BGH: Untreue durch Scheckreiterei eines Sparkassen-Vorstands; Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 127/53
- Datum
- 09.07.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Organmitglied eines öffentlich-rechtlichen Kreditinstituts verletzt seine Vermögensbetreuungspflicht auch dann, wenn es als Kunde unter Umgehung interner Zuständigkeiten und Kontrollen ungesicherte Kredite erlangt.
Eine Vermögensverschleierung kann eine Vermögensschädigung im Sinne des § 266 StGB begründen, wenn sie den zuständigen Vermögensverwalter daran hindert, die pflichtgemäß gebotenen vermögensrechtlichen Maßnahmen zu treffen.
Für die Bestimmung des strafzumessungsrelevanten Nachteils bei „Scheckreiterei“ ist nicht die Summe sämtlicher umlaufender Schecks maßgeblich, sondern der während des Tatzeitraums erreichte höchste Schuldenstand bzw. die maximale Belastungssituation.
Ein Hinweis nach § 265 StPO auf den Wechsel vom Missbrauchs- zum Treubruchstatbestand ist ausreichend, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt bereits aus Anklage und Eröffnungsbeschluss ersichtlich ist; eine weitergehende rechtliche Subsumtionsdarlegung ist nicht erforderlich.
Beihilfe zur Untreue setzt Kenntnis der für die Haupttat wesentlichen Umstände einschließlich der Pflichtbindung des Haupttäters voraus; eine zutreffende rechtstechnische Einordnung durch den Gehilfen ist nicht erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Stade, 1. September 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Baumeister Wilhelm Ba███ aus ██, dort geboren █████████████████, 2.) die ledige Buchhalterin Adele ███ aus ██████, geboren am ███████ 1903 in ████████, wegen Untreue u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juli 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Erster █████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte[r] ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Ba███ wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 1. September 1952, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten Ba███ verworfen.
Die Revision der Angeklagten ███ wird verworfen.
Diese Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
A.
Der Angeklagte Ba███ war seit 1949 Mitglied des Vorstandes der Kreissparkasse ████, die eine gemeinnützige mündelsichere Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Ihre Tätigkeit beruht auf einer von der Aufsichtsbehörde (in erster Instanz der Regierungspräsident in Lüneburg, in oberer Instanz der Niedersächsische Minister der Finanzen) genehmigten Satzung.
Die Kreissparkasse ████ unterhält 13 Zweig- und Geschäftsstellen, u. a. die Geschäftsstelle in █████. In dieser Geschäftsstelle waren die früheren Mitangeklagten KC█ und ███ tätig.
Nach der Währungsreform machte sich ein erheblicher Bedarf an kurzfristigen Krediten geltend. Obgleich nach der Satzung derartige Kredite nur vom Sparkassenvorstand bewilligt werden durften, entwickelte sich die Übung, dass die Zweig- und Geschäftsstellenleiter solche Kredite bewilligten, weil der Vorstand nur in Abständen von vier Wochen zusammentrat und deshalb die eilbedürftigen kurzfristigen Kredite nicht immer rechtzeitig bewilligen konnte. Durch Rundschreiben vom 22.2.1949 wurden aber die Zweig- und Geschäftsstellenleiter darauf hingewiesen, dass Überziehungen nur in den dringendsten Fällen auf ganz kurze Zeit und nur dann zuzulassen seien, wenn mit der Überziehung keine Gefahr für die Sparkasse verbunden sei, und dass Überziehungskredite ohne Sicherung nur in ganz besonderen Fällen eingeräumt werden dürften. Gleichzeitig wurde angeordnet, dass dem Vorstand regelmäßig Listen der Betriebsstellen nach dem Stand vom Monatsende vorzulegen seien, in denen die Kreditund Kontenüberziehungen mit Namen des Kunden, Wohnort, Stammkredit usw. zu vermerken seien. Diese Listen wurden jeweils bei den Vorstandssitzungen durchgesehen. Wenn dem Vorstand ein eingeräumter Kredit zu hoch erschien, wurden Einschränkungen verfügt.
Der Angeklagte Ba███ besaß ein offenes Kontokorrentkonto bei der Zweigstelle in █████. Für dieses Konto war ihm vom Vorstand am 12.8.1948 ein Kredit bis 5.000 DM eingeräumt worden, der am 4. April 1949 auf 10.000 DM und am 10. Oktober 1950 auf 20.000 DM erhöht wurde. Außer diesem Konto hatte der Angeklagte noch ein weiteres Konto bei der Zweigstelle in ████, auf das er im wesentlichen „Fremdgelder“ einzahlte, d. h. Gelder, die ihm für noch nicht abgewickelte Bauvorhaben gezahlt worden waren.
