Revisionen zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit: Aufhebung, Verjährung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 124/51
- Datum
- 09.10.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach Aufhebung einer Besatzungsverordnung sind zuvor nach dieser Verordnung verfolgte Taten nach deutschem Strafrecht zu beurteilen.
Die Verjährungsfristen des deutschen Strafrechts gelten, wobei die Verjährung zu laufen beginnt, sobald eine gerichtliche Verfolgung nach den damals geltenden Zuständigkeitsregeln möglich war; eine Unterbrechung erfordert eine zur Unterbrechung geeignete richterliche Handlung innerhalb der Frist.
Die bloße Möglichkeit eines früheren rechtskräftigen Verfahrens oder einer Aburteilung genügt nicht zur Annahme eines Verfahrenshindernisses; das Vorliegen eines schon abschließend verfahrenen Sachverhalts muss nachgewiesen oder zuverlässig feststellbar sein.
Internierungshaft durch eine Besatzungsmacht ist bei der Strafzumessung nur dann anzurechnen, wenn Verhängung oder Fortdauer der Haft ursächlich mit der Verfolgung gerade der zu beurteilenden Straftaten zusammenhängt.
Vorinstanzen
Schwurgericht Münster, 7. September 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) ███ ██ aus ███ ███ █████████ ██████ B. geb. ████ ███████ █
2.) den Bisenflechter und Zementeur Franz B. aus KC), geboren am [REDACTED] in [REDACTED], z. Zt. aus █████
3.) den █████████████ ████████, geboren am [REDACTED] in [REDACTED], aus ███
4.) den ███████████ █████, geboren am [REDACTED] in [REDACTED]
5.) den ███ ████████████ Josef, geboren am [REDACTED] in [REDACTED]
6.) den Schachtmeister [REDACTED], geboren am [REDACTED]
7.) den Kraftfahrer ████████, geboren am [REDACTED] in [REDACTED]
wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Grosse als Vorsitzender, Bundesrichter Erumme, Bundesrichter Dr. Horchner, Bundesrichter Dr. Engel, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
1.) Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten Julius ██ █████ wird das Urteil des Schwurgerichts in Münster vom 7. September 1950 bezüglich dieses Angeklagten aufgehoben. Das Verfahren wird insoweit auf Kosten der Staatskasse eingestellt.
2.) Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das bezeichnete Urteil bezüglich der Angeklagten Franz K. (KC, GC) und P. mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafkammer des Landgerichts in Münster zurückverwiesen.
3.) Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das genannte Urteil bezüglich des Angeklagten IV) im Schuldspruch dahin geändert, dass dieser Angeklagte nur wegen schweren Landfriedensbruchs verurteilt ist; insoweit wird das Urteil im Strafausspruch samt den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafkammer des Landgerichts in Münster zurückverwiesen. Im Übrigen wird das Urteil, soweit es den Angeklagten I) betrifft, aufgehoben und das Verfahren auf Kosten der Staatskasse eingestellt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Verurteilungen wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit können nicht bestehen bleiben, weil den deutschen Gerichten infolge Aufhebung der Verordnung Nr. 47 der Militärregierung durch die Verordnung Nr. 234 des Britischen Hohen Kommissars vom 31. August 1951 (Amtsbl. Nr. 65 S. 1138) die Gerichtsbarkeit insoweit wieder entzogen worden ist.
Das den Gegenstand des Verfahrens bildende Verhalten der Angeklagten ist daher nunmehr ausschließlich nach deutschem Strafrecht zu beurteilen.
Diese Beurteilung ergibt, dass die Strafverfolgung gegenüber dem Angeklagten Julius ███████ in vollem Umfang und gegenüber dem Angeklagten I), soweit er andere Straftatbestände als den des schweren Landfriedensbruchs verwirklicht hat, verjährt ist. Die hier in Frage kommenden Vergehen der Freiheitsberaubung und der gefährlichen Körperverletzung verjähren gemäß § 67 Abs. 2 StGB in fünf Jahren. Die erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete richterliche Handlung gegen beide Angeklagte war der am 19. Juli 1950 vom Landgericht Münster erlassene Haftbefehl. Beide Angeklagte konnten indessen schon seit dem 14. Juli 1945 gerichtlich verfolgt werden. Sie wurden damals in dem britischen Internierungslager Staumühle verwahrt, das im Bezirk des Amtsgerichts Delbrück lag. Dieses hat seine Tätigkeit am 14. Juli 1945 wieder aufgenommen. Da nach § 8a StPO in der damals in der britischen Zone geltenden Fassung ein Gerichtsstand auch bei dem Gericht begründet war, in dessen Bezirk der Beschuldigte auf behördliche Anordnung verwahrt wurde, hätte das Amtsgericht Delbrück gemäß § 125 Abs. 2 StPO schon am 14. Juli 1945 einen Haftbefehl erlassen können. Nur bis zu diesem Tage ruhte gemäß § 69 StGB die Verjährung (BGHSt 1, 89).
