Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Oberkreisdirektor wegen Untreue durch private Beschäftigung von Kreisangestellten verurteilt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 644/68
Datum
21.01.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte als Oberkreisdirektor ließ zwei Kreisangestellte monatelang während der Dienstzeit für private Bauarbeiten arbeiten und wurde wegen Untreue verurteilt. Das Revisionsgericht wies Verfahrens- und Sachrügen als unbegründet zurück. Es stellte eine Verletzung der Treuepflicht und einen Vermögensschaden des Landkreises fest sowie dolus eventualis aufgrund Stellung und Verhalten des Angeklagten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Amtsträger verletzt seine Treuepflicht und macht sich wegen Untreue strafbar, wenn er aus seinem auf dem Amt beruhenden Vertrauensverhältnis heraus Vermögensinteressen des Dienstherrn erheblich schädigt.

2

Der Einsatz von Beamten oder Angestellten für rein private Zwecke während der Dienstzeit begründet einen Vermögensschaden, weil der Dienstherr einen vertraglichen Anspruch auf Anwesenheit und Einsatzbereitschaft hat.

3

Für den Vorsatz genügt dolus eventualis; es kann aus Stellung, Vorbildung und konkretem Verhalten des Amtsträgers geschlossen werden, dass er die Gefahr der Schädigung erkannt und billigend in Kauf genommen hat.

4

Aufklärungsrügen in der Revision sind unzulässig, wenn nicht konkret bezeichnet wird, welches Beweismittel der Tatrichter hätte anwenden sollen.

5

Die Übereinstimmung des richterlichen Urteils mit der Sitzungsniederschrift prüft das Revisionsgericht nicht; unvollständige Wiedergabe von Zeugenaussagen begründet nur eine unbeachtliche Protokollrüge, sofern kein § 261 StPO-Verstoß sicher feststeht.

Vorinstanzen

Großen Strafkammer beim Amtsgericht Celle, 13. August 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Oberkreisdirektor Ernst ████ aus ███, geboren am ██, ███ ██ █████ – wegen Untreue

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Januar 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borkenhagen Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███ ██ ████ in der ████████████, Bundesanwalt Dr. ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt von ███ als Verteidiger,

Justizhauptsekretär ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Großen Strafkammer beim Amtsgericht in Celle vom 13. August 1968 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte beschäftigte als Oberkreisdirektor des Landkreises ███ monatelang zwei Kreisangestellte täglich jeweils sechs Stunden während der Dienstzeit mit privaten Bauarbeiten. Er ist vom Landgericht wegen Untreue zu Geldstrafen verurteilt worden. Hiergegen richtet sich seine Revision mit der Verfahrens- und Sachbeschwerde.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Verfahrensbeschwerden

1. Die Aufklärungsrügen sind unzulässig. Keine von ihnen gibt das Beweismittel an, dessen sich der Tatrichter nach Auffassung des Beschwerdeführers hätte bedienen sollen.

2. Die Revision kann sich nicht darauf berufen, dass ein Zeuge nicht auf das Auskunftsverweigerungsrecht des § 55 StPO hingewiesen worden sei (BGHSt 11, 213).

3. Ob Feststellungen im Urteil mit dem übereinstimmen, was die Sitzungsniederschrift über die Aussagen der Zeugen mitteilt, hat das Revisionsgericht nicht zu prüfen (vgl. BGH NJW 1966, 63).

Soweit die Revision bemängelt, bestimmte Teile der Zeugenaussagen seien nicht in die Sitzungsniederschrift aufgenommen worden, erhebt sie eine unbeachtliche Protokollrüge.

Das Urteil beruht nicht auf der Fassung des Protokolls, sondern auf dem Inhalt der mündlichen Verhandlung. Ein Verstoß gegen § 261 StPO ist nicht mit Sicherheit behebbar (vgl. Revisionsbegründung S. 4), geschweige denn bewiesen worden.

4. Mit den Erklärungen des als Sachverständigen gehörten Oberkreisdirektors Dr. D[REDACTED] brauchte sich die Strafkammer schon deshalb nicht auseinanderzusetzen, weil Dr. D[REDACTED] auch nach dem Inhalt der Revisionsbegründung nur Rechtsansichten geäußert hatte.

Die Sachrüge ist unbegründet

1. Wie die Strafkammer zutreffend darlegt, war der Angeklagte auf Grund des durch sein Amt begründeten Treueverhältnisses verpflichtet, die Interessen des Landkreises, vor allem auch dessen Vermögensinteressen zu wahren.

Nach der Niedersächsischen Landkreisordnung vom 31. März 1958 (GVBl. S. 17 ff.) vertritt der Oberkreisdirektor den Landkreis in Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten (§ 58 Abs. 1). Er führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung (§ 57 Abs. 2), kann den Landkreis für diese Geschäfte verpflichten (§ 58 Abs. 4) und hat ihn vor Schaden zu bewahren (§ 59 Abs. 1, insbesondere Abs. 2).

Er kann unter gewissen Voraussetzungen selbst Angestellte und Arbeiter einstellen (§ 61 Abs. 3 Satz 3), ist Dienstvorgesetzter der Kreisbeamten (§ 61 Abs. 2 Satz 3), beaufsichtigt den Geschäftsgang und regelt die Geschäftsverteilung (§ 57 Abs. 2).