Im Frühjahr 1949 überzog der Angeklagte Ba███ sein Konto erheblich, und zwar über den ihm damals bewilligten Kredit von 10.000 DM hinaus um rund weitere 10.000 DM. Damals hatte er auf dem „Fremdkonto“ noch einen höheren Betrag. Als der frühere Mitangeklagte KC█ den monatlichen Überziehungsbericht zum 30.4.1949 fertigen musste, versuchte er, den Angeklagten Ba███ zur Abdeckung des überzogenen Kredites zu veranlassen, der Angeklagte Ba███ war aber hierzu nicht in der Lage. Die Kontenüberziehung wurde aufgrund einer Vereinbarung zwischen Ba███ und ██ buchmäßig dadurch zum Verschwinden gebracht, dass ████ dem ███ einen Scheck über 10.500 DM auf ein Konto übergab, das er bei der Spar- und Darlehnskasse in ████ ██████████████ hatte. Dieser Scheck hatte, wie den Angeklagten bekannt war, keine Deckung. Die Übergabe des Schecks sollte nur dazu dienen, für kurze Zeit buchmäßig das Konto des Angeklagten ███████ glattzustellen, während der Scheck ihm wieder zur Last geschrieben werden sollte, wenn er ungedeckt zurückkam. █████████████ sich bereit, dann durch einen bankeigenen Scheck die Schuld des Angeklagten Ba███ auf seinem Konto bei der Spar- und Darlehnskasse in ████████ abzudecken.
In der Folgezeit haben die Angeklagten sich dieser „Scheckreiterei“ weiterhin bedient, um auf diese Weise dem Angeklagten Ba███ Kredite zu verschaffen, die ungesichert und vom Vorstand nicht genehmigt waren. Insgesamt hat der Angeklagte Ba███ mit Hilfe der Angeklagten ███ dem K█ 31 Schecks auf die Spar- und Darlehnskasse ██ im Gesamtbetrage von 925.410 DM ausgehändigt, während zur Abdeckung dieser Beträge ███ und ███████ Gegenschecks in gleicher Höhe abwechselnd ausgestellt, gemeinsam unterschrieben und der Spar- und Darlehnskasse ██ eingereicht haben.
Nachdem im August 1950 bei der Spar- und Darlehnskasse ██ Bedenken wegen dieser Scheckreitereien aufgetreten waren, benutzte der Angeklagte Ba███ in der Folgezeit sein Konto bei der Schleswig-Holsteinischen und Westbank in Harburg zu dem gleichen Zweck. In der Zeit vom 1.10.1950 bis 30.12.1950 reichte ████████ Schecks im Gesamtbetrage von 234.810 DM ein, die durch Gegenschecks über insgesamt 212.950 DM abgedeckt wurden. Die Gegenschecks waren von KC█ und ████████ unterzeichnet.
Am 15.1.1951 hatte Ba███ insgesamt, einschließlich des genehmigten Kredites von 20.000 DM, eine Gesamtverpflichtung gegenüber der Kreissparkasse ████, Geschäftsstelle █████████, in Höhe von 141.080 DM. Dies wurde bei einer Revision im Januar 1951 festgestellt, nachdem es den Angeklagten gelungen war, bei vorangegangenen Revisionen eine Aufdeckung zu verhindern. In der Sitzung vom 12.3.1951 genehmigte der Vorstand mit Ausnahme eines Mitglieds nachträglich die Überziehungen des Angeklagten. Er ließ sich erst im Juli 1951, als bereits das Ermittlungsverfahren lief, zur Sicherstellung eine Grundschuld des Angeklagten von 60.000 DM abtreten. Der Angeklagte hat bis zum 1.8.1952 wesentliche Abzahlungen auf seine Schuld geleistet, so dass die Restschuld durch die Grundschuld gesichert ist.
