Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs im BtMG-Verfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 622/84
Datum
15.11.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte sein Urteil wegen Verstößen gegen sachliches Recht; der Senat bestätigt den Schuldspruch, hebt jedoch den gesamten Rechtsfolgenausspruch auf. Das Landgericht hatte bei der Strafzumessung unzulässig private Umstände und das Merkmal der Gewinnsucht doppelt berücksichtigt. Zudem stellt der BGH klar, dass für die Einziehung sichergestellter Geldbeträge deren Bereithaltung zur Tat erforderlich ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Umstände der privaten Lebensführung dürfen bei der Strafzumessung nur dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn sie in einem erkennbaren sachlichen Zusammenhang mit der abgeurteilten Tat stehen.

2

Die nochmalige strafschärfende Verwertung eines subjektiven Tatbestandsmerkmals (z. B. Gewinnsucht beim Handeltreiben) ist unzulässig; § 46 Abs. 3 StGB verbietet die Doppelverwertung tatbestandlicher Merkmale.

3

Für die Einziehung sichergestellter Geldbeträge ist erforderlich, dass die Beträge zur Begehung der abgeurteilten Tat bereitgestellt waren; die bloße Absicht, das Geld später verwenden zu wollen, genügt nicht.

4

Ist der Strafausspruch fehlerhaft, kann dies den gesamten Rechtsfolgenausspruch einschließlich Nebenfolgen (z. B. Einziehung, Fahrerlaubnisentzug) beeinträchtigen und dessen Aufhebung rechtfertigen.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 15. Juni 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Klaus-Dieter ██ aus ███, dort geboren am ██████ wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. November 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 15. Juni 1984 im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln, zu drei Jahren und neun Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von drei Jahren entzogen, seinen Führerschein sowie bei ihm sichergestellte Geldbeträge eingezogen und bestimmt, dass er für die Sicherstellung seiner Personenkraftwagen nicht zu entschädigen sei. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs, im Übrigen bleibt es erfolglos.

1. Der Schuldspruch lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 3. Oktober 1984 nimmt der Senat insoweit Bezug.

2. Dagegen kann der Rechtsfolgenausspruch nicht bestehen bleiben.

a) Das Landgericht hat bei der Strafzumessung „strafschärfend“ berücksichtigt, „dass der Angeklagte ohne Not eine gesicherte Lebensstellung als Beamter aufgegeben hatte, bevor er mit dem Drogenhandel begonnen hatte, und dass er auch in gewinnsüchtiger Absicht gehandelt hatte“ (UA 29). Das ist in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft und nötigt auf die Sachbeschwerde zur Aufhebung des Strafausspruchs:

aa) Das Aufgeben der Stellung als Beamter ist ein Umstand, der die private Lebensführung des Angeklagten betrifft. Ein solcher Umstand kann für die Strafzumessung nur insoweit Bedeutung haben, als er in Beziehung zu der abgeurteilten Tat steht (vgl. BGHSt 5, 125, 132; BGH StV 1981, 178; BGH, Beschluss vom 24. Juni 1982 – 4 StR 331/82 – m. w. Nachw.). Eine derartige Beziehung liegt hier, da der Angeklagte seine Stellung aufgegeben hatte, „bevor er mit dem Drogenhandel begonnen“ hat, gerade nicht vor.

bb) Die strafschärfende Berücksichtigung der „gewinnsüchtigen Absicht“ beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verstößt gegen das Verbot der Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen (§ 46 Abs. 3 StGB). Gewinnsucht oder Gewinnstreben ist subjektives Merkmal des Handeltreibens. Es darf deshalb nicht zusätzlich zur Strafschärfung herangezogen werden (vgl. Stree in Schönke/Schröder, 21. Aufl. § 46 StGB Rdn. 46; Schmidt in MDR 1979, 884, 885, jeweils m. w. Nachw.).

b) Mit dem Strafausspruch sind zugleich der Ausspruch über die Einziehung der Geldbeträge, die als Nebenstrafe Teil der Strafzumessung ist (vgl. BGH NJW 1983, 2710; BGH MDR 1984, 241), sowie der Ausspruch über die weiteren Rechtsfolgen ebenfalls von der fehlerhaften Strafzumessung beeinflusst sein können, aufzuheben.

Die Verfahrensrüge, mit welcher beanstandet wird, dass die Eltern des Angeklagten nicht als Zeugen gehört wurden, bedarf danach, weil sie ausschließlich die Einziehung betrifft, keiner Erörterung.

3. Der Senat weist auf folgendes hin:

a) Für die Einziehung sichergestellter Geldbeträge reicht die bloße Absicht, diese für eine spätere Tat zu verwenden, nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, dass das Geld zur Begehung der abgeurteilten Tat bereitgestellt war (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 1980 – 3 StR 439/80 – m. w. Nachw.).

b) Falls das Landgericht nicht erneut auf Einziehung der Geldbeträge erkennt, wird zu prüfen sein, ob eine Verfallanordnung oder Wertersatzeinziehung in Betracht kommt (vgl. BGHSt 28, 369, 370; BGH, Beschluss vom 19. Oktober 1984 – 3 StR 433/84).

SalgerKnoblichGoydke
HurxthalMeyer-Goßner

Zitiert von (1)