Da innerhalb der seit dem 14. Juli 1945 laufenden 5-Jahresfrist keine zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlung vorgenommen worden ist, sind die den Angeklagten Julius ███████ und I) zur Last gelegten Vergehen der Freiheitsberaubung und der gefährlichen Körperverletzung verjährt.
Das Verfahren gegen den Angeklagten Julius ██████████ war daher gemäß § 260 Abs. 3 StPO auf Kosten der Staatskasse einzustellen.
Die Strafverfolgung des Angeklagten I) wegen des Verbrechens des schweren Landfriedensbruchs ist gemäß § 67 Abs. 1 StGB noch nicht verjährt; denn gegen die Anwendbarkeit der §§ 1, 3 der Verordnung des Zentraljustizamtes zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23. Mai 1947 (VOBl. BZ 65) bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die vom Schwurgericht getroffenen Feststellungen ergeben die Merkmale des Landfriedensbruchs sowie der Rädelsführereigenschaft zur äußeren wie zur inneren Tatseite einwandfrei. Insoweit konnte daher der Schuldspruch aufrechterhalten werden, sodass der Tatrichter nur die Strafzumessung auf Grund des nunmehr allein maßgeblichen Strafrahmens des § 125 Abs. 2 StGB vorzunehmen haben wird. Darüber hinaus war das Verfahren gegen den Angeklagten I) aus den dargelegten Gründen einzustellen.
Die Strafverfolgung gegenüber den nur wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit verurteilten Angeklagten Franz K. (KC, GC), ██ und ██ ist nicht verjährt. Die nach dem Vereinheitlichungsgesetz nunmehr zuständige Strafkammer wird daher das den Gegenstand der Anklage bildende gesamte Verhalten dieser Angeklagten auf die Verwirklichung deutschrechtlicher Straftatbestände hin untersuchen müssen, auf die bisher nicht hingewiesen worden ist (§ 265 StPO).
Prozesshindernisse können dem nur dann entgegenstehen, wenn ihr Vorliegen erwiesen ist. Die bloße Möglichkeit eines Verfahrenshindernisses steht der Durchführung des Verfahrens nicht entgegen. Der Satz, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, findet hier keine Anwendung. Dies gilt vorliegend insbesondere für den vom Angeklagten █████ hinsichtlich des Falles 19 der Anklage (Fall 20 des angefochtenen Urteils) geltend gemachten Einwand früherer rechtskräftiger Aburteilung (vgl. OGHSt 1, 207). Die sachlichrechtliche Beurteilung dieses Falles darf daher nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass die Behauptung des Angeklagten, er sei dieserhalb bereits rechtskräftig bestraft, nicht mit Sicherheit widerlegt werden könne. Solange sich über den Ausgang des früheren Strafverfahrens nichts ermitteln lässt, darf die Strafklage nicht als verbraucht behandelt werden.
Hinsichtlich der Angeklagten Franz K. und [REDACTED] wird die Strafkammer bei der neuen Strafzumessung zu beachten haben, dass die von einer Besatzungsmacht verhängte Internierungshaft nur dann angerechnet werden darf, wenn die Verhängung oder die Fortdauer dieser Haft in ursächlichem Zusammenhang mit der Verfolgung gerade der abgeurteilten Straftaten steht.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Grosse | Horchner | Dr. Augustin | |||
| Erumme | Engel |
Zitiert von (3)
- BGH · 1 StR 709/52 · 16.04.1953BGH: Aufhebung wegen Mordmerkmalen und Beteiligungsform bei Judenerschießungen 1941
- BGH · 5 StR 116/54 · 09.07.1954Vorlage nach §121 GVG: Anwendung von „in dubio pro reo“ bei Prozesshindernissen
- BGH · 1 StR 513/55 · 17.02.1956BGH: Keine Heimtücke bei fehlender Arglosigkeit; Verurteilung nur wegen versuchten Totschlags