Revision: Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung bei Jugendlichem aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 11/87
- Datum
- 10.02.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 21 Abs. 2 JGG ist nicht auf außergewöhnliche Konfliktsituationen beschränkt; für die Aussetzung zur Bewährung können auch durch ihr Zusammentreffen gewichtige, einzeln nur durchschnittliche Milderungsgründe genügen.
Bei der Entscheidung über die Strafaussetzung ist zu prüfen, ob Milderungsgründe vorliegen, die trotz des Unrechts- und Schuldgehalts die Aussetzung nicht als unangebracht erscheinen lassen (unter Berücksichtigung der Ausrichtung von § 56 Abs. 2 StGB).
Nachträglich eingetretene Umstände, insbesondere eine Stabilisierung der Lebensverhältnisse, sind in die Gesamtwürdigung für oder gegen eine Strafaussetzung einzubeziehen.
Bei Jugendlichen und Heranwachsenden ist der erzieherische Gedanke des Jugendstrafrechts besonders zu berücksichtigen, was die Bewertung von Aussetzungsgründen gegenüber dem Erwachsenenstrafrecht beeinflussen kann.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 11. September 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 11/87 in der Strafsache gegen ████ aus ██████████, geboren am ██████████ 1966 in ██ (Türkei), wegen Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Februar 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 11. September 1986 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Außerdem hat es den Führerschein eingezogen und die Fahrerlaubnis entzogen. Es hat die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Höhe der verhängten Strafe sowie gegen den Maßregelausspruch richtet. Dagegen kann die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung keinen Bestand haben (§ 349 Abs. 4 StPO).
Das Landgericht hat zur Begründung dieser Entscheidung ausgeführt, es lägen keine Umstände vor, welche „die Tat als außergewöhnlichen Fall erscheinen“ ließen. „Eine besonders gelagerte Ausnahme oder Konfliktsituation, die zur Entstehung der Tat beigetragen haben“ könne, liege nicht vor (UA 25). Damit hat die Strafkammer zu hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 21 Abs. 2 JGG gestellt.
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – der die Gesetzgebung im Erwachsenenstrafrecht durch die am 1. Mai 1986 in Kraft getretene Neufassung des § 56 Abs. 2 StGB durch das 23. Strafrechtsänderungsgesetz vom 13. April 1986 (BGBl. I 393) Rechnung getragen hat (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 1) – genügt es, wenn Milderungsgründe vorliegen, aufgrund deren eine Strafaussetzung trotz des Unrechts- und Schuldgehaltes, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, nicht als unangebracht erscheint und den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderläuft. § 21 Abs. 2 JGG ist deshalb nicht auf Ausnahmefälle beschränkt und kommt nicht nur bei Taten in außergewöhnlichen Situationen oder Konfliktlagen in Betracht (BGHR JGG § 21 Abs. 2 Aussetzung, fehlerhafte 1). Es genügen auch Umstände, die bei einer Einzelbewertung nur durchschnittliche oder einfache Milderungsgründe waren, durch ihr Zusammentreffen aber ein solches Gewicht erhalten, dass ihnen die Bedeutung von besonderen Umständen zukommt (BGH, Beschluss vom 14. März 1986 – 2 StR 52/86). Einzubeziehen sind auch Umstände, die nach der Tat eingetreten sind, etwa, wenn sich die Lebensverhältnisse des Angeklagten inzwischen stabilisiert haben (BGH, Beschluss vom 29. April 1985 – 3 StR 97/85). Zu berücksichtigen ist der das Jugendrecht beherrschende Erziehungsgedanke, der bei Jugendlichen und Heranwachsenden wegen entwicklungsbedingter Gegebenheiten zu anderen Ergebnissen führen kann als bei Erwachsenen (BGHR JGG § 21 Abs. 2 Aussetzung, fehlerhafte 1; BGH, Beschluss vom 6. Novenber 1986 – 1 StR 440/86).
Die neu entscheidende Strafkammer wird die somit gebotene Gesamtwürdigung nachzuholen haben.
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