfall außerhalb der Ortschaft handelt. Im zügigen Durchgangsverkehr auf offener Straße muss ein Fahrer aber einen angemessenen Abstand vom vorausfahrenden Fahrzeug einhalten. Wäre der Angeklagte dem vorausfahrenden Lastzug in weiterem Abstande gefolgt, so hätte er nach den Urteilsfeststellungen noch rechtzeitig seinen Wagen zum Stehen bringen und so den Unfall vermeiden können. Sein Verhalten kann nicht weggedacht werden, ohne dass auch der Tod der Frau ███ in Wegfall käme. Es ist daher sachlich mit Recht vom Landgericht als ursächlich für den Unfall angesehen worden.

Bedenken richten sich aber gegen die Auffassung des Landgerichts, der Unfall sei für den Angeklagten ██████ voraussehbar gewesen. Dieser handelte fahrlässig, wenn er bei Anwendung pflichtmäßiger Sorgfalt den eingetretenen Erfolg als mögliche Folge seines Verhaltens hätte voraussehen können und von diesem Gesichtspunkt aus anderes Verhalten hätte beobachten müssen. Da aber der Erfolg ohne das verkehrswidrige Verhalten des Angeklagten ██████████ eingetreten wäre, so ist zu prüfen, ob die Möglichkeit des Zutrittes dieser Ursache so fernlag, dass dem Angeklagten die Nichtberücksichtigung dieser Möglichkeit nicht als Verschulden angerechnet werden kann. Wenn auch der Angeklagte alle Einzelheiten des tatsächlichen Unfallherganges nicht vorauszusehen brauchte, so mussten doch die unbekannten Einzelheiten des konkreten Unfallherganges innerhalb des Rahmens der gewöhnlichen Lebenserfahrung liegen (Olshausen § 222 Anm. 4 und die dort erwähnte Rechtsprechung). Dies ist auch der Ausgangspunkt des Landgerichts; es überspannt aber die Anforderungen, die an den Angeklagten als Kraftfahrer in dieser Richtung gestellt werden konnten. Mit einem plötzlichen Bremsen des Lastzuges musste der Angeklagte zwar jederzeit rechnen, der Unfall ereignete sich aber dadurch, dass der Angeklagte plötzlich nach links ausweichen musste, um einen Zusammenstoß zu vermeiden. Er war vielmehr bereits nach links ausgeschert und neben den Lastzug geraten. Dass aber der Angeklagte █████ ███████ unvermittelt nach links abbiegen werde, ohne vorher rechtzeitig den Winker bedient oder sich wenigstens nach links eingeordnet zu haben, so dass aus diesem Verhalten auf seine Absicht, die Fahrtrichtung demnächst zu ändern, geschlossen werden konnte, brauchte der Angeklagte nicht zu erwarten. Auf ein so vorschriftswidriges und unbedachtes Verhalten musste er sich nicht einstellen (BGH, bestimmte Entscheidung vom 23. April 1953, 3 StR 894/52). Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann auch dem Umstand, dass wegen der Annäherung an die Abzweigung Nordstraße die Möglichkeit einer Fahrtrichtungsänderung des Lastzuges bestand, keine entscheidende Bedeutung zugemessen werden. Der Kraftfahrer muss wissen, dass ihm die Absicht des Richtungswechsels eines vor ihm sich bewegenden Fahrzeugs rechtzeitig angezeigt wird. Zwar hat der Angeklagte ███ ██ „stark gebremst“ und ist „kurz darauf“ nach links in die Abzweigung Nordstraße eingebogen. Ob aber die zwischen beiden Tätigkeiten liegende Zeitspanne ausreichte, um erkennen zu können, dass █████████ mit diesem Verhalten sein Abbiegen anzeige und dieser Einsicht gemäß zu handeln, lassen die Urteilsgründe offen.

Die bisherigen Feststellungen tragen demnach die Verurteilung aus § 222 StGB und § 1 StVO nicht.

Engels Krumme Groß Pr. Augustin

Hülle

Zitiert (2)