Treffer
BGH Urteil

BGH: Reisekostenbetrug eines Stadtdirektors ist regelmäßig keine Untreue

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 126/60
Datum
20.05.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte (Stadtdirektor) wurde u.a. wegen Untreue, Betrugs und Urkundenfälschung im Zusammenhang mit einem städtischen Werbebuch, Reise- und Bewirtungskosten sowie weiteren Vermögensdispositionen verurteilt. Der BGH änderte den Schuldspruch teilweise und hob ihn im Fall einer Bewirtung nach Wiederwahl (Fall VII) sowie im Strafausspruch zu mehreren Reisekostenfällen auf. Untreue scheidet bei der Geltendmachung eigener Reisekostenerstattungsansprüche grundsätzlich aus; in Betracht kommt vielmehr Betrug. Im Übrigen bestätigte der BGH die Untreue des Stadtdirektors bei missbräuchlicher Abwicklung städtischer Mittel über ein der Haushaltskontrolle entzogenes Verwahrkonto.

Abstrakte Rechtssätze

1

Untreue (§ 266 StGB) setzt voraus, dass der Täter tatsächlich Vermögensinteressen eines Treugebers wahrnimmt; eine bloß subjektive Einordnung als „Dienstsache“ genügt nicht.

2

Ein kommunaler Wahlbeamter kann aufgrund seiner Organstellung ein Treueverhältnis zur Kommune begründen; diese Pflicht, Vermögensinteressen wahrzunehmen, verbietet auch bei im Innenverhältnis fehlender Zuständigkeit vorsätzliche Vermögensschädigungen.

3

Wer gegenüber seiner Behörde eigene Reisekostenerstattungsansprüche geltend macht, nimmt regelmäßig eigene Vermögensinteressen wahr; unrichtige Angaben begründen dann grundsätzlich Betrug (§ 263 StGB), nicht Untreue (§ 266 StGB), sofern kein dienstlicher Einfluss auf die Auszahlungsanordnung ausgeübt wird.

4

Urkundenfälschung ist auch dann gegeben, wenn Belege zur Durchsetzung eines vermeintlich bestehenden Anspruchs verfälscht und zur Täuschung über rechtserhebliche Umstände im Rechtsverkehr verwendet werden.

5

Ob eine Bewirtung/Einladung auf Kosten einer öffentlichen Stelle pflichtwidrig ist, bedarf der Klärung der (Innen‑)Zuständigkeit und des rechtlichen Bedeutungsgehalts einer Erklärung, die Eingeladenen seien „persönliche Gäste“.

Vorinstanzen

Strafkammer des Landgericht Münster beim Amtsgericht Soest, 7. September 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen ██ den █████████████████ █████ in ██████ geboren am █, wegen Untreue u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Mai 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████████████████ als Vertreter ███, Justizangestellter ██ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Münster beim Amtsgericht in Soest vom 7. September 1959

1. dahin geändert, dass der Angeklagte unter Freisprechung im Übrigen wegen Untreue in acht Fällen (I bis V, IV bis VI des angefochtenen Urteils), hiervon in einem Falle in Tateinheit mit Betrug (V), ferner wegen Betrugs in drei Fällen (II 5 a, 9 und 11), hiervon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung (II 5 a und 11), sowie wegen Urkundenfälschung in zwei weiteren Fällen (II 6/7 und III) verurteilt wird;

2. mit den Feststellungen aufgehoben

a) im Schuldspruch im Falle VII, b) im Strafausspruch in den Fällen II 5 a, 9 und 11, c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in zwölf Fällen, von denen zwei in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Betrug und drei in Tateinheit mit Betrug stehen, sowie wegen Urkundenfälschung in zwei weiteren Fällen zu einer Gesamtstrafe von 15 Monaten Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft und zu zwölf Geldstrafen von 100 bis 500 DM verurteilt.

Mit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

I. Fälle I bis V

Der Angeklagte war Stadtdirektor in ██████. Im Sommer 1955 fasste er den Plan, eine Werbeschrift für die Stadt █████ in Buchform – „Buch der Stadt █████“ – herauszugeben. Als Verleger und zunächst auch als Schriftsteller dieses Buches wählte der Angeklagte den Verleger █████ in ████.

In den Verhandlungen mit █████ wurde vereinbart, dass dieser bei einer Herstellung von 1000 Stück ein Honorar von 8.200 DM erhalten solle. Die Herausgabe und die Finanzierung einer solchen Werbeschrift fallen bei der Stadt ███████ nicht in den Kreis der Geschäfte der laufenden Verwaltung; das war dem Angeklagten bekannt. Die Zustimmung des Rates der Stadt ████ oder eines seiner Ausschüsse zur Herausgabe des Buches und zur Bezahlung der Unkosten holte der Angeklagte nicht ein; er wusste, dass der Rat die Zustimmung nicht erteilen würde. Gleichwohl entschloss er sich, das Buch „als Sache der Stadt“ herauszugeben. Die Herstellung des Buches wollte er zum Teil aus Spenden von Wirtschaftsunternehmen, mit denen die Stadt ███████ oder die Stadtwerke █████ zusammenarbeiteten, zum Teil aus städtischen Mitteln bezahlen. Er wandte sich schriftlich an die in Betracht kommenden Firmen und schickte verschiedene der ihm unterstellten Beamten und Angestellten zu ihnen, um Spenden zu bekommen. Den gesamten Schriftwechsel mit den Firmen und mit dem Verleger █████ führte der Angeklagte mit Hilfe städtischer Arbeitskräfte unter Verwendung städtischen Briefpapiers. Er unterzeichnete stets mit dem Zusatz „Stadtdirektor“. Die Porto- und Fernsprechauslagen ließ er durch die Stadt begleichen. Im Laufe der Zeit gingen Spenden in einer Gesamthöhe von 6.509,70 DM ein. Alle Spender waren der Auffassung, dass es sich bei der Herausgabe des Buches um eine städtische Angelegenheit handele. Der Angeklagte veranlasste, dass die Firmen ihre Spenden zunächst unmittelbar auf das Sparkassenkonto des Verlegers █████ überwiesen. █████ teilte der Stadtverwaltung ███ allmonatlich den Gesamtbetrag der im Vormonat eingegangenen Spenden mit. Sie sollten auf das Honorar des Verlegers █████ verrechnet werden, wovon die erste Rate in Höhe von einem Drittel des vereinbarten Betrages bei Vertragsschluss fällig wurde. Da damals noch keine Spenden in der erforderlichen Höhe eingegangen waren, wies der Angeklagte am 15. Juli 1955 in seiner Eigenschaft als Stadtdirektor die zuständige Stelle der Stadtverwaltung ██████ schriftlich an, die erste Rate für das Werk in Höhe von 2.700 DM „über das Handbuch B“ bereitzustellen und diesen Betrag auf das Sparkassenkonto des Verlegers █████ zu überweisen.

