Treffer
BGH Beschluss

Revision im Parallelverfahren: Abweisung des Antrags auf Entscheidung aus Hauptverhandlung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 205/90
Datum
09.01.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Strafurteil ein; zugleich hatte die Staatsanwaltschaft Revision mit Sachrüge erhoben. Der BGH lehnte den Antrag des Verteidigers ab, über die Revision des Angeklagten aus der Hauptverhandlung zu entscheiden, und verworf die Revision des Angeklagten als unbegründet. Zur Begründung betont der Senat die Selbständigkeit der Rechtsmittel und die Prüfungsbefugnis nach §301 StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die gleichzeitige Einlegung von Revisionen durch Staatsanwaltschaft und Angeklagten verpflichtet das Revisionsgericht nicht, in einem gemeinsamen Verfahren über beide Rechtsmittel aufgrund einer Hauptverhandlung zu entscheiden; formell getrennte Entscheidungen sind zulässig.

2

Der Grundsatz der Waffengleichheit und die Widerspruchsfreiheit der Sachentscheidung gebieten nicht zwingend eine gemeinsame Entscheidung beider Revisionen, wenn die Rechtsmittel selbständig sind.

3

Hat die Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge die Revision gerechtfertigt, prüft das Revisionsgericht auch auf Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten (§ 301 StPO), sodass dessen Rechte durch die staatsanwaltschaftliche Revision miterschlossen werden können.

4

Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung wegen der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 205/90 in der Strafsache gegen ███ aus K__), geboren am ████, Salvatore ███, geboren am ████ 1932 in S[REDACTED] (Italien), wegen Totschlags

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 9. Januar 1990

Tenor

1. Der Antrag des Verteidigers, über die Revision des Angeklagten auf Grund Hauptverhandlung zu entscheiden, wird abgelehnt.

Weder der Grundsatz der sog. Waffengleichheit noch Gründe der Widerspruchsfreiheit der Sachentscheidung gebieten es im Falle gleichzeitiger Revision der Staatsanwaltschaft, auch über das Rechtsmittel des Angeklagten aufgrund einer Hauptverhandlung zu befinden. Vielmehr ergibt sich die rechtliche Möglichkeit formal getrennter Entscheidungen aus der grundsätzlichen Selbständigkeit der Rechtsmittel. Dies entspricht auch verbreiteter Übung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. u. a. BGH, Urteil vom 21. Juni 1990 – 4 StR 118/90). Auf die mit der Sachrüge gerechtfertigte Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat die angefochtene Entscheidung auch auf Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten zu überprüfen (§ 301 StPO), so dass dieser ohnehin die Möglichkeit hatte, seine sachlich-rechtlichen Bedenken in der Hauptverhandlung über das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft geltend zu machen.

Gründe

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Oktober 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

RuBbRissing-van SaanMiebach
GribbohmBlauth

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