BGH: Keine Aussetzung nach § 468 AO bei Zustimmung der Finanzbehörde
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 344/65
- Datum
- 08.03.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 468 AO begründet ein Verfahrenshindernis, dessen Vorliegen nicht vom Schwierigkeitsgrad steuerrechtlicher Vorfragen abhängt.
Die Zustimmung der Finanzbehörde befreit das ordentliche Strafgericht vom Hindernis des § 468 AO auch dann, wenn über Einsprüche gegen Steuerbescheide noch nicht rechtskräftig entschieden ist.
Die nach § 428 AO begründete Zuständigkeit des Finanzamts des Begehungs- oder Entdeckungsortes erstreckt sich auf alle das gerichtliche Strafverfahren betreffenden Handlungen, einschließlich Erklärungen nach § 468 AO und der Wahrnehmung der Nebenklagebefugnisse.
Eine ernsthafte Einleitung einer steuerstrafrechtlichen Untersuchung unterbricht die Verjährung allgemein und wirkt im später durch Staatsanwaltschaft und Gericht fortgeführten Verfahren fort (§ 419 Abs. 2 AO).
Verfahrensrügen sind unzulässig, wenn sie die nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO erforderlichen Angaben zum Inhalt, Zeitpunkt und zur Beschlusslage von Beweisanträgen bzw. Ablehnungen nicht enthalten.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 9. April 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Kaufmann Ewald ██ aus ███, geboren am █████ in ██ Bezirk ████, wegen aktiver Bestechung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. März 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der ███████████ ████████, Rechtsanwalt ███ aus ███ als Verteidiger, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten ██ gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. April 1964 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ██ dringt nicht durch.
I.
Mit Recht hat die Strafkammer das Verfahren nicht gemäß § 468 AO ausgesetzt (Rüge 3 der Revisionsbegründung vom 27. Januar 1965 – S. 6–10).
1. Die Revision meint, es komme nicht darauf an, dass die Finanzbehörde dem Verfahren vor dem ordentlichen Gericht zugestimmt habe; „bei komplizierten Steuerrechtsfragen wie im vorliegenden Falle“ könne die „erhebliche Sachkunde der Finanzgerichte“ nicht entbehrt werden, so dass die Verfahren in schwierigen Steuerrechtsfragen stets gemäß § 468 AO auszusetzen seien; zumindest hätte das Landgericht im Urteil seine besondere Sachkunde dartun müssen. Dem ist nicht beizutreten.
a) § 468 AO begründet ein Verfahrenshindernis (BGH bei Herlan GA 1954, 60 zu § 468 AO). Voraussetzungen und Hindernisse eines Strafverfahrens richten sich aber nach festen äußeren Regeln und nicht nach dem Schwierigkeitsgrad der im Verfahren zu prüfenden sachlich-rechtlichen Frage.
b) Es kann hier also nur darauf ankommen, ob auch bei noch nicht rechtskräftigen Steuerbescheiden die Zustimmung der Finanzbehörde das ordentliche Strafgericht stets vom Hindernis des § 468 AO befreit.
Im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts hat der Bundesgerichtshof dies wiederholt bejaht. Nach § 425 AO sind die Finanzämter befugt, Steuerstrafsachen „jederzeit“ an die Staatsanwaltschaft abzugeben. Dass über den Einspruch gegen einen zugestellten Steuerbescheid noch nicht entschieden worden ist, steht also der Durchführung des gerichtlichen Strafverfahrens nicht entgegen; die Strafkammer hatte freie Hand, weil die Finanzbehörde den Ausgang des Strafverfahrens abwarten wollte (BGH in 4 StR 122/53 vom 2. Juli 1953; RGSt 60, 244, 246; RG JW 1937, 4037; Kühn, AO 7. Auflage Anm. zu § 468, frühere Auflagen Anm. 4).
Mit Unrecht beruft sich der Beschwerdeführer für seine Ansicht auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (Seite 9 der Revisionsbegründung vom 27. Januar 1965). Offenbar ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs gemeint. Diese aber beruht auf der nebenher geäußerten Ansicht nicht. Hiervon abgesehen, kann der Bundesgerichtshof von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs abweichen.
