Gegenvorstellungen gegen Verwerfung der Revision nach §349 Abs.2 StPO zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 460/98
- Datum
- 07.05.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine getrennte Entscheidung über die Revision der Staatsanwaltschaft durch Urteil nach mündlicher Verhandlung und über die Revision des Angeklagten im Beschlusswege gemäß §349 Abs.2 oder Abs.4 StPO verletzt nicht grundsätzlich den Grundsatz des rechtlichen Gehörs.
Die getrennte Verfahrensweise ist zulässig, sofern kein innerer oder sachlicher Zusammenhang zwischen den formal eigenständigen Revisionen besteht, der eine gemeinsame mündliche Verhandlung erforderlich macht.
Der Senat darf eine Angeklagtenrevision gemäß §349 Abs.2 StPO verwerfen, wenn die Verwerfungsgründe offensichtlich sind und das Revisionsvorbringen keine relevanten, substantiierten Einwendungen enthält.
Im Revisionsverfahren ist eine Rüge nach §261 StPO nur dann ausreichend geltend gemacht, wenn die erforderlichen tatsächlichen Umstände substantiiert vorgetragen werden; eine nicht zulässige Rekonstruktion der Hauptverhandlung kann die Rüge nicht tragen.
Vorinstanzen
Senats, 10. Februar 1999
Rubrum
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 1999
Tenor
Die Gegenvorstellungen des Angeklagten M. gegen den Beschluss des Senats vom 10. Februar 1999 werden zurückgewiesen.
Gründe
Die Gegenvorstellungen, die der Angeklagte M. mit Schriftsatz vom 13. April 1999 erhoben hat, bleiben erfolglos.
Der Senat hat mit Beschluss vom 10. Februar 1999 die Revisionen des Angeklagten M. sowie der Mitangeklagten K. und T. gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 16. Dezember 1997 auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Die Einwendungen des Angeklagten M., durch diese Beschlussverwerfung sei der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt worden, der Senat habe zudem aufgrund objektiv willkürlicher Erwägungen eine seiner Verfahrensrügen als unzulässig verworfen, geben dem Senat keine Veranlassung, von der getroffenen Entscheidung abzugehen.
1. Die Einwendung, der Senat habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt, indem er über die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das genannte Urteil nach mündlicher Verhandlung durch Urteil und über die der Angeklagten ohne mündliche Verhandlung, aber nach der Verhandlung über die Revision der Staatsanwaltschaft getrennt durch Beschluss entschieden habe, geht an den wesentlichen Verfahrenstatsachen vorbei.
Dem Angeklagten ist rechtliches Gehör gewährt worden. Der Generalbundesanwalt hat mit Zuschrift vom 22. September 1998 beantragt, die Revision des Angeklagten M. gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, und hat dies näher begründet. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 3. Oktober 1998 hat der Angeklagte M. ergänzende Ausführungen zur bereits zuvor allgemein erhobenen Sachrüge gemacht und mit weiterem Schriftsatz vom 8. Oktober 1998 eine Gegenerklärung zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts abgegeben. In seinem Beschluss vom 10. Februar 1999, mit dem die Revision des Angeklagten M. verworfen worden ist, hat der Senat ergänzend zu der Antragsbegründung des Generalbundesanwalts, der der Senat im Übrigen beigetreten ist, zu einzelnen Verfahrensrügen zusätzliche, die Revisionsverwerfung nach § 349 Abs. 2 StPO rechtfertigende Gründe aufgeführt.
