Revisionen in Schwurgerichtssache: Öffentlichkeit, § 247 StPO und Filmrekonstruktion
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 184/75
- Datum
- 10.06.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge wegen unrechtmäßiger Mitwirkung abgelehnter Richter ist nur zulässig, wenn der Revisionsführer die den Mangel begründenden Tatsachen vollständig und so konkret vorträgt, dass das Revisionsgericht allein anhand der Begründungsschrift die Fehlerhaftigkeit prüfen kann.
Die Anordnung der Entfernung des Angeklagten nach § 247 Abs. 1 StPO kann auf die Gefahr gestützt werden, dass ein Mitangeklagter oder Zeuge in dessen Anwesenheit nicht wahrheitsgemäß aussagt; die tatsächliche Grundlage und Bewertung unterliegen dem tatrichterlichen Ermessen und sind revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar.
Der Grundsatz der Öffentlichkeit ist bei einem Ortstermin gewahrt, wenn Ort und Zeit zuvor in öffentlicher Sitzung bekanntgegeben werden und interessierte Personen ohne besondere Schwierigkeit Kenntnis erlangen und Zutritt erlangen können; ein zusätzlicher Aushang ist nicht stets erforderlich.
Filmaufnahmen einer polizeilichen Tatrekonstruktion können als Augenscheinsobjekt verwertbar sein, wenn sie in zulässiger Weise gewonnen wurden, insbesondere mit Einverständnis und aktiver Mitwirkung des Angeklagten, und wenn sie prozessual zulässig zum Nachweis eines außerhalb der Hauptverhandlung abgelegten (Teil-)Geständnisses eingesetzt werden.
Die Streichung eines unzulässigen oder überflüssigen Zusatzes im Urteilstenor nach § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO begründet für sich genommen keinen Teilerfolg der Revision, wenn der Schuldspruch und die Rechtsfolgenentscheidung im Übrigen bestehen bleiben.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Aschaffenburg, 8. August 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
den Grafiker Mario Ernst K. aus █████, geboren am [REDACTED] 1939 in █████, zur Zeit in Haft,
2. die Verkäuferin Brigitte H., geborene [REDACTED], zur Zeit in Haft, dort geboren am [REDACTED] 1943,
wegen Mordes oder Beihilfe zum Mord u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Juni 1975, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Pikart, Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ████ D. als Verteidiger des Angeklagten █████████,
████████████████████ ████ als Verteidiger der Angeklagten ████,
██████████████████ ██
Tenor
I. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Aschaffenburg vom 8. August 1974 werden verworfen. Es entfallen jedoch in III. 1. des Urteilsspruchs die Worte „und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten“.
Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die durch die Rechtsmittel den Nebenklägern erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten K. wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe und wegen Diebstahls in mehreren Fällen, Unterschlagung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, die Angeklagte H. wegen Beihilfe zum Mord, Diebstahls in mehreren Fällen und Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Es hat bestimmt, dass dem Angeklagten K. für immer keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf, und hat der Angeklagten H. die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen.
Beide Angeklagten rügen erfolglos Verletzung des formellen und des materiellen Rechts.
A) Die Revision des Angeklagten K.
I. Verfahrensbeschwerde:
1. Die Rüge der unrechtmäßigen Mitwirkung abgelehnter Richter und Schöffen ist nicht ordnungsgemäß erhoben und infolgedessen unzulässig.
§ 338 Abs. 2 Satz 2 StPO schreibt vor, dass bei Beanstandungen des Verfahrens „die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden“ und zwar so vollständig und genau, dass das Revisionsgericht auf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen werden (BGHSt 3, 213, 214; 21, 334, 340).
Die Revision teilt den Inhalt des Ablehnungsantrags nicht mit. Der Satz: „Der Verteidiger des Angeklagten K. hat für seinen Mandanten in der Hauptverhandlung den Vorsitzenden Richter..., die beisitzenden Richter... sowie die Schöffen... wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil sie durch ihr Verhalten bei der Bescheidung von Antragen des Verteidigers hin- und hergerissen des Verteidigers hin- und hergerissen und bei Protokollierung der Aussage der Angeklagten H. bzw. der hilfsweise beantragten wörtlichen Protokollierung grundlegende Rechte des Angeklagten K. missachtet hätten und dadurch zu erkennen gegeben haben, dass sie nicht in der erforderlichen Weise bereit seien, ihre prozessuale Fürsorgepflicht gegenüber dem Angeklagten zu erfüllen“, enthält, soweit er verständlich ist, eine Reihe von Folgerungen, aber keine Beschreibung des als Ablehnungsgrund angesehenen Verhaltens.
Auf Grund der weiteren Ausführungen der Revision kann der Senat zwar vermuten, dass es sich um die Weigerung des Gerichts handelte, die Aussage der Angeklagten H. auf Tonband aufzunehmen oder im Wortlaut zu protokollieren. Aber die Ermöglichung einer Vermutung ist kein Ersatz für den genauen und vollständigen Tatsachenvortrag.