Die Stadtkasse ███ richtete darauf ein sog. Verwahrkonto „Wirtschaftspublizistik ████ Buch █████“ ein und zahlte am 22. Juli 1955 den Betrag von 2.700 DM an █████. Das genannte Verwahrkonto begann also mit einer Belastung von 2.700 DM. In der folgenden Zeit wurden alle in Sachen „Buch der Stadt ███████“ bei der Stadtkasse aus- und eingehenden Gelder über dieses Konto verbucht.

Das „Handbuch B“ umfasste die bei der Stadtkasse █████ geführten Vorschuss- und Verwahrbuchkonten, bei denen es sich um Gelder außerhalb der Haushaltsmittel handelte. Während die Auszahlungen aus Haushaltsmitteln von dem Kämmerer der Stadt in der Haushaltsüberwachungsliste aufgeführt und damit kontrolliert wurden, traf dies nicht für die im „Handbuch B“ zusammengefassten Vorschuss- und Verwahrbuchkonten zu.

Strafbare Handlungen des Angeklagten, und zwar jeweils Untreue zum Nachteil der Stadt ███████, hat das Landgericht im Einzelnen in folgenden Vorgängen erblickt:

Fall I 1

In einer schriftlichen Verfügung vom 21. Dezember 1955 unterrichtete der Angeklagte die Stadtwerke █████ davon, dass im Interesse der Wirtschaft der Stadt und der Stadtwerke das „Buch der Stadt █████“ herausgegeben werde. Er ersuchte die Stadtwerke, für die Jahre 1955 und 1956 Beträge von je 750 DM als „Beitrag zu der Werbeaktion der Stadtverwaltung“ anzuweisen.

Auf Grund dieser Verfügung zahlten die Stadtwerke am 30. Dezember 1955 und am 6. Januar 1956 je 750 DM als Werbebeitrag auf das oben erwähnte Verwahrkonto der Stadtkasse. Durch diese Zahlungen wurde das Konto zum ersten Mal ausgeglichen.

Fall I 2

Anfang Januar 1956 bat der Angeklagte den Verleger █████, ihm eine Gesamtbescheinigung über die im Jahre 1955 eingegangenen Spenden zu übersenden. █████ teilte hierauf in einem an die Stadtverwaltung ██████ gerichteten, mit dem Datum vom 30. Dezember 1955 versehenen Schreiben als Inhaber „für die Bearbeitung des Buches der Stadt ██████“ DM 1.750 erhalten zu haben. Darauf ließ der Angeklagte eine von ihm unterzeichnete Auszahlungsanordnung über 1.750 DM, auf der als Empfänger die Firma █████ angegeben war, zusammen mit dem Schreiben der Stadtkasse vorlegen und sich das Geld auszahlen. Der Kassierer nahm an, bei dem Schreiben der Firma █████ handele es sich um eine Quittung. Der Angeklagte verwendete das Geld nicht für das „Buch der Stadt ██████“.

Fall I 3

Auf Veranlassung des Angeklagten übersandte der Prokurist ████ am 19. April 1956 der Stadtverwaltung ██████ eine „Quittung“, nach der er als weitere Abschlagszahlung für die Herstellung des Buches der Stadt █████ 450 DM erhalten habe. Der Angeklagte ließ darauf der Stadtkasse eine von ihm unterzeichnete Auszahlungsanordnung über 450 DM zusammen mit der Quittung vorlegen und sich das Geld auszahlen. Auch diesen Betrag verwendete er nicht für das „Buch der Stadt █████“.

Fall I 4

Im Oktober 1956 war das Buch unter dem Titel „███████ – Charakterbild einer Stadt“ fertiggestellt. Der Angeklagte ließ den Mitinhaber und Geschäftsführer der Buchhandlung ████ ███ zu sich in sein Dienstzimmer kommen und bat ihn, die ████████████████ zum Verkauf in Kommission zu übernehmen. Beide kamen überein, dass die Buchhandlung 530 Bücher zum Preis von 8,80 DM je Stück verkaufen und einen Verdienst von 2,00 DM je Stück haben solle. Als ███ die Bücher bei dem Angeklagten im Rathaus abholte, bat dieser ihn um einen Scheck über 1.852 DM als Abschlagszahlung. ███ stellte den Scheck auf den Namen der Stadt ██████ aus, die er für seine Vertragspartnerin hielt. Der Angeklagte bat hierauf jedoch, den Scheck auf ihn persönlich auszustellen; das Buch sei „seine persönliche Sache“.

Nachdem hierauf der Angeklagte einen auf seinen Namen lautenden Scheck über 1.652 DM erhalten hatte, löste er ihn ein und behielt das Geld für sich, um es für andere Zwecke ohne Kontrolle durch städtische Organe verwenden zu können.

Fall I 5

Den Auftrag, den Text für das Buch zu schreiben, hatte der Angeklagte dem Verleger █████ ███████████████████████ erteilt. Der Text wurde denn ███████████████ geschrieben, der dafür ein Honorar von 900 DM erhalten sollte.

Nachdem Dr. ███████ den Text fertiggestellt hatte, ließ der Angeklagte eine von ihm unterzeichnete Auszahlungsanordnung vom 22. Juni 1956 über 900 DM für Dr. ███████ zur Stadtkasse bringen mit der Anweisung, sie zunächst liegen zu lassen. Als am 5. Juli 1956 Dr. ███████ im Dienstzimmer des Angeklagten erschien, ließ ihn der Angeklagte den Quittungsvermerk auf einer neu vorbereiteten Auszahlungsanordnung über 900 DM unterschreiben. Darauf schickte der Angeklagte seine Sekretärin mit der quittierten Zahlungsanordnung zur Stadtkasse und ließ 900 DM abholen. Die Zahlungsanordnung blieb bei der Kasse. Das Geld gab die Sekretärin dem Angeklagten. Dr. ███████ erklärte jedoch, er wolle nicht gern bares Geld haben, der Angeklagte möge ihm den Betrag auf sein Bankkonto überweisen. Als Dr. ████████ weggegangen war, wies der Angeklagte seine Sekretärin an, die Stadtkasse fernmündlich darum zu ersuchen, auf Grund der bei der Kasse liegenden Auszahlungsanordnung vom 22. Juni 1956 den Betrag von 900 DM an Dr. █████████ zu überweisen. Auf ihren Einwand, Dr. ██████ habe doch eben schon 900 DM erhalten, erklärte der Angeklagte, dieser Betrag sei erst die Hälfte des Honorars. Darauf überwies die Stadtkasse 900 DM auf Grund der Auszahlungsanordnung vom 22. Juni 1956 auf das Sparkassenkonto des Dr. █████████. Den von der Sekretärin überbrachten Barbetrag von 900 DM behielt der Angeklagte für sich.