2. Erfolglos bleibt auch der Einwand der Revision, das Finanzamt Hamburg-Hansa sei örtlich unzuständig gewesen und habe, deshalb mit seiner Erklärung vom 5. Oktober 1962 das Landgericht nicht vom Hindernis des § 468 AO befreien können. Dem wäre allenfalls beizutreten, wenn es lediglich auf die örtliche Zuständigkeit im Sinne der §§ 71, 73a AO ankäme.
Für die Abgabe einer Erklärung zu § 468 AO ist aber neben dem Betriebsfinanzamt das des Begehungs- oder Entdeckungsortes zuständig. Wenn dieses Finanzamt die Ermittlungen führt – nach § 428 AO ist es hierzu befugt –, kann es auch allein oder jedenfalls am besten beurteilen, ob zweckmäßigerweise zunächst das Steuerfestsetzungsverfahren durchgeführt oder ob der Ausgang des gerichtlichen Strafverfahrens abgewartet werden soll. Die durch § 428 Abs. 1 AO begründete Zuständigkeit bezieht sich daher auf sämtliche Handlungen, die das gerichtliche Strafverfahren betreffen, also auch auf die Abgabe von Erklärungen zu § 468 AO.
II.
Deshalb kann auch die Rüge nicht durchgreifen, das Finanzamt Hamburg-Hansa sei nicht zuständig gewesen, die Nebenklage wahrzunehmen, weil die im Jahre 1961 zwischen dem Hamburger und dem niedersächsischen Finanzamt getroffene Zuständigkeitsvereinbarung unwirksam gewesen und § 428 AO „für ein gerichtliches Strafverfahren nicht verwertbar“ sei; wegen „der starken Stellung des finanzamtlichen Nebenklägers“ sei der Angeklagte durch diesen Verstoß beschwert (Rüge §. 3–6).
Auf die eingehenden Darlegungen der Revision zur Frage der Unwirksamkeit der Zuständigkeitsvereinbarung kommt es hier nicht an. Auch das Landgericht hat die Zulassung des Finanzamts Hamburg-Hansa als Nebenkläger nur hilfsweise aus dieser Vereinbarung gestützt.
In erster Linie beruft sich der Tatrichter auf § 428 AO. Dieser Begründung ist beizutreten. Denn die Bestimmungen des dritten Unterabschnittes ergeben nichts dafür, dass die ebenfalls im 2. Abschnitt des III. Teiles enthaltenen Vorschriften des zweiten Unterabschnittes über das Verwaltungsstrafverfahren außer Betracht zu bleiben haben.
Soweit es die Frage der Zulassung eines Finanzamtes als Nebenkläger angeht, hat gemäß § 472 Abs. 1 in Verbindung mit § 467 Abs. 1 AO „das“ Finanzamt die Befugnisse eines Nebenklägers (ohne dass es besonderer Zulassung durch das Gericht bedürfte).
Damit kann aber nur dasselbe Finanzamt gemeint sein, welches vor Abgabe der Sache an die Staatsanwaltschaft für das Verwaltungsstrafverfahren zuständig gewesen war, also hier: das Finanzamt Hamburg-Hansa, dessen Zuständigkeit sich aus § 428 AO ergeben hatte.
Unter diesen Umständen braucht die Frage nicht mehr entschieden zu werden, ob ein Angeklagter dadurch beschwert sein kann, dass ein „unzuständiges“ Finanzamt die Nebenklage wahrnimmt.
III.
Abwegig sind die Ausführungen der Revision zur Unterbrechung der Verjährung (Rüge 5 – S. 12–14).
Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass die nach § 419 Abs. 2 AO eingetretene Unterbrechung der Verjährung auch in dem von der Staatsanwaltschaft und dem Gericht fortgesetzten Verfahren wirksam bleibt (BGHSt 12, 14).
Mit Unrecht behauptet der Beschwerdeführer, dies könne allenfalls dann gelten, wenn schon ein Strafbescheid ergangen, hiergegen Einspruch erhoben und die Verweisung an das Strafgericht beantragt worden sei. Dafür bietet das angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs keinen Anhalt.