2. Die Rüge der nicht wirksamen Bekanntgabe der Entscheidung über die Ablehnung der Berufsrichter ist offensichtlich unbegründet (vgl. BGHSt 15, 384, 386).
3. Die Rüge, dass ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung in vorschriftswidriger Abwesenheit des Angeklagten stattgefunden habe, ist unbegründet.
Es kann dahingestellt bleiben, ob schon die Erklärung von Frau H., dass sie in Anwesenheit des Angeklagten nicht aussagen werde, die Anordnung nach § 247 Abs. 1 Satz 1 StPO gerechtfertigt hat (vgl. BGHSt 22, 18, 21). Jedenfalls durfte das Tatgericht die Anordnung auf die Erwägung stützen, noch bestehende Abhängigkeitsgefühle der Mitangeklagten begründeten die Gefahr, dass sie in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen werde. Die tatsächliche Grundlage dieser Erwägung und die aus ihr gezogene Folgerung sind Sache des tatrichterlichen Ermessens (vgl. BGH, Urt. vom 4. Juli 1967 – 1 StR 197/67). Es ist nichts dafür zu ersehen, dass es rechtsfehlerhaft ausgeübt worden ist.
4. Rüge der Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens:
a) Es trifft zu, dass auf den Ortstermin am Tatort (Einnahme eines Augenscheins am Nachmittag des sechsten Verhandlungstags) nicht durch einen Aushang hingewiesen worden ist.
b) Dennoch greift die Rüge nicht durch.
Der Vorsitzende hat den Ortstermin in der vorausgegangenen öffentlichen Sitzung im Sitzungssaal bekanntgegeben. Bei Einnahme des Augenscheins waren mehrere Pressevertreter zugegen. Andere interessierte Personen, die bei Bekanntgabe des Ortstermins nicht anwesend waren, konnten ohne weiteres von der Fortsetzung der Hauptverhandlung am Tatort dadurch Kenntnis erlangen, dass sie sich in der Pförtner- und Auskunftsstelle des Gerichts erkundigten oder den Oberamtsmeister █████ befragten. Die Pförtner- und Auskunftsstelle ist in einem nicht zu übersehenden Glasgehäuse untergebracht, an dem Zuhörer auf dem Wege vom Haupteingang zum Schwurgerichtssaal vorbeikommen. Oberamtsmeister Hof hielt sich während des Ortstermins vorwiegend im Flur des Sitzungstrakts auf. Dass trotz der Bekanntgabe des Ortstermins in öffentlicher Sitzung und der vorhandenen Informationsquellen, nach denen nicht erst gesucht zu werden brauchte, dennoch jemand Ort und Stunde der Einnahme des Augenscheins nicht ohne besondere Schwierigkeit erfahren konnte und deshalb dem Ortstermin fernbleiben musste, behauptet die Revision nicht. Der Senat ist der Auffassung, dass eine solche Möglichkeit und damit eine Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Verhandlung ausgeschlossen werden kann. Er gebietet nicht, dass jedermann aus dem Publikum weiß, wann und wo ein erkennendes Gericht eine Hauptverhandlung abhält. Es genügt vielmehr, dass jedermann die Möglichkeit hat, sich ohne besondere Schwierigkeit davon Kenntnis zu verschaffen und dass der Zutritt im Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten eröffnet ist (BGHSt 21, 72, 73; BayObLG GA 1970, 242; Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. GVG § 169 Anm. 3).
5. Rüge der Verwertung unzulässiger Beweismittel:
a) Auf Antrag des Staatsanwalts und gegen den Widerspruch des Verteidigers ordnete das Tatgericht die Vorführung von zwei Filmen an, die von Polizeibeamten nach den (unterschiedlichen) Angaben der Angeklagten und unter ihrer Mitwirkung zur Rekonstruktion des Geschehensablaufs am Tatort gedreht worden waren. Die beiden Filme („Version ████████“ und „Version H. ██████“) wurden sodann in Augenschein genommen. Kriminalobermeister Hol gab dazu Erläuterungen ab.
Die Revision meint: Beide Filme sind eine besondere Art der Illustration zu den polizeilichen Geständnissen der Angeklagten, Teil dieser Geständnisse. Da polizeiliche Protokolle nicht durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt werden dürfen, kann es auch nicht als zulässig angesehen werden, dass die Filme vorgeführt worden sind.
Sie fragt: „Wer übernimmt die Garantie dafür, dass die Filme effektiv das wiedergeben, was ursprünglich aufgenommen wurde?“
Die Revision sieht in der Filmvorführung „ein ganz hervorragendes Mittel zur Beeinflussung insbesondere der Laienrichter“.
b) Die Rüge hat keinen Erfolg.
Weder in der Hauptverhandlung noch in der Revisionsbegründung hat der Angeklagte vorgebracht, dass die Filme die Tatrekonstruktion nicht zutreffend wiedergeben. Die optische Wiedergabe oder Verdeutlichung eines Geständnisses kann zwar seine Glaubwürdigkeit erhöhen. Aber dieser Gesichtspunkt lässt sie nicht als unzulässig erscheinen.