II. Fälle II 5 a, 6, 7, 9 und 11

Die Kosten für seine zahlreichen Dienstreisen hätte der Angeklagte nach dem Reisekostengesetz verrechnen können. Falls eine Dienstreise nachweislich außergewöhnliche Kosten verursachte, die von den Tage- und Übernachtungsgeldern nicht bestritten werden konnten, hätte er einen Anspruch auf einen Reisekostenzuschuss. Obwohl der Angeklagte diese Vorschriften kannte, verfuhr er nach ihnen fast nie. Er legte vielmehr der Stadtverwaltung oftmals Belege über Ausgaben für Speisen, Getränke und Übernachtungen zur Erstattung vor, die er nur zum Teil für sich aufgewendet hatte.

Im Einzelnen hat das Landgericht ein strafbares Verhalten des Angeklagten auf Grund folgender Feststellungen angenommen:

Fall II 5 a

Auf einer Reise über München nach Wien kam der Angeklagte am 26. Juli 1956 am Bundesautobahn-Rasthof ██████████ vorbei. Er trank dort für etwa 0,60 DM eine Flasche Coca-Cola und ließ sich dafür eine mit Bleistift geschriebene Rechnung geben. Nach seiner Rückkehr nach ██████████████ radierte er die ursprüngliche Bleistifteintragung aus und setzte dafür auf das Formular mit der Schreibmaschine eine Rechnung, nach der er für drei Übernachtungen, eine weitere Übernachtung, sieben Abendmenüs und einige weitere Leistungen insgesamt 141,73 DM ausgegeben habe. Den Quittungsvermerk unterzeichnete er mit dem Namen ███████████. Auf der Rückseite der Rechnung vermerkte er: „Besichtigung von Kasernenbauten in Kaiserslautern, Pasing, Sonthofen u. dgl. mit den Herren Dipl.-Ing. ████████ und Architekt ███████████. Aufschließungskosten-Vergleiche“. Diesen Vermerk unterzeichnete er mit seinem richtigen Namen. Die falsche „Rechnung“ legte er den Stadtwerken █████ vor und ließ sich den Betrag erstatten.

Das Landgericht hat den Angeklagten insoweit wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug und Urkundenfälschung verurteilt.

Fälle II 6 und 7

Während eines Kuraufenthaltes in Oberjoch fuhr der Angeklagte mit seinem Jugendfreund Dr. ███ in dessen Wagen nach ████████. Am 18. August 1956 übernachteten beide im Hotel „███████“ in ████████. Die Rechnung über 88,50 Schilling bezahlte der Angeklagte. Auf ihr war neben seinem Namen auch der des Dr. ████ aufgeführt.

Die Rückfahrt von Oberjoch nach ██████ unternahm der Angeklagte wieder mit Dr. ███ in dessen Wagen. Am 27. August 1956 übernachteten beide im „████████“ in ███████████. Die Rechnung über 21,60 DM, in der neben seinem Namen derjenige des Dr. ████ aufgeführt war, bezahlte der Angeklagte.

Nach ██████ zurückgekehrt, radierte der Angeklagte in der Rechnung des Hotels „████████“ den Namen des Dr. ████ aus. Von der Rechnung des „████████“ riss er ein Stück ab, so dass der Name des Dr. ███ nicht mehr zu sehen war. Dies tat er in der Absicht, bei dem zuständigen Beamten der Stadtwerke ██████ den Eindruck zu erwecken, in beiden Fällen seien die in den Rechnungen aufgeführten Kosten nur für seine eigene Übernachtung entstanden. Er legte beide Rechnungen den Stadtwerken vor und ließ sich die Rechnungsbeträge auszahlen.

Insoweit hat das Landgericht den Angeklagten wegen einer einheitlichen Urkundenfälschung verurteilt.

Fall II 9

Am 3. April 1957 besuchte der Angeklagte mit anderen Personen das Restaurant ███ ██████████ in ████. Der Kellner übergab ihm eine Rechnung, auf der verschiedene Getränke und andere Waren zum Gesamtpreis von 98,90 DM angegeben waren. Nachdem sie der Angeklagte an sich genommen hatte, ließ er sich noch eine zweite Rechnung geben mit folgendem Wortlaut: „An Speisen und Getränken 98,90 DM“. Er hatte die Absicht, beide Rechnungen zur Erstattung einzureichen. Deshalb setzte er auf die spezifizierte Rechnung folgenden Vermerk: „Verhandlung mit Herrn Direktor ██████ u. a. Herren der Fa. Eisen- und Metall-KG ██████████ u. Co. über Ansiedlung des Betriebes in ██████. █████ 5.4.57“. Auf die zweite Rechnung machte er folgende Notiz: „Besprechung mit Baurat █████ ███ Neub.-Amt, und anderen wegen Beihilfen zum Bau Wasserversorgung, Garnison in ██████. █████ 4.4.57“.

Die zweite Rechnung reichte der Angeklagte im April 1957 bei den Stadtwerken ██████ ein. Der Betrag wurde ihm am 17. April 1957 ausgezahlt. Die spezifizierte Rechnung legte er drei Monate später der Stadt vor. Der Betrag wurde ihm am 26. Juni 1957 angewiesen und hierauf ausgezahlt.

Weil der Angeklagte nach Empfang des Rechnungsbetrages sich auch die zweite Rechnung hat auszahlen lassen, hat ihn das Landgericht wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug verurteilt.

Fall II 11

Im März 1956 besuchte der Angeklagte mit einem seiner Untergebenen, dem Stadtinspektor Up, die „███████████████“ in █████. Der Rechnungsbetrag für drei Flaschen Sekt und anderes lautete auf insgesamt 132,60 DM. Weil der Angeklagte befürchtete, dass die Ausgaben für den Besuch einer Bar mit einem Untergebenen nicht angewiesen werden würden, änderte er den Kopf der Rechnung in ███████████████ und fügte auf der Rechnung als Begründung handschriftlich hinzu: „Bewirtung nach Finanzierungsverhandlungen für den Ausbau der Gas-, Strom- und Wasserversorgung in ██████. Zuschüsse 280.000 + Darlehen in Höhe von 211.000 (3 % Zinsen u. 3 % Tilgung). ███████ 19.3.56“. In dieser Form legte er die Rechnung den Stadtwerken ████ vor und ließ sich den Rechnungsbetrag auszahlen.