Die Angeklagte ██████ ist die Schwägerin des Angeklagten Ba███ und arbeitete seit 1932 in seinem Büro als Buchhalterin. Sie hatte Vollmacht für den Angeklagten █████ █████ sein Konto bei der Spar- und Darlehnskasse in █████ ██. Sie hat die auf dieses Institut ausgestellten Schecks für ███ unterschrieben und teilweise auch hinsichtlich der Geldbeträge ausgefüllt. Ihr waren die Verabredungen zwischen Ba███ und ██ █████████ bekannt. Sie wusste insbesondere, dass für diese Schecks keine Deckung vorhanden war. Teilweise hat sie Blankoschecks an ████████ █████ gegeben. Sie wusste auch dabei, dass diese von ihr unterschriebenen Blankoschecks mit sehr hohen Werten in den Verkehr gebracht wurden, und dass keine Deckung vorhanden war. Ihr war bekannt, dass durch diese Scheckreiterei Ba███ erhebliche Kredite ohne Genehmigung des Vorstandes gegeben wurden.
Die Strafkammer hat den Angeklagten ████████ wegen fortgesetzter Untreue zu zwei Jahren Gefängnis und 10.000 DM Geldstrafe verurteilt und ihm die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.
Die Angeklagte ███████ hat sie wegen Beihilfe zur fortgesetzten Untreue anstelle einer Gefängnisstrafe von 40 Tagen zu einer Geldstrafe von 800 DM, ferner zu einer weiteren Geldstrafe von 500 DM verurteilt.
Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten.
B.
I. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
1.) Beide Angeklagten rügen zunächst, es hätten bei dem Urteil drei Richter mitgewirkt, die mit Recht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden seien. Sie bestreiten vorsorglich, dass die nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständige Beschlusskammer in ordnungsmäßiger Besetzung über das Ablehnungsgesuch entschieden habe.
a) Soweit eine nicht ordnungsmäßige Besetzung der erwähnten Kammer gerügt wird, entbehrt die Rüge der erforderlichen Bestimmtheit. Sie ist daher nach § 344 Abs. 2 StPO unbeachtlich.
b) Die Rüge, die Berufsrichter der erkennenden Strafkammer seien mit Recht abgelehnt worden, greift nicht durch.
Der Angeklagte ████ hatte seine Ablehnung damit begründet, die erkennende Kammer habe in einem voraufgegangenen Verfahren gegen KC█ und ███████ bei der Urteilsverkündung zum Ausdruck gebracht, es sei strafmildernd berücksichtigt worden, dass die Aufsichtsorgane ihre Tätigkeit mangelhaft beaufsichtigt hätten. Da er selbst zu diesen Aufsichtsorganen gehöre, sei die Strafkammer insoweit mit einer vorgefassten Meinung an die Beurteilung seines Falles herangegangen. Die Beschlusskammer hat das Ablehnungsgesuch ohne Rechtsirrtum mit der Begründung abgelehnt, die Tatsache, dass ein Richter sich in einem früheren Verfahren nach einer Beweisaufnahme über einen Sachverhalt ein Urteil gebildet habe, gebe keinen Grund zu der Annahme, dass er in einem späteren Verfahren die unparteiische Prüfung unterlasse, auch wenn der frühere Tatsachenstoff in dem späteren Verfahren eine Rolle spiele. Was die Revision hiergegen vorträgt, kann nicht durchgreifen.
2.) Unberechtigt ist auch die Rüge der Revision, die Angeklagten seien nicht genügend auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen worden. In der Anklageschrift war dem Angeklagten Ba███ vorgeworfen worden, er habe den Tatbestand des § 266 StGB 1. Fall (Missbrauchstatbestand) erfüllt. Er ist aus dem Treubruchstatbestand verurteilt worden. Auf diese Möglichkeit ist er ausweislich der Sitzungsniederschrift hingewiesen worden. Die Ansicht der Revision, der Hinweis hätte im einzelnen angeben müssen, worin die Erfüllung des Treubruchstatbestandes liege, trifft nicht zu. Der Sachverhalt, aufgrund dessen die Strafkammer den Treubruchstatbestand angenommen hat, ergab sich aus der Anklageschrift. Der Eröffnungsbeschluss hat die Untreue u. a. auch darin gesehen, dass ███ und KC█ dem Ba███ unbefugt einen Kredit eingeräumt haben, der sich im Laufe der Zeit bis auf über 100.000 DM erhöhte. Hierin sieht das Urteil den Treubruchstatbestand, so dass ein weiterer Hinweis nicht erforderlich war.