Jede ernsthafte – also auf Förderung der Sache bedachte – Einleitung einer steuerstrafrechtlichen Untersuchung unterbricht die Verjährung nicht nur mit Wirkung gegenüber der Steuerbehörde, sondern ganz allgemein, also auch im Verhältnis zu Staatsanwaltschaft und ordentlichen Gerichten.
Dass hier eine ernsthafte Untersuchung stattgefunden hatte, ergibt sich aus der Einschaltung der Steuerfahndungsstelle durch den Vorsteher des Finanzamts Hamburg-Hansa.
Die anderen in diesem Zusammenhang vorgebrachten Bedenken der Revision bedürfen keiner näheren Erörterung.
IV.
Unzutreffend ist die Behauptung der Revision, die Große Strafkammer 8b sei „nur für das vorliegende Verfahren eingerichtet worden“ (Rüge 1 – S. 1/2).
Nach der dienstlichen Erklärung des Landgerichtspräsidenten hatte das Präsidium des Landgerichts zur Entlastung der Großen Strafkammer 8a am 16. September 1962 vorläufig die Große Strafkammer 8b eingerichtet und ihr in erster Linie Steuer- und Monopolvergehen sowie Devisenstrafsachen zugeteilt. Die insoweit damals anhängigen fünf Verfahren sind dann auch auf die Strafkammer 8b übergegangen. Als Mitte des Jahres 1963 die Große Strafkammer 8a ein sich seit Jahren hinziehendes Strafverfahren nahezu abgeschlossen hatte und nicht mehr ausgelastet war, wurden auf Grund eines Beschlusses des Präsidiums von ihr „alle bei der Großen Strafkammer 8b am 1. Juni 1963 noch nicht terminierten Hauptverhandlungssachen übernommen“. Die vorliegende Sache aber musste bei der Großen Strafkammer 8b bleiben, weil hier bereits ein Termin zur Hauptverhandlung anberaumt worden war.
V.
Haltlos oder unzulässig sind die wiederholten Angriffe der Revision gegen die Mitwirkung des vom Gericht berufenen Sachverständigen Aschenbrenner (vor allem unter Rüge – S. 11/12).
Für die Behauptungen über seine mangelnde Sachkunde und die Mängel des Gutachtens fehlt es an jedem Beweis.
Gegebenenfalls wäre es Sache der Verteidigung gewesen, in der Hauptverhandlung – durch entsprechende Anträge auf Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen – zu dringen.
Dass dies geschehen sei, behauptet die Revision nicht. Sie bezieht sich lediglich auf mehrere Schriftsätze und trägt vor, die darin gestellten Anträge auf Einholung eines Sachverständigengutachtens seien abgelehnt worden; entgegen der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO teilt das Rechtsmittel aber weder den – wenn auch nur ungefähren – Inhalt der Anträge und der Ablehnungsbeschlüsse noch die Zeitpunkte der Einreichung sowie der Ablehnung mit. Schon deshalb ist dieses Vorbringen unzulässig.
Der Beschwerdeführer kann in Revisionsverfahren auch nicht damit gehört werden, dass der Sachverständige nicht „gründlich“ genug befragt worden sei.
VI.
Ebenfalls unzulässig ist das Vorbringen, das sich gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen ██ wendet (Rüge 9 S. 21–22a).
Die Revision bekämpft insoweit nur die Beweiswürdigung als solche. Soweit sie in diesem Zusammenhang die Ablehnung von Anträgen rügt, fehlt es wiederum an der Angabe von Tatsachen im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
Das angefochtene Urteil enthält nichts über ein Ermittlungsverfahren gegen den Zeugen ██. Auch die in diesem Zusammenhang behaupteten Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze liegen nicht vor.
Die Revision übersieht insoweit vor allem, dass jeder denkgesetzlich mögliche Schluss im Revisionsverfahren unanfechtbar ist.
VII.
Das Landgericht hatte die „Einholung des Gutachtens eines Buchsachverständigen über die Möglichkeit eines Bilanzaustausches“ mit der Begründung abgelehnt, das Gericht besitze selbst die erforderliche Sachkunde, „buchungstechnische Fragen tauchen nicht auf“.
Das ist mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden, entgegen der Meinung des Beschwerdeführers.