In diesem Falle hat das Landgericht den Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug und Urkundenfälschung verurteilt.

III. Fälle III bis VII

Fall III

Im September 1954 ersuchte der Angeklagte die Stadtkämmerer der Stadt █████ um Erstattung eines Betrages von 300 DM, den er für die Einladung eines Ostberliner Fachmannes, des Kaufmanns A. ███████, verauslagt habe, mit dem über die Verlagerung eines Fabrikbetriebes nach ██████ zu verhandeln gewesen sei. Seinem Antrag legte er ein mit „██████████████ den 9. September 1954“ datiertes, mit „Ihr ██████████████“ unterzeichnetes Schreiben bei, in welchem der Schreiber von der Verlagerung des Fabrikbetriebes nach ██████ sprach und bestätigte, dass er die von dem Angeklagten übergebenen 400 DM wunschgemäß an Herrn █████ weitergeleitet habe.

Am 16. September 1954 wurden dem Angeklagten hierauf antragsgemäß 300 DM von der Stadtverwaltung ██████ ausgezahlt.

Das angeblich von ██████ stammende Schreiben hatte der Angeklagte selbst angefertigt und mit falschem Namen unterschrieben. Er will, allerdings nicht mit einem Herrn ██████, sondern einem ihm namentlich nicht mehr bekannten Lampenfachmann aus der Sowjetzone verhandelt und für ihn 300 DM ausgegeben haben. Das angeblich von ██████ stammende Schreiben will er beigefügt haben, um seine Angaben belegen zu können.

Das Landgericht hat den Angeklagten hier wegen Urkundenfälschung verurteilt.

Fall IV

Im April 1956 kaufte der Angeklagte von dem Motohändler und Photomeister ██████ eine Schmalfilmkamera mit verschiedenem Zubehör zum Gesamtpreis von 1.389,40 DM. Diese Sachen ließ er nicht bei der Stadtverwaltung inventarisieren. Er bewahrte sie fast ständig in seiner Wohnung auf und brachte sie nur gelegentlich in die Diensträume mit. Obwohl er wusste, dass es sich bei der Anschaffung der Geräte nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelte und weder der Rat noch einer seiner Ausschüsse die Anschaffung genehmigt hatte und auch nicht genehmigen würde, wollte er, dass die Stadt den Kaufpreis bezahle. Um dies zu erreichen, vereinbarte er mit ████, dass dieser zwei Rechnungen über je etwa die Hälfte des Rechnungsbetrages ausstelle, und zwar eine für die Stadtverwaltung in ██████, die andere für die Stadtwerke ███████. In den Rechnungen solle auch nicht das Gerät bezeichnet, sondern angegeben werden: „Photoarbeiten laut Auftrag“. Die hierauf in dieser Weise von ██████ ausgestellten beiden Rechnungen ließ der Angeklagte von der Stadtverwaltung und von den Stadtwerken zur Zahlung anweisen. Mindestens auf einer der beiden Rechnungen setzte er den Vermerk hinzu, dass es sich um die Herstellung von Aufnahmematerial über ein für die Bundeswehr aufzuschließendes Gelände handele.

Das Landgericht hat in diesem Falle Untreue angenommen.

Fall V

Im Oktober 1954 veranlasste der Angeklagte den Werksleiter der Stadtwerke, ███, eine Zahlungsanordnung über 340 DM zu unterschreiben. Er erklärte, er habe für 340 DM Bücher angeschafft, die auch für die Stadtwerke nützlich seien. Auf der Zahlungsanordnung wurde vermerkt: „Für Verwaltungsbibliothek, Fachbücher und dergleichen, die mit Energieversorgung zu tun haben“. In Wirklichkeit hatte der Angeklagte solche Bücher weder gekauft noch kaufen wollen. Der Betrag wurde dem Angeklagten ausgezahlt. Er beabsichtigte, das Geld für persönliche Zwecke zu verwenden.

Insoweit hat das Landgericht den Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug verurteilt.

Fall VI

Im Februar 1955 fragte der Angeklagte den Werksleiter ████, ob er, der Angeklagte, von den Stadtwerken ein Darlehen von 6.000 DM für die Beschaffung von Möbeln erhalten könne. Da ████ Bedenken hatte, wies ihn der Angeklagte an, die Frage mit dem Wirtschaftsprüfer Dr. █████ zu besprechen, der im Auftrage des Gemeindeprüfungsamtes die Stadtwerke █████ zu prüfen hatte. Der im Büro des Dr. ██████ tätige Assessor ██████ erklärte ██████, dass grundsätzlich der Werksausschuss das Darlehen genehmigen müsse. Wenn auch bei anderen Verwaltungen gelegentlich Darlehen ohne Beschluss ausgegeben würden, müsse er es bei einer Prüfung beanstanden, wenn der Angeklagte ein Darlehen ohne Beschluss des Werksausschusses erhalte; letzten Endes sei ██ der Werksleiter und müsse entscheiden. Hiervon verständigte █████ den Angeklagten und fügte hinzu, ████ habe nicht ja und nicht nein gesagt. Hierauf veranlasste der Angeklagte ██████, dem er im Sommer 1954 die Befugnis erteilt hatte, bei einer längeren Ortsabwesenheit des Stadtdirektors Kassenanordnungen der Stadtwerke zu unterzeichnen, eine Zahlungsanordnung über 6.000 DM für „Installationsdarlehen“ auszustellen. Das geschah. Der Angeklagte erhielt das Geld und zahlte das Darlehen, wie es schon auf der Kassenanweisung vermerkt worden war, samt 6,5 % Zinsen ratenweise zurück.

In diesem Falle hat das Landgericht den Angeklagten der Untreue schuldig gesprochen.

Fall VII

Am 11. Oktober 1956 wurde der Angeklagte für 12 Jahre zum Stadtdirektor von ███ wiedergewählt. Gegen Ende der Sitzung lud er die im Sitzungssaal versammelten Stadtvertreter und einige Pressevertreter zu einem Umtrunk und einem Abendessen in das Hotel ████████ in ██████ ein. Er sagte dabei zu ihnen, er bitte sie, „seine persönlichen Gäste zu sein“.