Unrichtig ist auch die Rüge, der in der Hauptverhandlung erfolgte Hinweis sei deshalb nicht ausreichend, weil er nichts über das Beteiligungsverhältnis der Angeklagten enthalten habe. Der Eröffnungsbeschluss hatte angenommen, dass ██████████ selbständig eine Untreue begangen habe, das gleiche nimmt das Urteil an. Es war deshalb kein besonderer Hinweis erforderlich, dass die Tatbeteiligung hinsichtlich des neu zu erörternden Treubruchstatbestandes die gleiche sei wie die bei dem zunächst angenommenen Missbrauchstatbestand.
3.) Darauf, ob bezüglich der Tatbeteiligung von ███ und █████ Widersprüche im Eröffnungsbeschluss vorhanden sind, kommt es für den Angeklagten ███████ nicht an. Dass dieser sämtliche Tatbestandsmerkmale der Untreue in eigener Person verwirklicht hatte, haben sowohl der Eröffnungsbeschluss als auch das Urteil angenommen.
4.) Zu Unrecht rügt auch die Revision, es seien aus einer Reihe von Urkunden nur Teile verlesen worden. Eine Verlesung von Urkunden ist nur soweit erforderlich, wie sie für das Verfahren von Bedeutung sind. Die Revision sagt nichts darüber, dass etwa solche Teile der Urkunden verwandt worden seien, die nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sind. Sie gibt auch keine Tatsachen dafür an, dass besondere Umstände das Gericht bei Lage der Sache dazu hätten drängen müssen, noch weitere Teile der Urkunden zum Gegenstand des Verfahrens zu machen.
5.) Die Ansicht der Revision, das Gericht sei verpflichtet, im Urteil alle benutzten Beweismittel im einzelnen zu würdigen, findet im Gesetz keine Stütze. Eine solche Verpflichtung des Gerichts ergibt sich weder aus den §§ 244, 245 StPO noch aus den §§ 261, 267 StPO.
6.) Dass die Strafkammer den Zeugen ███████████████ vereidigt hat, war bei Lage der Sache kein Rechtsfehler. Die Sitzungsniederschrift ergibt, dass die Strafkammer die Frage seiner etwaigen Tatbeteiligung geprüft hat und zu dem Ergebnis gekommen ist, es bestehe kein Verdacht der Beteiligung oder Begünstigung hinsichtlich der zur Untersuchung stehenden Straftaten. Dass die Strafkammer zu diesem Ergebnis aufgrund eines Rechtsfehlers gekommen sein könnte, ist nicht ersichtlich; ob sie einen Beteiligungsverdacht für vorliegend erachtete, lag im Rahmen ihrer Beweiswürdigung.
7.) Zu Unrecht rügt auch die Revision, die Strafkammer habe einen Hilfsbeweisantrag auf Herbeiziehung der Akten 13 Js 443/51 Sta Stade ungerechtfertigt abgelehnt. Bei diesem Antrag handelt es sich nicht um einen Beweisantrag, da das Beweisthema nicht angegeben ist.
II.
1.) Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht bestehen gegen den Schuldspruch beim Angeklagten Ba███ im Ergebnis keine Bedenken.
a) Dass der Angeklagte Ba███ aufgrund behördlichen Auftrags die Pflicht hatte, fremde Vermögensinteressen, nämlich die Vermögensinteressen der Kreissparkasse ██████ wahrzunehmen, kann nicht zweifelhaft sein.
b) Entgegen der Auffassung der Revision kommt das angefochtene Urteil auch mit Recht zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte durch Aufnahme der Kredite diese Pflicht verletzt hat. Hierfür ist es unerheblich, dass der Angeklagte bei der Kreditaufnahme nicht als Vorstandsmitglied, sondern als Kunde der Sparkasse aufgetreten ist. Sämtliche Vorstandsmitglieder einer Sparkasse haben aufgrund ihrer Stellung die Verpflichtung, alles zu unterlassen, was zu einer ordnungswidrigen Durchführung der Vermögensgeschäfte der Sparkasse führt. Ein Vorstandsmitglied, das unter Täuschung oder Umgehung der zuständigen Instanzen sich einen Kredit verschafft, handelt pflichtwidrig, und zwar unter Verstoß gerade gegenüber denjenigen Verpflichtungen, die ihm sein Amt auferlegt.