Insbesondere ist (Rüge 10 – S. 27–30) nicht einzusehen, weshalb es für die Feststellung des rein körperlichen Vorgangs eines Bilanzaustausches gutachtlicher Hilfe von „Wirtschaftsexperten“ bedarf.
Die Revision versucht, ihrer Behauptung über die mangelnde Sachkunde des Landgerichts dadurch Halt zu geben, dass sie die belastenden Aussagen der beiden Mitangeklagten und des Zeugen ███ als „unrichtig“ bezeichnet und die Feststellungen mit neuen tatsächlichen Behauptungen bekämpft.
Das alles ist im Revisionsverfahren unzulässig.
Ebenfalls unzulässig ist – wie bereits an anderer Stelle erwähnt – die bloße Bezugnahme auf Aktenteile.
Fehl geht die auch in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, der Satz in dubio pro reo sei verletzt worden. Das Landgericht war von der Richtigkeit der oben angeführten Bekundungen überzeugt und hat hierbei geprüft, ob diese Aussagen unvereinbar mit dem unter Beweis gestellten Vorbringen des Angeklagten seien. Lediglich eine solche Unvereinbarkeit hat der Tatrichter verneint und hierbei die von der Revision angeführten Wendungen gebraucht. Das ist unbedenklich, weil er sich ähnlich wie beim missglückten Alibibeweis mit der Feststellung einer denkbaren („möglichen“) Vereinbarkeit beider Umstände begnügen durfte. Dies deutet also nicht darauf hin, dass die Strafkammer eigene Zweifel an den belastenden Beweisumständen gehabt (oder nicht erwiesene Umstände zu Ungunsten des Angeklagten verwertet) hat.
Schließlich besteht auch kein Anhalt für die von der Revision in diesem Zusammenhang behauptete Verletzung der dem Tatrichter obliegenden Aufklärungspflicht. Der Beschwerdeführer trägt selbst vor, dass die von ihm benannten Beweismittel in der Hauptverhandlung herbeigezogen worden sind. Mit dem Vorwurf ungenügender Ausschöpfung der herbeigezogenen Beweismittel kann die Revision aber – wie bereits erwähnt – nicht durchdringen.
VIII.
Richtig ist, dass die vom Beschwerdeführer zu Rüge 11 (S. 30–32) erwähnten Urkunden in der Hauptverhandlung nicht zu Beweiszwecken verlesen worden sind. Nach den Urteilsgründen kam es jedoch nicht auf den Wortlaut, sondern auf den Inhalt der Urkunden an. Dieser aber ist – wie sich aus den tatsächlichen Behauptungen der Revision ergibt – im Anschluss an den Bericht des Vorsitzenden und nach ███████████ Vorhalten in zulässiger Weise durch Bekundungen des Zeugen ██ in die Hauptverhandlung eingeführt worden.
Haltlos ist das Vorbringen der Revision, die Feststellungen über „die Entwicklung des Stahlsaitenbestandes“ gingen nicht auf Bekundungen des Zeugen ██ in der Hauptverhandlung zurück.
Fehl gehen schließlich auch die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen „mangelnder Sachaufklärung“.
Hiermit wendet sich die Revision in Wahrheit nur dagegen, dass die angeblich „irrtümliche Auffassung“ des Landgerichts über Verwendung und Verwendungsfähigkeit der Stahlsaiten nicht habe „erkennen lassen“ und der Verteidigung so die Möglichkeit genommen habe, entsprechende Fragen an mehrere Zeugen zu stellen. Der Tatrichter braucht jedoch seine Folgerungen, die er aus Aussagen von Zeugen oder aus anderen Beweismitteln zieht, während der Hauptverhandlung nicht mitzuteilen; meist kann er es vor der Beratung noch gar nicht. Im Übrigen wusste der Beschwerdeführer aus dem Eröffnungsbeschluss in Verbindung mit der Anklageschrift, gegen welche Vorwürfe er sich zu verteidigen hatte, auf welche tatsächlichen Umstände es ankam.
Die sachlich-rechtlichen Ausführungen zu Rüge 11 sind überwiegend offensichtlich unbegründet, im Übrigen – soweit sie sich auf tatsächliches Vorbringen stützen – für das die angefochtene Entscheidung keinen Anhalt bietet.
IX.