Am nächsten Tag erhielt er von dem Hotel eine Rechnung über „Einladung der Stadtvertretung 299,70 DM“. Er vermerkte darauf: „Durch die Stadtwerke. Anlass: Abschlussbericht aus Anlass des Ablaufs der Arbeitsperiode der Stadtvertretung“. Darauf legte er die Rechnung bei den Stadtwerken vor und ließ den Werksleiter ███ durch den Stadtinspektor █████ anweisen, eine Auszahlungsanordnung über 299,70 DM zu unterschreiben und das Geld dem Hotel zu überweisen. Das wurde ausgeführt.

Davon ausgehend, dass zwar der Angeklagte, nicht aber ██ und Eilers wussten, dass der Angeklagte die Stadt- und Pressevertreter als seine persönlichen Gäste eingeladen hatte, hat das Landgericht in diesem Falle den Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug verurteilt.

A) Die Verfahrensrügen

1. Die Rüge, dass bei der Vereidigung des sachverständigen Zeugen ███████ fehlerhaft verfahren worden sei, greift nicht durch.

Der Kreisoberinspektor ████ ist nach der Niederschrift über die Hauptverhandlung als sachverständiger Zeuge vernommen worden. Er hat auf seine Aussage den Zeugeneid geleistet. Die Niederschrift enthält anschließend den Vermerk: „Von einer Beeidigung des sachverständigen Zeugen ███████ auf seine gutachterliche Aussage wurde im allseitigen Einvernehmen abgesehen.“

Dieses Verfahren wäre fehlerhaft, wenn die Strafkammer nicht zwischen der Tätigkeit eines sachverständigen Zeugen und eines Sachverständigen unterschieden hätte. Nach § 85 StPO gelten für die Vernehmung eines sachverständigen Zeugen die Vorschriften über den Zeugenbeweis. Danach ist der sachverständige Zeuge auf seine gesamte Aussage grundsätzlich, soweit nicht die §§ 60 ff. StPO eingreifen, nach § 59 in Verbindung mit § 66 c StPO wie ein gewöhnlicher Zeuge zu vereidigen. Soweit der sachverständige Zeuge nicht nur über seine eigenen Wahrnehmungen aussagen, sondern ein Gutachten erstatten, d. h. aus eigenen oder fremden Wahrnehmungen oder aus allgemeinen Erfahrungstatsachen Schlüsse auf Grund besonderer Sachkunde ziehen soll, wird er zugleich als Sachverständiger tätig. In einem solchen Falle kann das Gericht den sachverständigen Zeugen zugleich als Sachverständigen vernehmen. Geschieht dies, so ist für die Beeidigung des Teiles der Aussage, der sich als Sachverständigengutachten darstellt, § 79 StPO maßgebend.

Aus dem oben erwähnten Vermerk der Niederschrift ist ersichtlich, dass sich die Strafkammer von dem sachverständigen Zeugen ██████ zugleich ein Gutachten hat erstatten lassen; sie hat also tatsächlich ██████ auch als Sachverständigen vernommen. Da insoweit keiner der Beteiligten die Vereidigung beantragt hat, vielmehr „allseitiges Einvernehmen“ mit der Nichtvereidigung vorlag, konnte das Gericht – wie geschehen ist – nach seinem Ermessen von der Vereidigung absehen. Welcher Teil der Aussagen ████████ solche eines sachverständigen Zeugen und welcher solche eines Sachverständigen waren, braucht weder aus der Sitzungsniederschrift (vgl. §§ 272, 273 StPO) noch aus dem Urteil (vgl. § 267 StPO) hervorzugehen. Übrigens umfasst der Zeugeneid auch ein vom Zeugen bei Gelegenheit seiner Aussage abgegebenes Gutachten (RGSt 55, 183).

2. Eine Verletzung der §§ 67, 250 StPO erblickt die Revision darin, dass der Zeuge ████ teilweise schriftlich vernommen und auf den Inhalt des als schriftliche Aussage zu wertenden Schreibens nicht vereidigt worden sei. Auch diese Rüge hat keinen Erfolg.

Fehlerhaft wäre es allerdings gewesen, wenn die Strafkammer den Inhalt des von dem Zeugen ███ nach seiner Vernehmung eingereichten und am 4. September 1959 in der Hauptverhandlung verlesenen Schreibens bei der Urteilsfindung verwertet hätte. Den Ausführungen UA S. 64 ist aber eindeutig zu entnehmen, dass das Urteil nicht auf dem Inhalt des Schreibens beruht, sondern ausschließlich auf dem, was er „eidlich und glaubhaft bekundet“ hat (§ 337 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer hat hiernach ihrer Entscheidung nur die in der Hauptverhandlung mündlich gemachte und vereidigte Aussage des Zeugen ███ zugrunde gelegt.

3. Auch die Rüge der Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO kann keinen Erfolg haben.

Darüber, ob ein Verdacht der Teilnahme tatsächlich besteht, hat der Tatrichter zu entscheiden. Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob der Tatrichter die maßgebenden Rechtsbegriffe verkannt und insbesondere den Teilnahmeverdacht aus rechtsirrigen Erwägungen bejaht hat (vgl. RGSt 57, 186, 187). Das angefochtene Urteil lässt aber einen solchen Rechtsirrtum des Landgerichts nicht erkennen.

Zum Fall VI hat das Landgericht (UA S. 65) den Zeugen ████ als teilweise glaubwürdig („insoweit glaubwürdig“) angesehen. Der Umstand, dass der Zeuge ██ zugegeben hat, er sei überzeugt gewesen, dass jede Anordnung des Angeklagten „in Ordnung war“, nötigte das Landgericht nicht dazu, den Teilnahmeverdacht zu verneinen. Gerade wenn der Zeuge, wie das Urteil ausführt, dem Angeklagten „fast blind“ gehorchte, konnte ihn das Landgericht ohne Rechtsirrtum der Teilnahme an den Straftaten des Angeklagten auch im Falle VI für verdächtig erachten. Denn als Angestellter der Stadtwerke (Werksleiter – UA 21, 31) hatte er die Erstattungsanträge des Angeklagten vor Erteilung der Zahlungsanordnung (vgl. v. a. VI und VII des Urteils) gewissenhaft in eigener Verantwortung zu prüfen. Im Fall VI setzte er sich zudem über die Bestimmung hinweg, nach der Darlehen der Stadtwerke der Genehmigung des Werksausschusses bedurften, und unterschrieb die Zahlungsanordnung über 6.000 DM, obwohl er von dem Wirtschaftsprüfer auf die Notwendigkeit einer Beanstandung der Darlehensgewährung hingewiesen worden war (UA 30).

Dafür, dass das Landgericht für die Zeugen ██████, ██, ██████ und Up den Begriff des Teilnahmeverdachts verkannt haben könnte, liegen nach den Urteilsgründen nicht die mindesten Anhaltspunkte vor.