Er hat demnach nicht nur auf Grund seiner leitenden Stellung, sondern vor allem wegen des übertragenen Geschäftsbereichs in weitem Umfang die Befugnis und die Aufgabe, Vermögensinteressen des Landkreises wahrzunehmen (vgl. für den ähnlichen Fall eines Stadtdirektors 4 StR 126/60 vom 20. Mai 1960).

Entgegen der Auffassung der Revision betraf der wesentliche Aufgabenbereich auch insoweit das Vermögen des Landkreises, als der Angeklagte den Einsatz der Arbeitskräfte leitete. Denn der Landkreis konnte als Gegenleistung für die Bezahlung von seinen Angestellten verlangen, dass sie während der Dienststunden anwesend und leistungsbereit waren. Dieser Anspruch richtete sich nicht, wie die Revision meint, ganz allgemein auf die Arbeitskraft der Angestellten, sondern auf eine bestimmte, wirtschaftlich wertbare Arbeitsleistung, wie sie dem Landkreis auf Grund des Dienstvertrags schuldeten. Ein solcher Anspruch gehört zum Vermögen des Berechtigten.

Was die Revision gegen die festgestellte Verletzung der Vermögensbetreuungspflichten vorbringt, liegt neben der Sache. Allerdings kostet jeder Personaleinsatz Geld, auch ein pflichtgemäßer. Der Personalaufwand ist aber jedenfalls in der öffentlichen Verwaltung nur dann vertretbar, wenn er wenigstens in entferntem Zusammenhang mit Verwaltungsaufgaben steht. Davon kann bei dem langandauernden Einsatz von zwei Angestellten für rein private Zwecke keine Rede sein. Hierin lag ein besonders grober Verstoß gegen die Treupflicht eines leitenden Beamten.

Die zutreffende rechtliche Würdigung eines solchen Verstoßes gibt nichts für den von der Revision befürchteten Rückschluss her, dann müssten auch leichtere Pflichtvergessenheiten regelmäßig einen strafrechtlichen Vorwurf begründen.

2. Der Vermögensschaden ist einwandfrei dargetan. Das Vermögen des Landkreises ist gemindert worden. Die Dienstleistungen, für die er gezahlt hatte, konnten von den Angestellten nicht erbracht werden, weil der Angeklagte sie anderweit einsetzte. Ob Nachlässigkeiten oder andere Verfehlungen mit geringeren Auswirkungen das Vermögen des Dienstherrn möglicherweise deshalb nicht beeinträchtigen, weil der Dienstherr sie als typische oder nicht immer vermeidbare Nachteile von vornherein stillschweigend in den Dienstvertrag einbezieht, mag auf sich beruhen. Darum geht es bei diesem Angeklagten nicht, der monatelang zwei Beamte bzw. Angestellte überwiegend dem Dienst entzogen hat.

Schon diese Feststellung genügt, um den Vermögensschaden darzutun. Die beiden Angestellten wurden nicht dafür entlohnt, dass sie zu ungewissen Zeiten einzelne Arbeiten erledigten, sondern dafür, dass sie während der Dienststunden anwesend und einsatzbereit waren. Da sie überwiegend für den Angeklagten arbeiteten, fehlten sie während der Dienstzeit dort, wo sie hätten sein sollen. Ob sie bei pflichtgemäßer Anwesenheit das Vermögen des Landkreises gemehrt hätten, ist entgegen der Auffassung der Revision unerheblich. Der Landkreis hatte nicht eine bloße Anwartschaft auf die Dienstleistung seiner Angestellten, sondern einen vertraglichen Anspruch. Indem der Angeklagte diesen Anspruch vereitelte, fügte er dem Landkreis eine Einbuße zu, die das Landgericht zusätzlich mit der Feststellung belegt, die Arbeit der Angestellten sei oft liegengeblieben und vernachlässigt worden. Gegen diese Feststellung lässt sich aus Rechtsgründen nichts einwenden.

3. Den Vorsatz des Angeklagten brauchte die Strafkammer nicht anhand aller objektiven Tatbestandsmerkmale zu erörtern. Die Einzelfeststellungen rechtfertigen den vom Tatrichter gezogenen Schluss, der Angeklagte habe die grobe Pflichtverletzung erkannt und zumindest billigend in Kauf genommen, dass er den Landkreis schädigte (UA S. 23).

Das Unrechtsbewusstsein folgert die Strafkammer aus der Vorbildung und der Stellung des Angeklagten, der Jahrzehnte im öffentlichen Dienst gestanden hatte (UA S. 24 i. V. m. UA S. 2–4).

Diese Folgerung wird zusätzlich auf die Feststellung gestützt, der Angeklagte habe die Bedenken der beiden Angestellten, täglich sechs Stunden dem Landkreis fernzubleiben und trotzdem ihr volles Angestelltengehalt weiter zu beziehen, mit dem Hinweis zerstreut: „Ich bin ja auch noch ca. [REDACTED]“.

Bei diesen Feststellungen ist es gleichgültig, wie andere seine Verfehlungen beurteilten, ob andere Organe des Landkreises später zu bezeugenden Eidesstattlichen Versicherungen er habe den Kreis nicht geschädigt, und aus welchen Gründen er die beiden Angestellten auch noch weiter privat beschäftigte, nachdem das Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet war.

Die Strafzumessungserwägungen, die der vollstreckbaren Strafe zugrunde liegen, sind gleichfalls nicht zu beanstanden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSiemerHerrmann
SchmidtBorkenhagen

Zitiert (1)

Zitiert von (2)