Revision gegen Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 120/75
- Datum
- 15.07.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB) ist für die Zurechnung des Todes ein engerer Ursachenzusammenhang erforderlich als nach der bloßen Bedingungstheorie; der tödliche Ausgang muss Ausdruck der der Körperverletzung eigentümlichen Gefahr sein.
Mitwirkende Ursachen (z. B. verminderte Blutgerinnung oder verspätete ärztliche Erkennung) schließen die strafrechtliche Zurechnung nicht aus, wenn der Täter durch sein Verhalten die Bedingung für den Tod geschaffen hat und die eigentümliche Gefahr sich realisiert hat.
Nach § 226 i.V.m. § 18 StGB ist strafbar, wer die schwere Folge mindestens fahrlässig verursacht hat; maßgeblich ist, dass der Erfolg nach der Lebenserfahrung vorhersehbar war, nicht die Vorhersehbarkeit jeder konkreten Einzelheit.
Notwehr (§ 32 StGB) und rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB) sind ausgeschlossen, wenn der Täter nicht mit Verteidigungs- oder Gefahrenabwehrwillen, sondern zur Vergeltung handelt.
Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung verlangt nur, dass jedermann ohne besondere Schwierigkeiten Kenntnis vom Verhandlungsort erlangen und Zutritt finden kann; geringfügige und kurzfristige Verzögerungen beim Aushang des Termins sind unschädlich.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Stuttgart, 14. Juni 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 120/75 vom 15. Juli 1975
in der Strafsache gegen den Arbeiter Gustav ██ aus ███, geboren am ████ 1929 in █████, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juli 1975, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Pikart, Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen als beisitzende ████████, Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████████████████ bei der Verkündung als Verteidiger, ███ █████████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Stuttgart vom 14. Juni 1974 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zur Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1. Die Besetzungsrüge genügt nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Der Beschwerdeführer legt nicht in bestimmter Form dar, dass die Richter, die an der Urteilsfindung mitgewirkt haben, gesetzlich nicht dazu berufen gewesen seien. Er meint, dass „entweder die Richter, die die Zulassung der Anklage beschlossen, oder die an der Urteilsfindung beteiligten Richter nicht die gesetzlichen Richter ... waren“. Die Revision teilt auch die Verfahrensvorgänge nicht mit, die dazu geführt haben, dass statt der am Eröffnungsbeschluss beteiligten andere Berufsrichter am Urteil mitwirkten.
2. Die Revision beanstandet weiter, der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung sei dadurch verletzt, dass der Vorsitzende des Schwurgerichts die im Schwurgerichtssaal begonnene Sitzung während der Schlussausführungen des Verteidigers unterbrochen und die Verhandlung in den Sitzungssaal 133 verlegt habe, ohne zu veranlassen, dass der Terminszettel sofort am Saal 133 angebracht werde.
Insoweit ist kein Verfahrensverstoß ersichtlich.
Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung (§ 169 GVG) besagt nicht, dass jedermann immer und unter allen Umständen weiß, wann und wo ein erkennendes Gericht eine Hauptverhandlung abhält. Es genügt vielmehr, dass jedermann die Möglichkeit hat, sich ohne besondere Schwierigkeiten davon Kenntnis zu verschaffen, und dass der Zutritt im Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten eröffnet ist (BGHSt 21, 72, 73; BGH, Urteil vom 10. Juni 1975 – 1 StR 184/75).
Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt. Der Vorsitzende gab den Wechsel des Sitzungssaales, der durch eine gleichzeitig anstehende Sitzung des Staatsgerichtshofs von Baden-Württemberg bedingt war, in öffentlicher Sitzung bekannt. Der neue Sitzungssaal war gut besetzt. Während der Schlussausführungen des Verteidigers kamen weitere Zuhörer hinzu. Alter und neuer Sitzungssaal sind auf demselben Stockwerk nur 20 bis 30 Meter voneinander entfernt. Hinweise sind innerhalb des Gebäudes deutlich sichtbar angebracht. Der zuständige Justizwachtmeister hängte den Terminszettel etwa 10 Minuten nach dem Wechsel an. Das Gericht hat diese geringfügige Verzögerung weder unbemerkt noch bemerken können (BGHSt 22, 297).
II. Auch sachlich-rechtlicher Überprüfung hält das angefochtene Urteil stand.
a) Die Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB) wird durch die getroffenen Feststellungen getragen.