4. Die Aufklärungsrüge scheitert schon daran, dass der Beschwerdeführer nicht vorgetragen hat, auf welche Weise das Landgericht die vermisste Nachprüfung über die noch nicht in Rechnung gestellten Spesen hätte vornehmen sollen (vgl. BGHSt 2, 168).

B) Sachlich-rechtliche Rügen

Fälle I bis V

1. Zutreffend weist die Revision allerdings darauf hin, dass der Schuldspruch wegen Untreue nicht allein dadurch gerechtfertigt werden kann, dass der Angeklagte „die Angelegenheit ██████-Buch für eine Sache der Stadt ansah“ (UA S. 44); denn § 266 StGB erfordert nach der äußeren Tatseite, dass der Täter nicht nur vermeintlich, sondern wirklich ein von einem Treueverhältnis erfasstes Vermögensinteresse wahrnimmt und dabei das Vermögen seines Treugebers schädigt. Die weiteren Feststellungen lassen aber eindeutig erkennen, dass diese Voraussetzung hier erfüllt war.

Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht angenommen, dass der Angeklagte auf Grund seiner Amtsstellung als Stadtdirektor in einem Treueverhältnis zur Stadt ██████ stand, dessen wesentlicher Inhalt nicht nur allgemein die wirtschaftliche Förderung der Stadt, sondern auch die Wahrnehmung von Vermögensangelegenheiten der Stadtverwaltung bildete. Das ergibt sich schon aus der Regelung der Obliegenheiten eines Stadtdirektors in der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Nach dieser gelten einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung im Namen des Rates als auf den Gemeindedirektor übertragen, soweit nicht ein bestimmter Kreis von Geschäften oder ein Einzelfall dem Rat oder einem Ausschuss vorbehalten worden ist (§ 28 Abs. 3). Vermögensangelegenheiten sind hiervon nicht ausgeschlossen. Der Stadtrat oder seine Ausschüsse können im Übrigen bestimmte Angelegenheiten zur Entscheidung übertragen (§ 28 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 3). Der Stadtdirektor ist ferner Dienstvorgesetzter von sämtlichen städtischen Beamten, Angestellten und Arbeitern (§ 53 Abs. 2); diese haben seine Anordnungen und Weisungen zu befolgen, und zwar auch in Vermögensangelegenheiten der Stadt. Schließlich gilt der Stadtdirektor in allen Rechts- und Verwaltungsgeschäften, auch solchen, die ihm im Innenverhältnis nicht übertragen worden sind oder nicht übertragen werden können, nach § 55 Satz 2 als gesetzlicher Vertreter der Stadt, mit Ausnahme der dem Rat oder seinen Ausschüssen ausdrücklich vorbehaltenen Angelegenheiten. Der Stadtdirektor hat hiernach in weitem Umfang die Möglichkeit und die Befugnis, Vermögensinteressen der Stadt wahrzunehmen. Kraft der ihm als Organ der Stadt obliegenden Fürsorgepflicht darf er dies aber unter keinen Umständen vorsätzlich zum Schaden der Stadt tun. Das gilt auch dann, wenn er im Innenverhältnis gegenüber dem Rat der Stadt nicht befugt ist, eine bestimmte Angelegenheit wahrzunehmen, sondern das Geschäft eigenmächtig an sich gezogen hat (vgl. RGSt 72, 347, 349).

Unschädlich für den Bestand des Urteils ist es, dass das Landgericht nicht erörtert hat, ob der Angeklagte etwa eine ihm gesetzlich zustehende Verfügungsbefugnis zum Nachteil der Stadt █████ missbraucht hat, weil sich aus den Feststellungen eindeutig ergibt, dass der Angeklagte jedenfalls den Treubruchtatbestand erfüllt hat. Nach der Sachverhaltsschilderung hat er die Herausgabe des ██████-Buches auch nach außen als Sache der Stadtverwaltung behandelt. Er hat als Stadtdirektor zur Erledigung dieser Angelegenheit, die nicht zu den laufenden Verwaltungsgeschäften gehörte, nachgeordneten Dienststellen sowie den Stadtwerken Anordnungen und Anweisungen erteilt, die Verhandlungen mit dem Verleger schriftlich und mündlich als Stadtdirektor geführt und auch die Zahlung der Honorare an den Verleger und Schriftsteller durch die Stadtkasse erledigen lassen. Er erweckte dadurch auch nach außen hin den Eindruck, dass es sich um ein Geschäft der Stadtverwaltung, nicht um seine persönliche Angelegenheit handelte.

Im Falle I 1 hat er den Treubruchtatbestand dadurch verwirklicht, dass er Haushaltsmittel der Stadtwerke in Höhe von 1.500 DM auf das der Haushaltsüberwachung entzogene Verwahrkonto ████ überweisen ließ, um es für Zwecke zu verwenden, die im Innenverhältnis vom Stadtrat nicht genehmigt waren (UA S. 45; sog. „schwarze Kasse“ vgl. RGSt 71, 155, 157; BGH in GA 1956, 155).

Im Falle I 2 hat der Angeklagte dadurch, dass er sich von dem Verwahrkonto █████ 750 DM auszahlen ließ, um diesen Betrag für andere, der städtischen Kontrolle entzogene Zwecke zu verwenden, keine straflose Nachtat begangen. Das Verwahrkonto war ein – der Haushaltsüberwachung nur schwer zugängliches – städtisches Konto. Selbst wenn es zum großen Teil aus Spenden der darum ersuchten Wirtschaftsunternehmen, die an der Werbung für die Stadt ███ interessiert waren, gebildet worden sein mag, wie der Angeklagte in der Revisionsverhandlung vorgebracht hat, so war dieses Geld doch nicht sein eigenes, sondern Eigentum der Stadt geworden, zumal die Firmen das Geld nicht dem Angeklagten persönlich, sondern als Beitrag der Stadt zur Verfügung stellten. Indem der Angeklagte das Geld für andere Zwecke zu seiner persönlichen Verfügung abhob, hat er das Vermögen der Stadt mindestens gefährdet.

Dasselbe trifft für den Fall I 3 zu.

