Treffer
BGH Beschluss

Revisionen in BtM-Sachen verworfen; Verfall von 11.000 DM nach §73 StGB angeordnet

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 71/88
Datum
18.05.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen ein Urteil des LG Mannheim wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Der BGH verwirft die Revisionen als unbegründet, nimmt jedoch Änderungen im Rechtsfolgenausspruch vor und ordnet Verfall in Höhe von 11.000 DM nach §73 StGB an. Er erläutert, dass rechtlich fehlerhafte Subsummierungen eines Sachverständigen die Entscheidung nicht zwangsläufig beeinflussen und ein weiteres Gutachten nicht erforderlich war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine vom Sachverständigen vorgenommene rechtliche Subsummierung (z.B. zur Frage eines „Hang zu erheblichen Straftaten“ im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB), die rechtlich unrichtig ist, zwingt das Gericht nicht dazu, nach § 244 Abs. 2 StPO ein ergänzendes Gutachten einzuholen, wenn der behauptete Umstand rechtlich unerheblich ist.

2

Ein Ablehnungsgrund für die Beiziehung eines kriminologischen Sachverständigengutachtens liegt vor, wenn ein vorliegendes psychiatrisches Gutachten die streitige Tatsache bereits in tatsächlicher Hinsicht festgestellt und die Gefährdungsfrage bejaht hat.

3

Die Einziehung von sichergestelltem Bargeld als Wertersatz nach § 74 StGB setzt voraus, dass die Betäubungsmittel dem Beschuldigten zugeordnet sind; ist dies nicht festgestellt, kann stattdessen Verfall nach § 73 StGB angeordnet werden, wenn der Beschuldigte durch die Tat einen Vermögensvorteil erlangt hat.

4

Bei der Prüfung eines „Hanges zu erheblichen Straftaten“ wird eine Habituations- oder Neigungstat nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Taten durch den gewohnten Umgang mit altem Freundes- oder Bekanntenkreis begünstigt wurden; ein Ausschluss liegt nur vor, wenn eine äußere Situation oder Augenblickserregung die Tat allein verursacht hat.

5

Begriffe oder Codewörter (z.B. „Speed“, „Schokolade“) sind für die Beurteilung der Tat unbeachtlich, wenn aus dem Kommunikationszusammenhang klar hervorgeht, dass damit Betäubungsmittel gemeint sind.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 7. September 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 71/88 in der Strafsache gegen Christoph ████, geboren am ██. ███ 1948 in ████, die Bürokauffrau Petra ████, geboren am 8. ██ 1960 in ████, und Peter ████, geboren am ██. ███ 1961 in ████, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 18. Mai 1988 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 7. September 1987 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO), jedoch wird der vorletzte Satz der Urteilsformel wie folgt neu gefasst:

Zu Lasten des Angeklagten ████ wird der Verfall von 11.000 DM angeordnet. Ferner werden bei diesem Angeklagten in der Liste der angewendeten Vorschriften die §§ 33 BtMG und 74c StGB durch § 73 StGB ersetzt.

Der Rechtsfolgenausspruch gegen den Angeklagten ███, welcher sich trotz Verbüßung von fünf und acht Jahren Freiheitsstrafe im Wesentlichen wegen unerlaubten Betäubungsmittelgroßhandels unmittelbar nach seiner Haftentlassung wiederum als Betäubungsmittelgroßhändler betätigte, gibt zu Bedenken keinen Anlass. Mit Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass der Sachverständige hinsichtlich des Begriffs „Hang zu erheblichen Straftaten“ im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB „juristisch“ falsch subsumiert hat (UA S. 127). Die Annahme einer Symptomtat aufgrund eines solchen Hanges ist nach der Rechtsprechung lediglich „dann ausgeschlossen, wenn eine äußere Tatsituation oder Augenblickserregung die Tat allein verursacht haben“ (BGH MDR 1980, 326, 327). Danach schlug die Erwägung des Sachverständigen (der im Übrigen alle Voraussetzungen bejaht hatte), eine Gewohnheitsbildung sei beim Angeklagten deshalb in Frage gestellt, weil die Taten möglicherweise durch den gewohnten Umgang mit dem alten Freundes- und Bekanntenkreis begünstigt worden seien (UA S. 123), rechtlich den „Hang“ gerade nicht aus. Weil der Umstand rechtlich unerheblich war, war das Landgericht auch nicht im Sinne des § 244 Abs. 2 StPO gedrängt, den Sachverständigen zu veranlassen, die Feststellung in seine Beurteilung einzubeziehen, dass die abgeurteilte Tat nicht durch einen solchen Umgang begünstigt worden sei.

Sofern in dem Rechtsbegriff „Hang“ überhaupt eine Tatsache zu sehen ist, hat das Landgericht ferner den Hilfsantrag des Angeklagten ███ auf Einholen eines kriminologischen Sachverständigengutachtens, dass kein Hang zu erheblichen Straftaten bestehe, zutreffend mit der Begründung abgelehnt, durch das frühere Gutachten sei das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen. Denn der psychiatrische Sachverständige hatte sich zu dem „Zustand des Angeklagten“ (§ 246a StPO) geäußert und die kriminologische Frage der Gefahr erheblicher Straftaten ausdrücklich bejaht (UA S. 125). Dass er aufgrund seiner rechtlich verfehlten Annahme, eine Hangbildung könne wegen schlechten Umgangs nicht bejaht werden, eine andere rechtliche Schlussfolgerung zog, steht dem Umstand nicht entgegen, dass das aufgrund des Gutachtens in tatsächlicher Hinsicht sachkundige

Landgericht zum Ausdruck brachte, bei zutreffender rechtlicher Würdigung sei durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bewiesen.

Die Einziehung der beim Angeklagten ████ sichergestellten 11.000 DM nach § 74 StGB als Wertersatz für Betäubungsmittel (§ 33 BtMG) ist zwar rechtsfehlerhaft, weil nicht festgestellt ist, dass die Betäubungsmittel dem Angeklagten gehörten oder zustanden (vgl. BGHSt 33, 233). Der Senat kann aber den Verfall in Höhe des Betrages nach § 73 StGB anordnen, weil der Angeklagte ████ nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe im Hinblick auf die Menge der Betäubungsmittel, mit denen er unerlaubt Handel getrieben hat, jedenfalls einen solchen Vermögensvorteil aus der Tat erlangt hat. Das gilt umso mehr, als schon die von ihm als Großhändler beziehende Zwischenhändlerin Gebauer in der Regel pro Kilogramm Haschisch mindestens 2.000 DM verdiente, mit Ausnahme der Fälle ihrer Großabnehmer, bei denen sie einen Gewinn von 1.000 DM pro Kilogramm erzielte (vgl. UA S. 102) u. a. Bedeutungslos (vgl. UA S. 105/106) ist das vom Angeklagten ████ mit den Hilfsanträgen unter Beweis gestellte Verständnis von den Begriffen „Speed“, „Pulver“ und „Schokolade“, weil zwischen den Gesprächspartnern – und nur darauf kommt es an – klar war, dass mit diesen Begriffen verbotene Betäubungsmittel umschrieben werden sollten.

Gründe

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gribbohm Ruß z. Z. Schockelt

Kutzer
Harms