Treffer
BGH Urteil

Unterbringung nach §42b StGB aufgehoben: Zurückverweisung wegen unzureichender Prüfung milderer Maßnahmen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 120/57
Datum
02.05.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde nach unzurechnungsfähigkeitsbedingter Freispruchsentscheidung wegen schwerer Straftaten an seiner minderjährigen Tochter zur Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach §42b StGB angeordnet. Der BGH hebt die Anordnung auf, weil das Landgericht nicht hinreichend geprüft hat, ob weniger einschneidende Maßnahmen die Gefahr ausschließen und ob die Gefährdung tatsächlich fortbesteht. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB setzt voraus, dass keine weniger einschneidende Maßnahme zur Abwehr der von einem (teilweise) schuldunfähigen Täter drohenden Gefahr mit Aussicht auf Erfolg zur Verfügung steht.

2

Vor der Anordnung ist sorgfältig zu prüfen, ob die öffentliche Sicherheit die Unterbringung erfordert; hierfür sind konkrete Feststellungen zur Art, Reichweite und Zielrichtung der Gefährdung zu treffen.

3

Bei Gefährdungen, die vornehmlich minderjährige Angehörige betreffen, sind vormundschaftsgerichtliche und fürsorgerische Maßnahmen sowie die tatsächliche Unterbringung der Kinder in die Gefahrenabwägung einzubeziehen; es ist zu prüfen, ob die Gefahr bereits beseitigt ist.

4

Fehlen hinreichende Feststellungen zur Wiederholungsgefahr oder zur Unmöglichkeit milderer Mittel, ist die Unterbringungsanordnung aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 6. November 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schlosser Johann ████ aus ██████████, geboren am █████ in ██ (Kreis Judenburg/Steiermark), zur Zeit einstweilig untergebracht, wegen Blutschande u. a., hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Mai 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 6. November 1956 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

1.) Der Angeklagte vollzog im März 1955 mit seiner damals 15-jährigen ehelichen Tochter Margarete den Geschlechtsverkehr, aus dem ein Kind hervorgegangen ist. Seine Zurechnungsfähigkeit war zur Zeit der Tat erheblich vermindert, möglicherweise sogar ausgeschlossen. Die Strafkammer hat ihn deshalb freigesprochen, jedoch seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB angeordnet, weil dies die öffentliche Sicherheit erfordere. Von ihm seien nämlich auch künftig mit großer Wahrscheinlichkeit „weitere Straftaten“ zu befürchten. Diese Besorgnis ergebe sich, wie auf Grund übereinstimmender Gutachten von drei ärztlichen Sachverständigen nach einer mehrwöchigen Anstaltsbeobachtung des Angeklagten feststehe, aus einer erheblichen Schädigung seines zentralen Nervensystems, die wahrscheinlich auf einer latenten luetischen Infektion beruhe. Er leide an Wahnideen, sei uneinsichtig und beharre darauf, dass seine Straftaten auf eine Willensbeeinflussung Dritter zurückgingen, die bei ihm „Verwirrung gestiftet“ hätten. Die Strafkammer ist der Auffassung, dass die Allgemeinheit vor der Gefahr weiterer Straftaten, die vom Angeklagten als nicht bloß mögliche, sondern „konkrete“ Gefährdungen drohten, nur durch seine Unterbringung bewahrt werden könne; ein anderes wirksames Mittel zu seiner Überwachung gebe es nicht.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit dem Einwand, er wohne weder jetzt noch künftig mit seiner Tochter Margarete weiter zusammen; deshalb bestehe die vom Landgericht angenommene Gefahr, dass er weitere Straftaten begehen werde, nicht.

2.) Bei diesem Einwand verkennt der Angeklagte, dass die Strafkammer davon ausgegangen ist, von ihm drohe nicht nur seiner Tochter Margarete, sondern auch anderen Personen Gefahr erheblicher strafrechtlicher Angriffe. Diese Annahme des Landgerichts findet in seinen Feststellungen jedenfalls insoweit eine tatsächliche Grundlage, als der Angeklagte noch drei weitere minderjährige Töchter aus erster Ehe hat. Offensichtlich hat die Strafkammer unter den nach ihrer Meinung durch den Angeklagten gefährdeten Personen in erster Linie diese Kinder im Auge gehabt, wenn dies in ihrem Urteil auch nicht ausdrücklich gesagt ist. Diese Überzeugung ist rechtlich nicht zu beanstanden, auch nicht insoweit, als die Strafkammer erhebliche Angriffe gegen diese Kinder befürchtet. Denn sie schildert außer der gegen die Tochter Margarete gerichteten folgenschweren Unzuchtshandlung eine weitere Straftat des Angeklagten, deren er sich durch eine äußerst rohe Misshandlung seines 9-jährigen Stiefsohnes, eines unehelichen Kindes seiner ersten Frau, im Jahre 1951 schuldig machte.

3.) Trotzdem reichen die bisherigen Feststellungen des Landgerichts zur Begründung der Unterbringung des Angeklagten nicht aus. Diese Maßnahme ist nur zulässig, wenn kein anderes Mittel zur Verfügung steht, durch das mit Aussicht auf Erfolg die von einem zurechnungsunfähigen oder vermindert zurechnungsfähigen Täter anderen drohende Gefahr strafbarer Handlungen ausgeschlossen werden kann. Die Frage, ob die öffentliche Sicherheit gerade die Unterbringung eines solchen Menschen in einer Heil- oder Pflegeanstalt erfordert, muss stets sorgfältig geprüft werden (RGSt 71, 265; 69, 12; BGH 1 StR 44/50 vom 2. März 1951, NJW 1951, 450). Zunächst bieten die Feststellungen des Landgerichts keinen Anhalt dafür, dass etwa auch erwachsene oder dem Angeklagten fremde Personen durch ihn gefährdet wären. Bisher blieben seine Ausschreitungen auf einen kleinen Personenkreis, nämlich auf eines seiner eigenen Kinder und sein Stiefkind beschränkt.

Zwar braucht daran seine Unterbringung nicht unter allen Umständen zu scheitern (vgl. 1 StR 326/51 vom 12. September 1951, LM Nr. 4). In einem Fall aber, in dem wie hier die gefährdeten Personen minderjährig und deshalb ohnehin der Erziehung, des Schutzes und der Fürsorge bedürfen, muss berücksichtigt werden, ob nicht etwa durch vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen die ihnen durch einen zurechnungsunfähigen oder vermindert zurechnungsfähigen Erziehungsberechtigten drohende Gefahr abgewandt werden kann. Insbesondere hätte im vorliegenden Fall die Strafkammer prüfen müssen, ob die den Kindern des Angeklagten von ihm drohende Gefahr nicht bereits beseitigt ist. Insoweit ist die Feststellung des Landgerichts bedeutsam, dass seine Kinder nach dem Tod ihrer Mutter in einem Waisenhaus untergebracht worden sind und die Tochter Margarete seit der an ihr verübten Straftat als Hausgehilfin bei einem Landwirt tätig ist.

RotbergSauerHoepner
KrummeSeibert

Zitiert (2)