Im Falle I 4 hätte der Angeklagte den von ██████ angebotenen, auf die Stadt █████ ausgestellten Scheck nicht zurückweisen und sich dafür einen auf seine Person ausgestellten Scheck geben lassen dürfen. Da der Angeklagte zur Wahrnehmung der Vermögensinteressen der Stadt infolge seiner Stellung als Stadtdirektor verpflichtet war und da er selbst unbefugt zu nicht genehmigten Zwecken – Fälle I 2 und 3 – städtische Mittel angegriffen hatte, war er verpflichtet, den angerichteten Schaden alsbald mit dem durch den Verkauf der Bücher erzielten Erlös abzudecken (vgl. LK 8. Aufl. Jagusch § 266 Bem. 3 d Abs. 1 und 3). Er hat daher dadurch, dass er den von ██████ für die Stadt angebotenen Scheck zurückwies und sich persönlich einen solchen geben ließ, erneut den Treubruchtatbestand des § 266 StGB erfüllt.

Für den Fall I 5 gelten die Ausführungen zum Fall I 2 entsprechend.

2. Dadurch, dass der Angeklagte in diesen fünf Fällen nicht auch wegen Betrugs verurteilt worden ist, ist er nicht beschwert. Es braucht daher nicht untersucht zu werden, ob das Landgericht die Verurteilung wegen Betrugs zu Recht abgelehnt hat.

3. Dass das Landgericht den für die Annahme einer Fortsetzungstat erforderlichen Gesamtvorsatz nicht bejaht hat, steht mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs im Einklang (vgl. RGSt 70, 523; 72, 211; BGHSt 1, 313, 315). Aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils geht hervor, dass der Angeklagte in jedem der unter I bis V angeführten, ganz verschieden gestalteten Fälle jeweils einen neuen Tatentschluss gefasst hat. Dass der Angeklagte vorhatte, über das Verwahrkonto █████ nach und nach „weitere von der Stadtvertretung nicht genehmigte Vorhaben abzuwickeln“ (UA S. 45), könnte höchstens den sog. Fortsetzungsvorsatz begründen, der für die Annahme einer Fortsetzungstat nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ausreicht (vgl. unter vielen anderen: BGH in NJW 1953, 1112 Nr. 27).

II. Fälle II 5 a, 6, 7 und 11

1. Die Verurteilung wegen Untreue in den Fällen 5 a, 9 und 11 kann keinen Bestand haben.

Jeder Beamte, der den Anspruch auf Erstattung der ihm anlässlich einer Dienstreise entstandenen Kosten bei seiner Behörde geltend macht, ist zwar auch dienstlich verpflichtet, nur die tatsächlich entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Ob eine Verletzung dieser Verpflichtung im Einzelfall Untreue im Sinne des § 266 StGB sein kann, braucht hier nicht erörtert zu werden. Für den Angeklagten war diese Pflicht nicht etwa ein Teil seiner oben Abschnitt B Nr. 1 erwähnten besonderen Treuepflicht, die ihm als Stadtdirektor bei der Wahrnehmung der Vermögensinteressen der Stadt ██████ oblag (vgl. Schinke/Schröder 9. Aufl. § 266 Bem. V). Ein Beamter, der gegenüber seiner Behörde einen Anspruch auf Reisekosten geltend macht, nimmt in aller Regel nur seine eigenen Vermögensinteressen wahr; es ist alsdann allein Aufgabe des die Auszahlung anordnenden Beamten, die Vermögensinteressen der Behörde durch gewissenhafte Prüfung des Erstattungsantrags wahrzunehmen. Der die Erstattung beanspruchende Beamte kann sich, wenn er sich durch unwahre Angaben eine Entschädigung erschleicht, die ihm nicht oder nicht in dieser Höhe zusteht, nur des Betrugs, aber nicht der Untreue schuldig machen. Das war auch beim Angeklagten nicht anders, da er nach den Urteilsgründen keinen dienstlichen Einfluss etwa als Vorgesetzter gegenüber dem Rechnungsbeamten der Stadt auf die Auszahlungsanordnung ausübte.

2. Entgegen der Auffassung der Revision lässt die Verurteilung wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung im Falle II 5 a keinen Rechtsirrtum erkennen.

Bei der Abrechnung der Kosten für eine bestimmte Dienstreise handelt es sich um ein bestimmtes Rechtsverhältnis. Die durch mehrere, unabhängig voneinander durchgeführte Dienstreisen entstandenen Kosten sind nicht unselbständige Rechnungsposten ein- und desselben Rechtsverhältnisses. Der Ausnahmefall der von dem angefochtenen Urteil angeführten (UA S. 52) Entscheidung RGSt 64, 342, 347, dass es sich um ein von vornherein dem einheitlichen Zweck eines künstlichen und listigen Ausgleichs dienendes Vorgehen des Angeklagten handelt, liegt hier nicht vor. Wer durch Erregung eines Irrtums zur Zahlung einer Nichtschuld veranlasst wird, erleidet selbst dann einen Vermögensschaden, wenn er auf Grund eines anderen Rechtsverhältnisses Schuldner des Täuschenden ist, weil er von dieser Schuld durch die Zahlung der Nichtschuld nicht befreit wird (RG JW 1938, 1316; vgl. auch Schinke/Schröder 9. Aufl. § 263 Bem. VII 2 b). Das Landgericht hat daher ohne Rechtsirrtum angenommen, dass der Angeklagte selbst dann, wenn ihm Ansprüche aus nicht abgerechneten Dienstreisen zustanden, durch seine Handlungsweise das Vermögen der Stadtwerke mindestens gefährdet hat, was der Herbeiführung eines Vermögensschadens im vorliegenden Falle rechtlich gleichsteht. Entgegen der Meinung der Revision kommt es, auch bei der Prüfung des Vorsatzes, nicht auf die Feststellung an, ob die Summe der von dem Angeklagten auf Grund echter und falscher Belege geltend gemachten Spesenforderungen größer war als die Gesamtsumme der ihm wirklich zustehenden, aber nicht belegten und niemals geltend gemachten Erstattungsansprüche.

Dass der Angeklagte sich der Rechtswidrigkeit seines Handelns bewusst war, hat das Landgericht ohne erkennbaren Rechtsirrtum festgestellt (UA S. 52/53).

3. Der Revision kann auch insoweit nicht beigetreten werden, als sie in den Fällen II 6 und 7 die Annahme einer Urkundenfälschung beanstandet. Mit der Vorlage der verfälschten Rechnungen wollte der Angeklagte die zuständigen Beamten täuschen und so erreichen, dass ihm die geltend gemachten Reisekostenbeträge ohne weiteres ausgezahlt würden, wie es auch geschehen ist. Selbst wenn der Angeklagte – wie ihm nicht widerlegt worden ist – der Meinung war, dass ihm die Beträge wirklich zustanden, hat er doch, da er die Durchsetzung seines ihm vermeintlich zustehenden Rechtsanspruchs durch Vorlage der verfälschten Rechnungen erleichtern wollte, diese „zur Täuschung im Rechtsverkehr“ verfälscht und von ihnen auch in dieser Absicht Gebrauch gemacht. Wenn die Verteidigung meint, der Angeklagte habe gerade umgekehrt einen Irrtum über eine rechtserhebliche Tatsache vermeiden wollen, so verkennt sie, dass durch die Veränderungen der Rechnungen gerade verschleiert wurde, dass der Angeklagte die Aufwendungen nicht für sich allein, sondern zum Teil auch für seinen Freund Dr. ███ gemacht hatte.

