Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft: Nichtanrechnung der Untersuchungshaft nach §51 StGB überwiegend beanstandet

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 118/90
Datum
21.06.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft beanstandet, dass das Landgericht ihren Antrag auf Nichtanrechnung der Untersuchungshaft nach § 51 Abs.1 Satz2 StGB unbeachtet ließ. Der BGH gibt der Revision teilweise statt, weil das Unterlassen einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem Antrag die Überprüfbarkeit durch das Revisionsgericht verhindert. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; zugleich stellt der Senat klar, dass erlaubtes Verteidigungsverhalten nicht ohne weiteres zur Nichtanrechnung berechtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtanrechnung erlittenen Untersuchungshafts nach § 51 Abs.1 Satz2 StGB darf nicht dazu führen, dass der Angeklagte gegenüber dem bisherigen Strafmaß verschlechtert wird (Verbot der Schlechterstellung nach § 358 Abs.2 StPO).

2

Wenn die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Nichtanrechnung der Untersuchungshaft stellt, darf das Tatgericht diesen Antrag nicht stillschweigend übergehen; es hat, soweit für die Revisionsprüfung erforderlich, erkennbare Gründe anzugeben.

3

§ 267 Abs.3 StPO schreibt zwar nicht generell die Erörterung aller abgelehnten Anträge vor, doch kann aus dem sachlichen Recht eine Begründungspflicht folgen, wenn andernfalls die Überprüfbarkeit durch das Revisionsgericht ausgeschlossen wäre.

4

Das erlaubte Prozessverhalten des Angeklagten, einschließlich der Stellung auch im Ergebnis unbegründeter Beweisanträge, rechtfertigt grundsätzlich nicht die Versagung der Anrechnung der Untersuchungshaft nach § 51 Abs.1 Satz2 StGB.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 7. Dezember 1988

Rubrum

IM NAMEN DES ██████

4 StR 118/90 URTEIL in der Strafsache gegen Wilhelm Heinrich ████████ aus ████, dort geboren am ██████ 1929, zur Zeit in Haft, wegen Betrugs

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Juni 1990, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Goydke Steindorf Dr. Blauth Maatz als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 7. Dezember 1988 insoweit aufgehoben, als dem Angeklagten die Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten angerechnet worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache 2. zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Dortmund zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer zulässig hierauf beschränkten Revision, dass die Strafkammer entgegen dem von der Staatsanwaltschaft ausdrücklich gestellten Antrag davon abgesehen hat, eine Anordnung gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB zu treffen, wonach die Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft auf die erkannte Freiheitsstrafe unterbleibt.

1. Die Revision ist zulässig und auch nicht deshalb gegenstandslos, weil der Senat auf die Revision des Angeklagten das Urteil mit Beschluss vom 29. Mai 1990 im Strafausspruch aufgehoben hat.

Zwar ist es hierdurch dem Tatrichter, der nach der Zurückverweisung entscheidet, nicht verwehrt, anstelle der bisher vollen Anrechnung der Untersuchungshaft eine Anordnung nach § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB zu treffen. Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) ließe es jedoch nicht zu, dass sich dadurch das Maß der zu verbüßenden Strafe erhöht (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 331 Rdn. 61). Die von der Staatsanwaltschaft erstrebte Nichtanrechnung der Untersuchungshaft ohne Herabsetzung der bisherigen Gesamtfreiheitsstrafe verfolgt deshalb eine Schlechterstellung des Angeklagten durch Verhinderung des Eintritts der Sperrwirkung des § 358 Abs. 2 StPO.

2. Das – vom Generalbundesanwalt vertretene – Rechtsmittel ist auch begründet.

Zwar schreibt die Strafprozessordnung in § 267 Abs. 3 – im Gegensatz zu anderen Fällen eines abgelehnten Antrags – nicht vor, dass sich die Urteilsgründe damit befassen müssen, warum einem in der Verhandlung gestellten Antrag auf Nichtanrechnung der erlittenen Untersuchungshaft nicht entsprochen worden ist. Eine solche Begründungspflicht kann sich aber aus dem sachlichen Recht ergeben, um dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob der Tatrichter zu Recht von der Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB abgesehen hat. So liegt es hier:

Das Landgericht hat Beweisanträge wegen Prozessverschleppung abgelehnt und die Ansicht vertreten, das Verfahren sei ohne das vom Landgericht missbilligte Verteidigungsverhalten des Angeklagten bereits etwa ein Jahr vor Urteilsverkündung entscheidungsreif gewesen. Wenn die Staatsanwaltschaft unter diesen Umständen einen Antrag auf Nichtanrechnung der Untersuchungshaft stellte, durfte das Landgericht ihn nicht stillschweigend übergehen. Dem Senat ist dadurch die Überprüfung verwehrt, ob das Unterbleiben einer Anordnung nach § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB im Rahmen des dem Tatrichter insoweit zugebilligten Beurteilungsspielraums liegt. Daher kann das Urteil insoweit keinen Bestand haben.

3. Da der Senat auf die Revision des Angeklagten mit dem erwähnten Beschluss vom 29. Mai 1990 die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Dortmund zurückverwiesen hat, erfolgt auch hier gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO die Zurückverweisung an dieses Landgericht.

4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass grundsätzlich das erlaubte Prozessverhalten eines Angeklagten, wozu die Stellung auch im Ergebnis unbegründeter Beweisanträge gehört, nicht zum Ausschluss der Anrechnung führen kann (vgl. Beschluss des Senats vom 16. Dezember 1988 – 4 StR 563/88 – BGHR StGB § 51 Abs. 1 Satz 2 Prozessverhalten 1 = StV 1989, 152).

SteindorfSalgerMaatz
GoydkeBlauth

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