Rüge 13 (S. 37):
Der Zeuge ███ war zunächst – am 2. Januar 1964 – vereidigt worden. Erst später hat die Strafkammer den Verdacht geschöpft, der Zeuge könne z. T. an den Straftaten beteiligt gewesen sein, und hat dann am 17. Februar 1964 den Beschluss verkündet, die Aussage des Zeugen ███ solle als uneidliche behandelt werden, weil er teilnahmeverdächtig sei. Dementsprechend sieht das Urteil diese Aussage auch als uneidliche an (UA S. 79):
„Sein damaliger Angestellter ███ ████ als Zeuge, insoweit wegen Verdachts der Teilnahme uneidlich, zuverlässig ausgesagt.“
Ein solches Verfahren ist nicht zu beanstanden (BGHSt 4, 130, 131).
Auch besteht keine Vorschrift, nach der der Zeuge über den vorerwähnten Beschluss des Landgerichts hätte unterrichtet werden müssen.
Dass die Strafkammer den Zeugen nicht auf sein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 Abs. 2 StPO hingewiesen hat, begründet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Revision nicht.
X.
Auf die Möglichkeit einer Berücksichtigung fahrlässiger Steuerverkürzungen ist der Angeklagte ██ nicht hingewiesen worden (Rüge 8 – S. 17–21).
Das beschwert ihn im vorliegenden Fall aber auch nicht.
Denn in die Formel ist keine Verurteilung wegen fahrlässigen Verstoßes aufgenommen worden. Soweit die Gründe hierzu Stellung nehmen, heben sie hervor, „die durch fahrlässiges Verhalten verursachten Steuerausfälle“ seien „wegen verhältnismäßiger Unerheblichkeit – mit Ausnahme des Jahres 1954 – nicht in die Ausrechnung einbezogen“ worden (UA S. 230/231).
Auf Seite 269 UA heißt es, die fahrlässigen Steuerverkürzungen stünden „in Gesetzeskonkurrenz zu den vorsätzlichen Hinterziehungen“, sie seien „für weitere verkürzte Steuern“ lediglich „der Höhe nach von Bedeutung“, indessen „bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt“ worden. Der Tatrichter hat also die fahrlässigen Steuerverkürzungen nur bei der Berechnung der Steuern und auch hier allein für das Jahr 1954 berücksichtigt; das wird übrigens nicht nur auf UA 230/231 hervorgehoben, sondern auch durch die Ausrechnungen auf Seite 232 ff. und die Strafzumessungserwägungen auf UA S. 280 bestätigt. Für die strafrechtlichen Überlegungen des Landgerichts war die im Jahre 1954 begangene (übrigens verhältnismäßig geringfügige) fahrlässige Steuerverkürzung also bedeutungslos.
Die in diesem Zusammenhang erhobenen sachlich-rechtlichen Angriffe sind offensichtlich unbegründet, und zwar auch insoweit, als sie den Ausführungen des dritten Urteilsabschnittes entnehmen wollen, die Strafkammer habe eigene Zweifel gehabt, ob die Bilanzen ausgetauscht worden seien.
XI.
Unbeachtlich sind die Schriftsätze der Verteidigung vom 7. September 1965 und vom Januar 1966 (einschließlich der Anlage).
Sie sind ungefähr 7 Monate bzw. fast ein Jahr nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingegangen und enthalten ausschließlich Angriffe gegen das Verfahren, wobei sie sich auf eine „Dokumentation“ unter 89 Punkten oder auf den Inhalt einer (späteren) Entscheidung des Arbeitsgerichtes berufen. Das Revisionsgericht darf bei Verfahrensangriffen aber nur diejenigen Tatsachen berücksichtigen, die innerhalb der Revisionsbegründungsfrist näher bezeichnet worden sind. Sowohl verspätete Verfahrensrügen als auch verspätet vorgetragene Tatsachen zu rechtzeitig erhobenen Verfahrensbeschwerden sind unbeachtlich. Nachtragliche Ergänzungen des sachlich-rechtlichen – wie erwähnt – gegen den Urteilsinhalt gerichteten Angriffs sind aber in den angeführten Schriftsätzen nicht enthalten.
XII.
