Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben – Zurückverweisung wegen fehlerhafter Versagung der Bewährung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 52/86
Datum
04.03.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwarf die Revision eines Angeklagten, gewährte jedoch die Revision eines Mitangeklagten teilweise und hob insoweit die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung auf. Zentrale Frage war die Auslegung des § 21 Abs. 2 JGG und die Anforderungen an „besondere Umstände“. Der Senat stellte klar, dass kein Erfordernis des ‚Stempels des Außergewöhnlichen‘ besteht und auch die Kumulation einfacher Milderungsgründe sowie nachträgliche Veränderungen zu berücksichtigen sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gewährung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 21 Abs. 2 JGG setzt nicht voraus, dass die Tat den ‚Stempel des Außergewöhnlichen‘ trägt.

2

Zur Anwendung von § 21 Abs. 2 JGG genügt, dass in Tat und Täterpersönlichkeit Umstände vorliegen, die die Aussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts nicht als unangebracht erscheinen lassen.

3

Das Zusammenwirken mehrerer einzeln nur durchschnittlicher Milderungsgründe kann insgesamt das Gewicht besonderer Umstände erlangen.

4

Bei der Prüfung des § 21 Abs. 2 JGG sind auch nachträglich eingetretene Umstände (z. B. Stabilisierung der Lebensverhältnisse) in die Würdigung einzubeziehen.

5

Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Revisionsführers ergibt.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 28. Oktober 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 52/86 vom 4. März 1986

in der Strafsache gegen

1. Stefan Andreas ███, geboren am ███████████ 1968, 2. Glinter ██, geboren am ███ 1968, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 1986 gemäß § 349 Abs. 2–4 StPO

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten ███████ gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 28. Oktober 1985 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Revision des Angeklagten ███████ wird das vorbezeichnete Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten ███████ ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten ergeben.

Das gilt im Wesentlichen auch für das Rechtsmittel des Angeklagten ███████. Hier hält jedoch die Begründung für die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 21 Abs. 2 JGG rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Die Jugendkammer vermisst Milderungsgründe von derartigem Gewicht, dass sie die Tat mitgeprägt und ihr den Stempel des Außergewöhnlichen aufgedrückt hätten. Die Tat sei weder Ausfluss einer jugendlichen Konfliktslage, noch als derart persönlichkeitsfremd anzusehen, dass ein Absehen von der Vollstreckung der Jugendstrafe geboten erscheine (UA S. 36).

Damit stellt sie an die Gewährung der Strafaussetzung zur Bewährung zu hohe Anforderungen. Die Ansicht, besondere Umstände im Sinne von § 21 Abs. 2 JGG lägen nur vor, wenn sie der Tat den „Stempel des Außergewöhnlichen“ aufdrückten, hat der Bundesgerichtshof bereits seit längerer Zeit aufgegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 6. September 1985 – 3 StR 185/85). Die Anwendung der Vorschrift des § 21 Abs. 2 JGG setzt nur voraus, dass in der Tat und der Täterpersönlichkeit Umstände vorliegen, die die Aussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, nicht als unangebracht und den allgemeinen vom Strafrecht geschützten Interessen zuwiderlaufend erscheinen lassen. Dabei können Umstände, die bei einer Einzelbewertung nur durchschnittliche und einfache Milderungsgründe wären, durch ihr Zusammentreffen ein solches Gewicht erlangen, dass ihnen die Bedeutung von besonderen Umständen zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 1985 – 1 StR 444/85). Einzubeziehen sind auch Umstände, die nach der Tat eingetreten sind (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 1985 – 1 StR 827/84), so die Tatsache, dass sich die Lebensverhältnisse eines Angeklagten inzwischen stabilisiert haben (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 1985 – 3 StR 97/85).

MaierMeyerTheune
HerdegenNiemöller
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