Revision verworfen: Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Bandenschmuggels bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 122/53
- Datum
- 02.07.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückstellung einer steuerlichen Entscheidung durch die Finanzbehörde steht der Durchführung des strafgerichtlichen Verfahrens nicht entgegen; das Gericht kann das Strafverfahren unabhängig fortführen.
Bandenmäßige Begehung setzt voraus, dass der Täter bewusst mit mindestens zwei Personen zeitlich und örtlich abgestimmt zusammenwirkt; ein körperliches Zusammenwirken beim Grenzübertritt ist nicht erforderlich.
Wer die Möglichkeit der Grenzüberschreitung in Kauf nimmt, handelt mit bedingtem Vorsatz; bedingter Vorsatz genügt zur Verwirklichung des inneren Tatbestands eines Grenzvergehens.
Die Verschiedenheit verletzter Rechtsgüter schließt Tateinheit nicht aus; die Abgrenzung zwischen Tateinheit und Tatmehrheit ist vorrangig eine tatrichterliche Würdigung der tatsächlichen Umstände.
Bei Anordnung öffentlicher Bekanntmachung nach der Abgabenordnung darf nicht die Verletzung anderer Strafgesetze erkennbar gemacht werden; die Art der Bekanntmachung bestimmt die Finanzbehörde (vgl. § 474 Abs. 2 AO).
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Sandler, █████ ████████████ Johann ███████ GC_D, 1917 in ██ █████ geboren am ███, wegen gewerbsmäßigen Bandenschmuggels u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juli 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, Gerichtsassessor Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst C2, in der Verhandlung,
Tenor
Die Revision des Angeklagten ███ gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom ██ ███████ 1952 wird mit der Maßgabe verworfen, dass sich die Veröffentlichungsbefugnis auf die Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Bandenschmuggels in Tateinheit mit Steuerhinterziehung beschränkt und dass die Art der Bekanntmachung von der Finanzbehörde bestimmt wird.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ████ hat sich im Herbst und Winter 1950/51 laufend am Schmuggel französischen Zigarettenpapiers aus dem Saargebiet in die Bundesrepublik beteiligt.
Das vollzog sich zunächst in der Weise, dass er mit seinem Beiwagen-Kraftrad zur Grenze fuhr, Grenzbewohnern D-Mark-Beträge zum Umtausch in französische Franken und Einkauf von Zigarettenpapier im Saargebiet übergab, das von diesen so im Saargebiet beschaffte und heimlich über die Grenze gebrachte Zigarettenpapier übernahm und es im Ruhrgebiet unverzollt und unversteuert absetzte; in einem dieser Fälle gelangte er nicht in den Besitz des Papiers, weil die Grenzgänger sich noch auf saarländischem Gebiet zum Abwerfen des Schmuggelgutes gezwungen sahen; in einem anderen Falle begab er sich selbst mit ins Saargebiet, wo er die Ware ohne Bezahlung übernahm. Später fuhr der Angeklagte mehrfach mit einem gemieteten Kraftwagen zur Grenze und kaufte durch Vermittlung von Grenzbewohnern das aus einem grenznahen Versteck herbeigebrachte Zigarettenpapier von saarländischen Schmugglern gegen Bezahlung in D-Mark. In einem weiteren Falle wollte er auf dem Bahnhof Gladbeck zwei von der saarländischen Grenze aus an ihn aufgegebene Kisten mit geschmuggeltem Zigarettenpapier abholen, als er verhaftet wurde.
Die Strafkammer hat ihn wegen gewerbsmäßigen Bandenschmuggels in Tateinheit mit Steuerhinterziehung und Vergehen gegen Art. I Abs. 2 des Gesetzes Nr. 53 in acht Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Grenzvergehen (Gesetz Nr. 161), wegen eines versuchten, in Tateinheit mit versuchter Steuerhinterziehung und versuchtem Vergehen gegen Art. I Abs. 2 des Gesetzes Nr. 53 stehenden gewerbsmäßigen Bandenschmuggels, wegen Devisenvergehen (Art. I Abs. 1 des Gesetzes Nr. 53) in acht Fällen und wegen Vorteilsbeihilfe zur Zoll- und Steuerhinterziehung im letzten Falle zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis und Geldstrafen verurteilt. Außerdem ist auf Einziehung des beschlagnahmten Zigarettenpapiers und des Kraftrades mit Beiwagen, sowie auf Wertersatzstrafen und öffentliche Bekanntmachung des Urteils erkannt worden.
Die Sachbeschwerde des Angeklagten ist im Wesentlichen erfolglos.
Dass über den Einspruch des Beschwerdeführers gegen den ihm zugestellten Steuerbescheid noch nicht entschieden worden ist, steht der Durchführung des gerichtlichen Strafverfahrens nicht entgegen. Das Hauptzollamt hat mitgeteilt, dass die Entscheidung über den Einspruch bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens zurückgestellt worden sei. Will somit die Finanzbehörde den Ausgang des Strafverfahrens abwarten, so haben die Gerichte freie Hand (RGSt 60, 246; RG JW 1937, 403 Nr. 11; Kühn RAO Anm. 4 zu § 468).