Im Übrigen ist die Verfahrensweise, über die Revision der Staatsanwaltschaft aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil und über die Revision des Angeklagten im Beschlusswege gemäß § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO getrennt zu entscheiden, rechtlich grundsätzlich zulässig (vgl. BGH NStZ 1992, 30 = BGHR StPO § 351 Hauptverhandlung 1; BGH, Urt. vom 21. Juni 1990 – 4 StR 118/90; Hanack in Löwe/Rosenberg, 24. Aufl., § 349 Rdn. 24; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 349 Rdn. 35; Maiwald in AK-StPO, § 349 Rdn. 11; Dahs/Dahs, Die Revision im Strafprozess, 5. Aufl., Rdn. 582; a.A. Sarstedt/Hamm, Die Revision in Strafsachen, 6. Aufl., Rdn. 1267; Temming in Heidelberger Kommentar, StPO, 2. Aufl., § 349 Rdn. 10) und aus verfassungsrechtlichen Gründen auch nicht beanstandet worden (BVerfG – 2. Kammer – Beschl. vom 11. April 1991 – 2 BvR 402/91). Soweit in der Literatur diese Verfahrensweise zwar nicht grundsätzlich für unzulässig erachtet, aber zumindest in den Fällen, in denen nicht auszuschließen ist, dass das von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel auch zugunsten des Angeklagten Erfolg haben kann, die gemeinsame Entscheidung durch Urteil aufgrund einer beide Revisionen umfassenden mündlichen Verhandlung für vorzugswürdig gehalten wird (vgl. Kuckein in KK, 4. Aufl., § 349 Rdn. 22 und 34), entspricht dies der Praxis des Senats. Diese geht seit Jahren dahin, dass in den Fällen, in denen ein sachlicher oder innerer Zusammenhang zwischen den formal eigenständigen Revisionen der Staatsanwaltschaft und eines Angeklagten besteht, auch bei einem Antrag des Generalbundesanwalts, durch Beschluss die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, über beide Rechtsmittel zusammen aufgrund einer mündlichen Verhandlung durch Urteil entschieden wird. Bei derartigen Sachbezügen liegen in der Regel Gründe der Prozessökonomie oder des allgemeinen Interesses an einem alsbaldigen Verfahrensabschluss, die eine andere Verfahrensweise geboten erscheinen lassen könnten, nicht vor.
Um einen solchen Fall eines inneren oder sachlichen Zusammenhangs beider Rechtsmittel handelt es sich im vorliegenden Verfahren aber gerade nicht. Die Revision der Staatsanwaltschaft war zu Ungunsten aller drei Angeklagten eingelegt und für alle Angeklagten zulässigerweise auf die Verneinung der besonderen Schuldschwere im Sinne des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB beschränkt. Die Schuldsprüche wegen Mordes und die Strafaussprüche hatte die Staatsanwaltschaft nicht beanstandet und auch keine Verfahrensrügen erhoben, während alle drei Angeklagten mehrere Verfahrensrügen geltend gemacht und mit der Sachrüge umfangreiche Beanstandungen zur Beweiswürdigung des Landgerichts ausgeführt hatten. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten haben daher, außer dass es sich um dasselbe Urteil handelt, in ihrem Revisionsvorbringen und -ziel keinerlei sachliche oder inhaltliche Berührungspunkte.
2. Auch im Übrigen liegt kein Fall des § 33a StPO vor. Soweit der Angeklagte M. geltend macht, der Senat habe die Rüge der Verletzung des § 261 StPO durch Nichtverlesung der sog. Mannesmann-Telefonlisten willkürlich als unzulässig verworfen, ist nur noch folgendes zu bemerken: Abgesehen davon, dass der Vortrag der Revision, was der sachverständige Zeuge █ tatsächlich in der Hauptverhandlung ausgesagt haben soll, ohne eine im Revisionsverfahren nicht zulässige Rekonstruktion der Beweisaufnahme nicht nachgewiesen werden kann, hat die Revision in diesem Zusammenhang verschwiegen, dass der sachverständige Zeuge █ zur Hauptverhandlung mit ausdrücklichem Hinweis auf das Beweisthema und den Zweck seiner Vernehmung, nämlich Angaben zu den Einzelheiten der Auskunft vom 28. Mai 1996 zu machen, geladen worden war. Diese Umstände sind wesentlich, um die Rolle und die Bedeutung des sachverständigen Zeugen █ als Beweismittel für die Frage der prozessordnungsgemäßen Einführung der sog. Telefonlisten zutreffend bewerten zu können. Sie hätten deshalb von der Revision mit vorgetragen werden müssen, um den Senat in die Lage zu versetzen, die Begründetheit der Rüge der Verletzung des § 261 StPO abschließend beurteilen zu können. Der Vortrag dieser Umstände wäre dem Angeklagten und seinem Verteidiger auch möglich gewesen, da diese sich aus dem ihnen bekannten Akteninhalt ergeben.
Kutzer Rissing-van Saan [RIBGH Dr. Blauth ist durch Urlaub verhindert zu unterschreiben.]
Kutzer Winkler Pfister
Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja
StPO § 349 Abs. 2 und 4 Zur verfahrensmäßigen Behandlung der Angeklagtenrevision, wenn über die Revision der Staatsanwaltschaft aufgrund einer Hauptverhandlung durch Urteil entschieden wird.