Die sachlich-rechtlichen Einzelangriffe der Begründung vom 27. Januar 1965 verhelfen der Revision ebenfalls nicht zum Erfolg.
1. Abwegig ist das Vorbringen gegen die Verurteilung wegen aktiver Bestechung (Rüge 10 – S. 23–26).
Von bloßer formelhafter Begründung durch das Urteil kann keine Rede sein. Alle äußeren und inneren Merkmale des § 333 StGB werden im Einzelnen festgestellt (UA S. 183–191 in Verbindung mit S. 33), so dass es der Ausführungen bei der rechtlichen Würdigung gar nicht bedurft hätte (im Übrigen enthält auch diese mehr als nur formelhafte Wendungen; UA S. 265/266).
Die von der Revision vermissten Feststellungen zur „Unrechtsvereinbarung“ zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitverurteilten ████████ befinden sich auf den Seiten 33, 183/184; dabei sind auch die Feststellungen über die verjährten Bestechungshandlungen auf UA S. 30/51 zu berücksichtigen (vgl. UA S. 190/191).
Dass der Satz in dubio pro reo nicht verletzt worden ist, ergibt sich aus dem Zusammenhang der Darlegungen auf Seite 191 UA deutlich („wahrscheinlich“ ..... „zumindest“).
Das übrige Vorbringen in diesem Zusammenhang ist entweder unzulässig, weil es sich von den Feststellungen entfernt, oder offensichtlich unbegründet.
2. Ebenfalls unzulässig sind die Angriffe unter der Revisionsbegründung (S. 14/15).
Das Urteil gibt keine „Vermutungen“ wieder, sondern stellt dabei fest, dass der Beschwerdeführer gewusst hat, die im Einzelnen mitgeteilten Privatausgaben seien als Unkosten des Betriebes verbucht worden. Diese Feststellungen beruhen zum Teil auf Folgerungen, die naheliegend, in jedem Falle aber möglich und deshalb rechtlich unangreifbar sind (vgl. im Übrigen auch UA S. 103 ff.).
Eine denkbare Erklärung für die „Differenz zwischen Kontenblatt 1901 und den Zahlen der Bilanz“ wird auf UA S. 126 gegeben. Diese Erklärung entkräftet den Vorwurf des Denkverstoßes. Weiterer Aufklärung dieser Differenz bedurfte es von Amts wegen nicht.
3. Soweit die Revision auch mit Rüge 7 (S. 15–17) Denkverstöße behauptet, bekämpft sie in Wahrheit nur unzulässigerweise die Beweiswürdigung als solche.
Ebenfalls vergeblich beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass in den nachfolgend aufgeführten Fällen schon deshalb keine Steuerverkürzungen eingetreten seien, weil diese Ausgaben jedenfalls die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (über den Hof „Kamerun“) betroffen hätten und dort abzugsfähig gewesen seien: für das Jahr 1955 die Positionen Nr. 3 (Bauarbeiten auf dem Hof – UA S. 139), Nr. 5 (Maklerprovision – UA S. 141) und Nr. 6 (Maklerprovision – UA S. 142); für das Jahr 1956 die Positionen Nr. 6 (Honorar ███ – UA S. 166) und Nr. 7 (Hausschlachtung – UA S. 166); für das Jahr 1957 die Position c) (Gebäudebau auf dem Hof – UA S. 203).
a) In allen diesen Fällen ist jedenfalls eine Gewerbesteuerverkürzung durch die wahrheitswidrige Verbuchung als laufende Betriebsausgaben der Firma E. ██ & Co. KG eingetreten. Denn diese Aufwendungen hätten nicht den der Gewerbesteuer unterliegenden Gewinn der Firma kürzen dürfen.
b) Im Übrigen mag dahinstehen, ob und in welchem Umfang die erwähnten Aufwendungen als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft steuerlich abzugsfähig sind. Denn nach § 396 Abs. 3 Halbsatz 2 AO liegt eine vollendete Steuerhinterziehung selbst dann vor, wenn der Steuerpflichtige die durch sein steuerunehrliches Verhalten gewonnenen Vorteile auch auf andere, gesetzmäßige Weise hätte erlangen können. Die Frage nach den schädigenden Folgen des steuerunehrlichen Verhaltens ist im Rahmen der durch die unrichtigen Angaben des Täters geschaffenen Besteuerungsgrundlagen zu prüfen (BGHSt 7, 336, 345).
Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Verkürzung von Gewerbe- und Einkommensteuer ist daher auch in den von der schriftlichen Revisionsbegründung unter Nr. 7 angeführten Fällen mit Recht erfolgt.
4. Das Vorbringen zu Rüge 12 (S. 35/36) ist zum Teil neu und daher unbeachtlich; im Übrigen ist es unzulässig, weil es sich nur gegen die Beweiswürdigung als solche richtet.
5. Rüge 14 (S. 37):
Das Urteil brauchte bei der Aufzählung der Beweismittel nicht anzugeben, welche Bekundungen als glaubwürdig behandelt worden sind; hiervon abgesehen, ist dies in den wertenden Darlegungen der einzelnen Abschnitte geschehen.
6. Schließlich liegen auch die von der Revision behaupteten sachlich-rechtlichen „Fehlbeurteilungen“ (Rüge 15 – S. 38–42) nicht vor:
a) Vorsätzliche strafbare Handlungen fallen rundweg in den Bereich des privaten Lebens (vgl. u. a. Blümich/Falk, Kommentar zum EinkStG 9. Aufl., Anm. 5 zu § 12, Bd. 1 S. 1172).
Wie sich von selbst versteht, gilt das auch dann, wenn solche Handlungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit in einem Betrieb begangen werden. Die zum Zwecke der Bestechung hingegebenen Weine waren daher nicht als betrieblich bedingte Aufwendung steuerlich abzugsfähig.
An diesem Ergebnis ändert sich auch dann nichts, wenn man Bestechungsgelder als bloße „Schmiergelder“ ansehen wollte. Zuwendungen dieser Art dürfen zwar grundsätzlich abgesetzt werden; jedoch hat der Steuerpflichtige gemäß § 205a AO auf Verlangen des Finanzamtes den Empfänger genau zu bezeichnen. Hier aber hatte das Finanzamt gar nicht die Möglichkeit, Auskunft zu verlangen, weil der Beschwerdeführer die Zuwendungen an die Beamten wahrheitswidrig als „Richtfestwein“ verbuchen ließ (UA S. 110).
Dieses irreleitende Verhalten nimmt dem Angeklagten ██ unter allen Umständen das Recht, sich auf die (angebliche) steuerliche Vergünstigung berufen zu können.
Keiner näheren Behandlung bedarf die in diesem Zusammenhang vorgebrachte abwegige Behauptung der Revision, die Rechtsausführungen zur Steuerhinterziehung seien mit denen zur passiven Bestechung nicht zu vereinen.
b) Das Urteil stellt fest, der Beschwerdeführer habe seinem Buchhalter ███ die Anweisung erteilt, „das Privatkonto mit einem Betrag aufzufüllen“ (UA S. 134). „Demgemäß“ habe ███ dann auch aus willkürlichen Beträgen eine Abrechnung zusammengesetzt, deren Scheincharakter der Angeklagte erkannt und deren Verwertung er gebilligt habe (UA S. 135).
Was die Revision gegen diese Feststellungen, gegen die Höhe der „Schätzung“ usw. geltend macht, richtet sich deutlich nur gegen die Beweiswürdigung als solche und ist deshalb unzulässig.
c) Das gilt auch für das Revisionsvorbringen zur „Weinlieferung 1955“ und „Zum Wohnwagen usw.“
Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers teilt die Strafkammer – obwohl dies entbehrlich gewesen wäre – auch zum letzterwähnten Punkt mit, auf Grund welcher Beweisumstände und Überlegungen sie zu den jeweiligen Feststellungen gelangt ist.
a) Der für die Entscheidung bedeutsame Inhalt des vom Buchhalter ███ „gefertigten Bleistift-Entwurfs der Bilanz“ findet sich auf UA S. 175. Übrigens ist das Vorbringen zum fingierten „Ankauf von Rundeisen für 45.000 DM“ unzulässig.
XIII.
Da die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ebenfalls keine den Angeklagten ██ beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt hat, war seine Revision entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts in vollem Umfang zu verwerfen.
| Schmidt | Koffka | Schmitt | |||
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