Zu Unrecht rügt die Revision die Annahme der bandenmäßigen Begehung der Zollhinterziehung in den Fällen 2, 10 und 11. Die Feststellungen des Urteils, die das Revisionsgericht der Prüfung richtiger Rechtsanwendung allein zugrunde legen darf, ergeben nämlich auch für jeden dieser Fälle, dass der Beschwerdeführer bei der Durchführung des Schmuggelunternehmens mit mindestens zwei Personen, mit denen er sich hierzu verbunden hatte, zeitlich und örtlich bewusst zusammengewirkt hat. Im Falle 2 wartete der Angeklagte in Grenznähe verabredungsgemäß auf ██████ und ██████, die sich ihm gemeinsam für den Schmuggelgang zur Verfügung gestellt hatten, und nahm ihnen das aus dem Saargebiet eingeschmuggelte Zigarettenpapier ab; dass das tatsächliche Zusammenwirken erst nach dem Überschreiten der Grenze stattfand, ist ohne Belang, weil der Schmuggel noch nicht beendet war und es nicht erforderlich ist, dass die Täter gerade beim Verbringen der Ware über die Grenze körperlich zusammenwirken (RGSt 54, 246). Im Falle 10 ist es unerheblich, dass der Autoverleiher ███, der den Beschwerdeführer zur Grenze fuhr, wo sie das Zigarettenpapier von Haas aus einem Versteck saarländischer Schmuggler übernahmen, nicht an dem Gewinn beteiligt war und nur für die Fahrt bezahlt wurde; denn █████ kannte, wie die Strafkammer feststellt, den Zweck der Fahrt und war demnach als Gehilfe bei dem Schmuggelunternehmen tätig, was zur Begründung des Merkmals der Bandenmäßigkeit genügt (RGSt 39, 543; 47, 379). Im Falle 11 war zwar der Fahrer nicht im Einvernehmen; hier übernahm der Angeklagte ████ aber das Zigarettenpapier nach den Urteilsfeststellungen nachts von Haas und dessen saarländischem Mittelsmann aus einem Versteck an der Grenze, so dass auch hier drei Personen bewusst und gewollt zusammenwirkten.
Vergebens wendet die Revision sich ferner gegen die Verurteilung wegen Grenzvergehens im Falle 6. Hier hatte sich der Beschwerdeführer, um vor weiteren Verlusten sicher zu sein, entschlossen, an dem Schmuggelgang persönlich teilzunehmen; die Schmugglergruppe übernahm das Zigarettenpapier auch auf saarländischem Boden. Der Angeklagte ████ hat, wie die Strafkammer ausdrücklich feststellt, mit der Möglichkeit der Grenzüberschreitung gerechnet und sie willig in Kauf genommen. Er hat demnach mit bedingtem Vorsatz gehandelt, der zur Verwirklichung des inneren Tatbestandes genügt, sodass es unerheblich ist, ob der Beschwerdeführer die Grenze infolge Ortsunkenntnis unbewusst überschritten hat.
Die auf die allgemeine Sachrüge hin vorzunehmende Gesamtüberprüfung des angefochtenen Urteils hat auch anderweit keine zum Nachteil des Beschwerdeführers ausschlagenden rechtlichen Mängel ergeben, die eine erneute Erörterung der Sache durch den Tatrichter als geboten erscheinen ließen.
Rechtlich fehlerhaft ist es zwar, dass die Strafkammer die Annahme von Tateinheit zwischen Abgabenhinterziehung und Devisenvergehen deshalb ablehnt, weil sich der eine Straftatbestand gegen die Steuerhoheit, der andere gegen die Devisenwirtschaft richtet. Es ist nämlich in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter der Annahme von Tateinheit nicht entgegensteht (RGSt 2, 256 f.; RG HRR 1935 Nr. 1183, 1939 Nr. 437). Andererseits reicht die Einheit des verbrecherischen Zieles und Entschlusses nicht aus, um eine natürliche Handlungseinheit zu begründen (RGSt 56, 59). Ob Devisenvergehen und Abgabenhinterziehung des Angeklagten jeweils als eine Mehrheit selbständiger Handlungen oder als Handlungseinheit aufzufassen sind, ist im Wesentlichen eine Frage der tatrichterlichen Beurteilung. Wenn die Strafkammer auf Grund der tatsächlichen Gestaltung der Fälle Tatmehrheit angenommen hat, so ist das jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden.
In dem angefochtenen Urteil ist ferner eine ausdrückliche Erörterung dahin zu vermissen, dass die Verstöße des Angeklagten gegen das Gesetz Nr. 53 als Straftaten und nicht als bloße Ordnungswidrigkeiten anzusehen sind (§ 6 WiStG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2b des AHK-Gesetzes Nr. 33). Den Strafzumessungserwägungen ist indessen einwandfrei zu entnehmen, dass der gewerbsmäßig und verantwortungslos handelnde Beschwerdeführer eine die staatlich geschützte Wirtschaftsordnung missachtende Einstellung bekundet hat, sodass es sich gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 WiStG um Straftaten handelt.
Schließlich ist bei der Anordnung der Bekanntmachung nach § 399 AO nicht beachtet worden, dass die Verletzung anderer Strafgesetze selbst im Falle tateinheitlicher Verurteilung nicht erkennbar gemacht werden darf (BGHSt 3, 377) und dass gemäß § 474 Abs. 2 AO die Art der Bekanntmachung von der Finanzbehörde bestimmt wird. Insoweit konnte der Urteilsspruch indessen von hier aus berichtigt werden, sodass die Revision mit dieser Maßgabe unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen war.
| Hille | Krumme | Martin | |||
| Engels | Dr. Augustin |