Die Zulässigkeit hängt vom prozessualen Zweck der Filmvorführung und den Umständen des Zustandekommens der Filmaufnahmen ab.
Die Vorführung diente, wie die Urteilsgründe ergeben (vgl. UA S. 40, 41, 48, 51 und 59), dem Nachweis der Tatsache, dass die Angeklagten außerhalb der Hauptverhandlung ein (Teil-)Geständnis abgelegt hatten. Dieser Nachweis durfte geführt werden (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 244 Anm. II 4).
Als Beweismittel kam auch der Augenschein in Betracht, wenn sein Gegenstand in zulässiger Weise gewonnen worden war (Gollwitzer aaO § 254 Anm. 2 b a. E., § 244 Anm. V 4 g). Das ist nicht zweifelhaft. Die Filmaufnahmen sind mit Einverständnis und unter aktiver Mitwirkung der Angeklagten gemacht worden. Sie waren infolgedessen verwertbar (vgl. BGHSt 14, 339, 341).
An diesem Ergebnis änderte sich nichts, wenn man annehmen würde, dass die vom Zeugen ████████ erläuterten Filmaufnahmen (auch oder nur) Gegenstand seiner Aussage über die polizeilichen Geständnisse der Angeklagten und die polizeiliche Tatrekonstruktion waren (vgl. BGHSt aaO S. 340).
6. Die weiteren Verfahrensrügen, soweit sie aufrechterhalten worden sind, sind offensichtlich unbegründet (vgl. Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts vom 22. April 1975).
II. Sachrüge:
Die vom Senat auf Grund der allgemeinen Sachrüge des Angeklagten vorgenommene Nachprüfung des Urteils hat nichts ergeben, was den Schuldspruch und den Ausspruch über die Rechtsfolgen als fehlerhaft erscheinen ließe. In III. 1. des Urteilstenors sind jedoch die Worte „und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten“ zu streichen (vgl. § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO). Ein Teilerfolg der Revision liegt darin nicht (vgl. Gollwitzer aaO § 260 Anm. 6 g).
B) Die Revision der Angeklagten H.
I. Verfahrensbeschwerde:
1. Die Rüge der Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens hat aus den zu A) I. 4. dargelegten Gründen keinen Erfolg.
2. Die Rüge gesetzwidriger Ablehnung des Hilfsbeweisantrags auf Vernehmung der mit Erfolg abgelehnten Sachverständigen █████ als einer sachverständigen Zeugin greift nicht durch, weil die Annahme des Schwurgerichts, es handele sich bei den Beweisthemen um Schlussfolgerungen aus den von Frau H. im Rahmen ihres Auftrags ermittelten Tatsachen, zutrifft.
Bewiesen werden sollte „Passivität“ der Revisionsführerin, „Fixierung“ auf den Mitangeklagten, „Zwangsbedürfnis“ nach Bindung, „Anfälligkeit für Suggestionen anderer“. Das sind Einstellungen und Eigenschaften, die nur mit psychologischer Sachkunde erschließbar sind. Über ihre Schlüsse durfte die abgelehnte Sachverständige aber auch nicht als sachverständige Zeugin gehört werden (vgl. BGHSt 20, 222, 224).
3. Die weiteren Verfahrensrügen sind teils unzulässig, teils offensichtlich unbegründet (vgl. Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts vom 22. April 1975).
II. Sachrüge:
1. Der Schuldspruch wegen Beihilfe zum Mord wird von den Feststellungen getragen. Danach förderte die Angeklagte bewusst und gewollt, wenn auch mit innerem Widerstreben, in Unterordnung unter den Willen des Mitangeklagten, die abgesprochene und von ihr erwartete Tat auf das vereinbarte Stichwort hin durch Lenken des Fahrzeugs zum geeignet erscheinenden Tatort und ihr Verhalten dort in Kenntnis der Arglosigkeit und Wehrlosigkeit des Opfers.
Die Feststellungen beruhen auf einer umfassenden, rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung.
2. Der in Form der allgemeinen Sachrüge gegen den Schuldspruch im Übrigen gerichtete Angriff ist offensichtlich unbegründet.
3. Auch der Strafausspruch ist im Ergebnis und in der Begründung nicht zu beanstanden. Die nach früherem Recht nur mögliche, nach geltendem Recht jedoch vorgeschriebene Milderung der Strafe für den Gehilfen (vgl. § 49 Abs. 2 StGB a. F., § 27 Abs. 2 StGB n. F.) gibt zu einer Teilaufhebung des angefochtenen Urteils keinen Anlass. Das Schwurgericht hat von der Milderungsmöglichkeit Gebrauch gemacht und für die Beihilfe zum Mord den Strafrahmen zugrunde gelegt, den das geltende Recht (§ 27 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB n. F.) vorsieht (vgl. UA S. 75).
4. Gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Dauer der Sperre bestehen keine Bedenken.
Pfeiffer Pikart
RiBGH Dr. Woesner ist wegen Urlaubs ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben.
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