1. Die Ursächlichkeit des Verhaltens des Angeklagten für den eingetretenen Erfolg ist rechtsirrtumsfrei bejaht. Sinn und Zweck des § 226 StGB erfordern, dass hier eine engere Beziehung zwischen der Körperverletzungshandlung und dem tödlichen Erfolg besteht, als sie der Ursachenzusammenhang nach der Bedingungstheorie voraussetzt (BGH, Urteil vom 30. September 1970 – 1 StR 119/70). Der Straftatbestand soll der mit der Körperverletzung verbundenen Gefahr des Eintritts des qualifizierenden Erfolges entgegenwirken. Deshalb muss sich in dem tödlichen Ausgang die dem Grundtatbestand (§ 223 StGB) eigentümliche Gefahr niedergeschlagen haben.
Das ist hier der Fall. Der Angeklagte stieß den Körper des Opfers mindestens zweimal so heftig gegen eine Sitzbank, dass der Kopf wuchtig auf der hölzernen Rückenlehne oder der Sitzfläche aufschlug (UA S. 9). Bei dieser Sachlage war der Eintritt des Todes Ausdruck der dem Grundtatbestand innewohnenden Gefahr. Wuchtiges Aufschlagen des Kopfes kann Gehirnblutungen und den Tod zur Folge haben.
Daran ändert nichts, dass beim Opfer die Blutgerinnungsfähigkeit infolge eines Leberleidens schlechter als bei Gesunden war und dass die Hirnblutung von den behandelnden Ärzten zu spät erkannt wurde. Der Angeklagte hat die Bedingung für den Eintritt des Todes durch seine Verletzungshandlungen gesetzt. Der dadurch geschaffenen eigentümlichen Gefahr ist der Getötete auch dann erlegen, wenn die weiteren Faktoren dabei mitgewirkt haben.
2. Notwehr (§ 32 StGB) und rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB) scheiden schon deshalb aus, weil der Angeklagte nicht mit Verteidigungs- oder Gefahrenabwehrwillen handelte. Er stieß den Getöteten gegen die Bank, „nur um Walter █████ hierdurch die beiden oben angeführten Schläge, die dieser ihm versetzt hatte, heimzuzahlen“ (UA S. 9).
Ob der Angeklagte von ██████ einen Schlag ins Gesicht erhielt, als er sich nach seinem auf dem Boden liegenden Hut bückte, ist für das Vorliegen einer Verteidigungslage unerheblich. Das Schwurgericht geht davon aus, dass ██████ den Angeklagten wesentlich später und nach weiteren Streitigkeiten zweimal ins Gesicht schlug und dass dadurch beim Angeklagten ein Zahn gelockert wurde (UA S. 8). Diese Vorgänge lagen unmittelbar vor den Verletzungshandlungen des Angeklagten.
3. Der Schuldvorwurf ist hinreichend begründet.
Gemäß § 18 StGB ist nach § 226 StGB nur strafbar, wer die schwere Folge mindestens fahrlässig verursacht hat. Die Vorhersehbarkeit des schweren Erfolges ist dabei das entscheidende Merkmal (BGHSt 23, 213).
Das Schwurgericht sieht den tödlichen Ausgang als für den Angeklagten vorhersehbar an, weil er gewusst habe, „dass derartige Einwirkungen stumpfer Gewalt auf den menschlichen Kopf geeignet sind, lebensgefährliche innere Verletzungen zu verursachen“ (UA S. 13, 14). Gegen diese Annahme bestehen keine rechtlichen Bedenken. Ein Erfolg ist voraussehbar, wenn er nach der Erfahrung des täglichen Lebens eintreten konnte. Dass jemand nach wuchtigem Aufschlagen des Kopfes an Hirnverletzungen stirbt, entspricht durchaus der Lebenserfahrung. Die Voraussehbarkeit des Verlaufs im Allgemeinen genügt. Die konkreten Einzelheiten des Geschehensablaufs brauchen für den Täter nicht vorhersehbar gewesen zu sein (BGHSt 17, 223, 226; ständige Rspr.).
Deshalb ist nicht erforderlich, dass für den Angeklagten die schlechtere Blutgerinnungsfähigkeit des Opfers und das verspätete Erkennen der Hirnblutung durch die behandelnden Ärzte vorhersehbar waren.
b) Die Strafzumessungserwägungen bieten keine Veranlassung zu rechtlicher Beanstandung.
Der Strafrahmen ist durch die Neufassung des § 226 Abs. 2 StGB nicht geändert. Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung hält sich im Rahmen der Rechtsprechung (BGHSt 24, 3). Anhaltspunkte für eine Ausnahme sind hier nicht ersichtlich.
| Pfeiffer | Woesner | Herdegen | |||
| Pikart | Zipfel |