Der Angeklagte täuschte den Rechnungsbeamten also über den wahren Sachverhalt, um alle seine Ausgaben ohne Schwierigkeiten erstattet zu bekommen.

4. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Verurteilung wegen Betrugs im Falle II 9 sowie wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung im Falle II 11. Auf die Ausführungen zu Nr. 2 – Fall II 5 a – wird Bezug genommen.

5. Rechtlichen Bedenken begegnet es ebensowenig, dass das Landgericht für die Fälle II 5 a, 6/7, 9 und 11 Fortsetzungszusammenhang abgelehnt hat. Die von der Revision angeführte Feststellung auf S. 15 UA, der Angeklagte sei bis Mai 1957 bei der Verrechnung seiner Reisekostenansprüche fast nie nach den Vorschriften verfahren, nötigte das Landgericht nicht dazu, den Gesamtvorsatz im Sinne der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (vgl. oben I 3) zu bejahen. Es handelt sich ersichtlich nur um eine zur Einleitung der Einzelfälle bestimmte allgemeine Sachverhaltsschilderung, die über den inneren Tatbestand nichts aussagen sollte. Die bei verschiedenen, im Einzelnen nicht voraussehbaren Gelegenheiten verübten Verfehlungen sind auch in der Begehungsweise so verschieden, dass das Landgericht die Annahme eines Gesamtvorsatzes ohne weitere Darlegungen ausschließen konnte (UA S. 67).

6. In den Fällen II 5 a, 9 und 11 muss das Urteil indes geändert werden, weil es zu Unrecht jeweils Untreue in Tateinheit mit den übrigen Straftaten angenommen hat. Ergänzende Feststellungen kommen offensichtlich nicht in Frage. Der Senat ist daher in der Lage, in diesen Fällen dem Wegfall des rechtlichen Gesichtspunkts der Untreue durch Änderung des Urteilsspruchs selbst Rechnung zu tragen (§ 354 Abs. 1 StPO). Die Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung ist insoweit nur zum Strafausspruch, unter Aufhebung der ihm zugrunde liegenden Feststellungen, geboten.

III. Fälle III bis VII

1. Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung im Falle III, wegen Untreue im Falle IV und wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug im Falle V begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Auch im Falle VI ist die Verurteilung wegen Untreue rechtlich nicht zu beanstanden. Die Rechtslage ist hier anders als in den oben Abschnitt B II behandelten Reisekostenfällen. Als der Angeklagte den Werksleiter ███ veranlasste, ihm selbst ein Darlehen zu gewähren, musste sich der Angeklagte von der ihm als Stadtdirektor obliegenden Verpflichtung, die Vermögensinteressen der Stadt wahrzunehmen, (vgl. oben Abschnitt B I) leiten lassen; er durfte sich das Darlehen nicht unter Umgehung des für die Bewilligung zuständigen Werksausschusses der Stadtwerke und unmittelbarer Einflussnahme auf den ihm unterstellten Werksleiter █████ auszahlen lassen. Seine eigenen Interessen musste er hinter die seines Treugebers zurückstellen (vgl. 5 StR 127/53 vom 9. Juli 1953; RGSt 72, 347, 349). Mindestens eine Gefährdung des Vermögens der Stadtwerke ist auch in diesem Falle eingetreten, weil der Stadt dadurch Mittel entzogen wurden, die für andere Zwecke bereitgehalten werden mussten.

Ob das Landgericht in den Fällen III, IV und VI die Annahme von Betrug zu Recht verneint hat, kann dahingestellt bleiben. Der Angeklagte ist insoweit nicht beschwert.

2. Dagegen hält die Verurteilung des Angeklagten im Falle VII wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Dem Urteil ist nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob der Angeklagte im Innenverhältnis als Stadtdirektor befugt war, die Vertreter der Stadt und der Presse so, wie es sonst der Bürgermeister zu repräsentativen Zwecken im allgemeinen Interesse der Stadt zu tun pflegt, zu einem Abendessen und einem Umtrunk auf Kosten der Stadt einzuladen, oder ob er sich dazu wenigstens für befugt hielt. War dies der Fall, so bestehen Bedenken gegen den auf S. 67 UA niedergelegten Satz: „Wenn er wusste, dass er eingeladen hatte, wusste er auch, dass er die Rechnung nicht aus städtischen Mitteln bezahlen lassen durfte, sein Vorteil also rechtswidrig war“.

Mit Recht weist die Revision darauf hin, dass nicht jeder gesetzliche Vertreter einer juristischen Person, der befugtermaßen für sie eine Einladung ausspricht, den Eingeladenen gegenüber beiläufig bemerkt, die Kosten selbst zu tragen, damit schon einen rechtswirksamen Verzicht auf die Erstattung der Kosten aussprechen will und ausgesprochen hat. Nach der Sachverhaltsschilderung lässt sich nicht mit Sicherheit ausschließen, dass es sich bei der Bemerkung des Angeklagten, er lade die Stadt- und Pressevertreter als seine persönlichen Gäste ein, nur um eine rechtlich unverbindliche Geste gehandelt hat. Außer dem Bürgermeister █████████ hat keiner der Eingeladenen diese Äußerung des Angeklagten gehört oder in Erinnerung behalten, was dafür sprechen könnte, dass sie jenen Worten keine rechtliche Bedeutung beigemessen haben.

In diesem Falle bedarf daher der Sachverhalt weiterer Aufklärung. Dabei kann es von Bedeutung sein, ob im städtischen Haushaltsplan für derartige Einladungen Mittel vorgesehen waren und ob sie auch für eine Feier der Wiederwahl des Stadtdirektors im Kreise der Stadt- und Pressevertreter in Anspruch genommen werden durften.

IV. Im Übrigen lässt das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Insbesondere hat das Landgericht die Zumessung der Einzelstrafen, soweit sie nach obigen Darlegungen von der Aufhebung des Schuldspruchs nicht berührt sind, rechtsirrtumsfrei begründet.

SauerKrummeLang-Hinrichsen
MartinBortzler

Zitiert (1)

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