Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen – Öffentlichkeitsprinzip verlangt keinen Aushang des Ortstermins

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 129/80
Datum
26.06.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hagen ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung keinen zu seinen Lasten wirkenden Rechtsfehler ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Verfahrensrügen werden ebenfalls zurückgewiesen. Der Senat stellt klar, dass das Öffentlichkeitsprinzip keinen verpflichtenden Aushang des Ortstermins erfordert; es genügt die Möglichkeit der Kenntniserlangung und der Zutritt nach den tatsächlichen Gegebenheiten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Verfahrensrügen sind nur dann begründet, wenn sie substantiiert darlegen, dass ein verfahrensrechtlicher Rechtsfehler vorliegt, der das Urteil zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst.

3

Das Öffentlichkeitsprinzip der Hauptverhandlung verpflichtet nicht zur öffentlichen Aushangbekanntmachung eines Ortstermins; es genügt, dass jedermann ohne besondere Schwierigkeit Kenntnis erlangen kann und der Zutritt im Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten möglich ist.

4

Ist ein Rechtsmittel unbegründet, kann das Gericht dem Unterlegenen die Kosten des Rechtsmittels auferlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 7. September 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 129/80 leds. in der Strafsache gegen Ralf ███ aus H— ███ █████████, geboren am ███ 1954 in K—),

wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juni 1980 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 7. September 1979 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Das betrifft auch die Verfahrensrügen.

Der Senat tritt den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 22. Mai 1980, die dem Angeklagten bekanntgemacht worden ist, bei. Es sei jedoch noch einmal darauf hingewiesen, dass die Rüge, auf den Ortstermin am Tatort sei an Gerichtsstelle nicht durch einen Aushang hingewiesen worden, schon deshalb keinen Erfolg haben kann, weil der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung nicht gebietet, dass jedermann aus dem Publikum weiß, wann und wo ein erkennendes Gericht eine Hauptverhandlung abhält, es vielmehr genügt, dass für jeden die Möglichkeit besteht, sich ohne besondere Schwierigkeit davon Kenntnis zu verschaffen, und dass der Zutritt im Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten eröffnet ist (BGH, Urteile vom 10. Juni 1975 – 1 StR 184/75 – und vom 15. Juli 1975 – 1 StR 120/75).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

RußSalgerEngelhardt
KnoblichGoydke

Zitiert (2)