Treffer
BGH Beschluss

Revision: Wiedereinsetzung und Aufhebung der Einziehung sichergestellter Geldbeträge

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 118/89
Datum
30.05.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung wegen Versäumens der Revisionsbegründungsfrist; diese wurde gewährt. In der sachlichen Prüfung wurde die Einziehung von zwei sichergestellten Geldbeträgen aufgehoben, da nicht erkennbar ist, dass es sich um den aus den BtM-Geschäften erzielten Gewinn handelt. Das Verfahren über die Einziehung wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die übrige Revision blieb erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist möglich, wenn die Revisionsbegründungsfrist versäumt wurde und der Antrag die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.

2

Bei sichergestelltem Geld aus Betäubungsmittelgeschäften ist statt einer Einziehung grundsätzlich der Verfall des Vermögensvorteils gemäß § 73 StGB in Betracht zu ziehen.

3

Eine vom Gericht vorgenommene Umdeutung einer unzutreffenden Einziehungsanordnung in eine Verfallsanordnung ist nur zulässig, wenn den Urteilsgründen eindeutig zu entnehmen ist, dass die sichergestellte Summe dem erzielten Gewinn entspricht.

4

Einziehung kommt jedenfalls in Betracht, wenn die sichergestellten Gelder zur weiteren Begehung der Straftat bereitgestellt oder als Tatmittel verwendet waren; ist dies nicht festgestellt, bedarf es einer erneuten Entscheidung der Vorinstanz.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal, 29. November 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 118/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Peter Michael H., geboren am 7. 1952 in LO, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Mai 1989

Tenor

1. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 29. November 1988 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

Auf die Revision des Angeklagten wird 2. dieses Urteil im Ausspruch über die Einziehung der sichergestellten Geldbeträge mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu zwei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und zwei bei ihm sichergestellte Geldbeträge in Höhe von 7.500 DM sowie von 1.000 DM eingezogen. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Einziehungsanordnung; im Übrigen bleibt es erfolglos.

Soweit sich die Revision gegen den Schuld- und den Strafausspruch richtet, ist sie unbegündet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Zu Recht beanstandet die Revision dagegen die Einziehungsanordnung. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

"Indessen kann das aus BtM-Geschäften stammende Geld nicht eingezogen werden (vgl. BGHSt 33, 233; Dreher/Tröndle, StGB-Kommentar, § 74 Rdn. 5 m. w. N.). Insoweit kommt allenfalls Verfall gemäß § 73 StGB in Betracht. Dieser bezieht sich auf den ‚Vermögensvorteil‘ aus einer rechtswidrigen Tat, mithin auf den Gewinn. Unter Umständen kann das Revisionsgericht die unzutreffende Einziehung in den Verfall der Geldsumme umdeuten (BGH, Beschluss vom 18. Mai 1988 – 3 StR 71/88). Das ist aber nur möglich, wenn den Urteilsgründen eindeutig zu entnehmen ist, dass das sichergestellte Geld dem erzielten Gewinn entspricht. Das trifft hier nicht zu. Die Strafkammer hat nur festgestellt, dass das Geld – auch seiner Beschaffenheit nach – aus Rauschgiftgeschäften stammt und dass der Angeklagte kein eigenes Einkommen erzielte. Er hatte aber unwiderlegt zusammen 9.000 DM von seinem Vater und von seiner Schwester erhalten. Da die vorgefundene Geldsumme diesen Betrag unterschreitet und sonstige hinreichend substantiierte Feststellungen zur Gewinnerzielung fehlen, muss es sich bei dem sichergestellten Geld nicht um Gewinn aus Rauschgiftgeschäften handeln. Der Rechtsfolgenausspruch bedarf daher im Umfang der ausgesprochenen Einziehung der erneuten Verhandlung und Entscheidung."

Dem tritt der Senat bei.

3. Das Urteil ist deshalb im Ausspruch über die Einziehung aufzuheben. In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht zu prüfen haben, ob die sichergestellten Geldbeträge, die – nach den bisherigen Feststellungen – aus dem Betäubungsmittelhandel stammen, zur weiteren Begehung der hier abgeurteilten Tat bereitgestellt waren. In diesem Fall käme allerdings die Einziehung in Betracht (vgl. Körner, BtMG, 2. Aufl., § 33 BtMG Rdn. 5 m. w. N.; BGH, Beschluss vom 15. November 1984 – 4 StR 622/84).

LaufhütteSalgerGoydke
KnoblichSteindorf

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