Wenn die Revision meint, die Angeklagten ████ und ██ seien zuständig gewesen, ████████ den Kredit zu bewilligen, so übersieht sie, dass deren Zuständigkeit nur für einen kurzfristigen Kredit gegeben war, dessen Tragbarkeit jeweils am Monatsende aufgrund der Überziehungslisten durch den Vorstand nachgeprüft werden sollte. Für Kreditbewilligungen, die zeitlich einen Monat überschritten, waren █ und KC█ danach nicht zuständig.
c) Im Ergebnis zu Recht hat die Strafkammer auch angenommen, dass der Angeklagte der Sparkasse durch seine pflichtwidrige Handlung einen Vermögensschaden zugefügt hat. Es trifft zu, dass das Urteil die Frage der Vermögensschädigung ausdrücklich erst bei Prüfung des inneren Tatbestandes erörtert. Aus diesen Erörterungen ergibt sich aber auch die klare Feststellung einer objektiven Vermögensschädigung. Diese Vermögensschädigung sieht die Strafkammer, wie der Urteilszusammenhang ergibt, in zwei Umständen, nämlich einmal darin, dass der Angeklagte sich einen ungesicherten Kredit hat geben lassen, ferner darin, dass er durch die Scheckreiterei den Vermögensstand der Sparkasse verschleiert und den übrigen Vorstandsmitgliedern dadurch die Möglichkeit genommen hat, den jederzeit greifbaren Einlagenbestand der Außenstellen und damit der gesamten Sparkasse zu übersehen und entsprechend zu disponieren.
Der zweite Grund trifft jedenfalls zu. In einer Vermögensverschleierung liegt eine Vermögensschädigung mindestens dann, wenn die Verschleierung denjenigen, dem gegenüber sie erfolgt, daran verhindert, die erforderlichen vermögensrechtlichen Maßnahmen zu treffen. Handelt es sich bei dem durch die Verschleierung Getäuschten um den Verwalter fremden Vermögens, so kann es dabei nicht darauf ankommen, was er bei Kenntnis der wahren Sachlage getan hätte, sondern darauf, was er pflichtgemäß hätte tun müssen. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass der Vorstand der Sparkasse nach Kenntnisnahme von der ersten Scheckreiterei des Angeklagten diesem für die Zukunft jeden Personalkredit hätte sperren und mit allen Mitteln für die Rückzahlung der bereits ausgezahlten Gelder hätte sorgen müssen. Denn durch die Scheckreiterei hatte sich der Angeklagte als persönlich völlig unzuverlässig erwiesen.
d) Dass der Angeklagte sich bewusst war, in diesem Sinne das Vermögen der Sparkasse zu schädigen, ergibt der Zusammenhang der Urteilsgründe. Dass er auch die Pflichtwidrigkeit seines Handelns erkannt hat, stellt das Urteil ausdrücklich fest.
e) Schließlich beanstandet die Revision zu Unrecht, dass das Urteil dem Angeklagten eine fortgesetzte Untreue, beginnend im April 1949, zur Last legt. Dass im April 1949 der Schuld des Angeklagten auf dem einen Konto eine Forderung gegen die Sparkasse auf dem anderen gegenüberstand, ist für die Frage der Vermögensbeschädigung in diesem Zeitpunkt unerheblich, weil durch die Hereinnahme der ungedeckten Schecks dem Angeklagten planmäßig die Möglichkeit eröffnet worden war, gleichzeitig über beide Konten zu verfügen. Hierin liegt bereits eine Vermögensgefährdung, die den gegenwärtigen Wert des Vermögens der Sparkasse verminderte.
Damit erscheint der Schuldspruch gerechtfertigt.
2.) Bedenken bestehen hingegen gegen die Strafzumessung.
Die Strafkammer sieht es als strafschärfend für den Angeklagten an, dass dieser seine überragende Stellung in ██████ dazu ausgenutzt habe, die von ihm abhängigen Angeklagten ████████ ███████ zur Fortsetzung des Kreditgeschäfts zu bewegen, weil sie um ihre eigene Position besorgt sein mussten, wenn sie den Kreditwünschen des von ihnen als besonders einflussreich und allmächtig angesehenen Vorstandsmitgliedes Ba███ nicht entsprachen. Diese Ausführungen stehen im Widerspruch zu den Feststellungen des Urteils, wonach die Anregung zu der Scheckreiterei nicht von dem Angeklagten, sondern von ███████ ausgegangen ist, und wonach KC█ zu dieser Zeit bereits über nicht unbeachtliche Erfahrungen auf dem Gebiet der Scheckreiterei verfügte, weil er bereits mit anderen Bankkunden dieses Verfahren angewandt hatte.
