Treffer
BGH Urteil

Revisionen: Verurteilungen bestätigt, Freisprüche aufgehoben wegen unzureichender Urteilsgründe (§267 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 429/51
Datum
23.10.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen ein Urteil wegen Meineids ein. Der BGH verwirft die Revisionen insoweit die Verurteilungen betreffen, da die Feststellungen frei von Rechtsfehlern sind. Die Freisprüche hebt der Senat wegen unzureichender Urteilsgründe nach §267 StPO auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision gegen eine Verurteilung wird abgewiesen, wenn die Urteilsgründe die zur Schuldfeststellung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen enthalten und frei von Rechtsfehlern sind.

2

Die Urteilsgründe müssen erkennbar machen, ob ein Freispruch auf tatsächlichen Feststellungen oder auf rechtlicher Würdigung beruht; dies ist Voraussetzung für die Nachprüfbarkeit des Urteils (§267 StPO).

3

Sind die Urteilsgründe insoweit lückenhaft, ist der betreffende Teil des Urteils aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Bei Aufhebung mangelhafter Teile des Urteils kann die Zurückverweisung an eine andere Kammer des Landgerichts erfolgen; die neue Verhandlung erstreckt sich auch auf die Kosten des Rechtsmittels.

Rubrum

Urteil des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 23. Oktober 1951 – 1 StR 429/51

In der Strafsache gegen

██, Metzger und Barmann, geboren am ██ in ██,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. ██ als Beisitzer, Bundesrichter ██ als Beisitzer, Bundesrichter Dr. Jagusch als Beisitzer, Bundesrichter ██ als Beisitzer,

in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts ██ als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom ██ werden verworfen, soweit die Angeklagten verurteilt sind. Im Übrigen wird das Urteil aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

I.

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Meineids zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechts.

II.

Die Revisionen sind unbegründet, soweit die Angeklagten verurteilt sind. Die Urteilsgründe rechtfertigen die Verurteilung wegen Meineids. Die Feststellungen des Landgerichts, die den Schuldspruch tragen, sind frei von Rechtsfehlern.

III.

Soweit das Landgericht die Angeklagten freigesprochen hat, beruht das Urteil auf einer Verletzung des § 267 StPO. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob das Landgericht die Freisprüche auf tatsächliche Feststellungen oder auf eine rechtliche Würdigung gestützt hat. Die Urteilsgründe sind insoweit lückenhaft und genügen den Anforderungen des § 267 StPO nicht.

IV.

Die Aufhebung des Urteils in diesem Umfang erfordert die Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts. Die neue Verhandlung hat sich auch auf die Kosten des Rechtsmittels zu erstrecken.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben.

Vorinstanzen

Landgericht Freiburg – Urteil vom ██ – ██ Ss ██/██

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