Weiterhin sieht die Strafkammer den Umfang der Nachteile, den der Angeklagte der Kreissparkasse zugefügt habe, als strafschärfend an. Dabei ist mit Rücksicht auf die auffallende Höhe der Strafe nicht auszuschließen, dass die Strafkammer diese Nachteile nicht richtig berechnet hat. Zwar trifft es zu, dass die nachträgliche Wiedergutmachung des Schadens für die Höhe des zunächst durch eine Straftat entstandenen Nachteils nicht maßgebend ist. Die Höhe des entstandenen Nachteils lässt sich aber nicht durch eine Zusammenzählung sämtlicher im Wege der Scheckreiterei hingegebenen Schecks errechnen, da bei dem Prinzip der Scheckreiterei jeweils nur ein ungedeckter oder höchstens wenige solcher ungedeckten Schecks auf einmal laufen konnten. Die Höhe des Nachteils kann also nur in dem höchsten Schuldenstand gesehen werden, der während der ganzen Dauer der Scheckreiterei aufgetreten ist. Die Ausführungen der Strafkammer lassen nicht mit Sicherheit erkennen, ob sie etwa die Beträge aller Schecks, die während der ganzen Zeit hingegeben worden sind, zusammengerechnet hat. Das wäre ein Rechtsfehler. Mit Rücksicht darauf, dass, soweit ersichtlich, ein endgültiger Schaden der Sparkasse nicht entstanden ist und nach der Ansicht des Angeklagten auch nicht entstehen konnte, erscheint die erkannte Strafe von zwei Jahren Gefängnis so hoch, dass die Besorgnis besteht, die Strafkammer könne bei der Berechnung des strafrechtlich erheblichen Nachteils dem erwähnten Irrtum erlegen sein.
Aus diesem Grunde musste das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden.
3.) Die Beihilfe der Angeklagten K█ hat das Urteil mit Recht angenommen. Die Urteilsfeststellungen ergeben, dass die Angeklagte ██████████ Umstände gekannt hat, aus denen sich die Untreuehandlung des Angeklagten Ba███ ergibt, und dass sie sich auch der Rechtswidrigkeit ihrer Handlungsweise bewusst war. Zweifelhaft könnte nur sein, ob die Kenntnis der Angeklagten ██████ von der Treupflicht des Angeklagten Ba███ aufgrund eines behördlichen Auftrages ausreichend festgestellt ist. Das Urteil ergibt aber auch dies mit hinreichender Deutlichkeit. Es heißt zu diesem Punkte:
██ „Für die ██████████ stand somit fest, ständig dass ihr Schwager █ von wachsende Kredite ████ ███████████ des Vorstandes erhielt, wobei sie genau wusste, dass derartige Kredite nur ███ ████████ ███ █████ Kasse, aber nicht von gegeben werden ████████ ███ █████ ███ ███████ Gewährung zwischen KC█ und einer- ████████████ seits, dem Angeklagten B███ gesprochen worden war, wusste die Angeklagte Sie kannte deshalb sämtliche Tatbestandsmerkmale, aus denen sich eine strafbare Untreue ihres Schwagers ergab, auch wenn sie sich als Laie nicht über die gesetzestechnischen Unterscheidungen klar gewesen sein mag, ob sie das Vorgehen des Vorstandsmitglieds B███ gegenüber seiner Sparkasse als Untreue, Betrug oder ähnliches zu werten hatte.“
Wenn in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen ist, es sei unerheblich, wie im einzelnen die Angeklagte █████ das Vorgehen des Vorstandsmitglieds Ba███ gegenüber seiner Sparkasse rechtlich gewertet habe, so lässt dies erkennen, dass der Angeklagten █████ das Vorstandsamt des Angeklagten Ba███ und seine sich hieraus ergebenden Pflichten bekannt waren.
Bei der milden Bestrafung der Angeklagten K█ erscheint es ausgeschlossen, dass die Strafzumessung bei dieser Angeklagten durch die bei der Strafzumessung des Angeklagten █████████████████ Fehler beeinflusst sein könnte.
| Dr. Koffka | Sarstedt | Schmidt | |||
| Geier | Dr. | Siemer |