BGH: Aufhebung der Versagung der Strafaussetzung nach §21 JGG wegen unzureichender Gesamtwürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 440/86
- Datum
- 06.11.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 21 Abs. 2 JGG verlangt eine Gesamtwürdigung, ob Milderungsgründe von besonderem Gewicht eine Strafaussetzung zur Bewährung trotz erheblichen Unrechts‑ und Schuldgehalts rechtfertigen.
Der beherrschende Erziehungsgedanke des Jugendstrafrechts ist in der Abwägung nach § 21 Abs. 2 JGG maßgeblich zu berücksichtigen.
Bei der Entscheidung über Strafaussetzung sind Persönlichkeit, Reifegrad, berufliche Verhältnisse sowie das Vorliegen oder Fehlen schädlicher Neigungen darzustellen und zu würdigen.
Die bloße Bezugnahme auf Beziehungen zu Mitangeklagten oder das Unterlassen der Erörterung der Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 JGG verhindert eine umfassende Würdigung und rechtfertigt Aufhebung und Rückverweisung.
Vorinstanzen
Landgericht Ravensburg, 4. Februar 1986
Rubrum
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 6. November 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Leitsatz
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 440/86 in der Strafsache gegen █ aus ██, geboren am ███ Christina C____, 1967 in ████ wegen versuchten schweren Raubes u. a.
Tenor
1. Das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 4. Februar 1986 mit den zugehörigen Feststellungen wird aufgehoben, soweit der Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch und die Strafhöhe wendet, ist sie unbegründet.
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung hält jedoch rechtlicher Nachprüfung nicht stand. § 21 Abs. 2 JGG verlangt eine Gesamtwertung, ob Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorliegen, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangemessen und als den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen. Dabei ist der beherrschende Erziehungsgedanke des Jugendstrafrechts zu berücksichtigen (BGH NStZ 1984, 361). Eine artige Gesamtwertung lässt das angefochtene Urteil der Jugendkammer vermissen. Die Jugendkammer durfte sich nicht auf die Erwähnung des Verhältnisses der Angeklagten zum Mitangeklagten NK beschränken, zumal auch hierbei unerörtert blieb, dass die Angeklagte nur die Reife eines 15 Jahre alten Mädchens aufwies (UA S. 34). Dazu, ob und in welchem Umfang der Tatrichter den Erziehungsgedanken berücksichtigt hat, lässt sich den Darlegungen zu § 21 Abs. 2 JGG nichts entnehmen. Das ist umso bedenklicher, als er schädliche Neigungen nicht festzustellen vermochte und die Angeklagte im beruflichen Bereich eine gute Beurteilung erfahren hat. Dadurch, dass die Jugendkammer davon abgesehen hat, die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 JGG zu erörtern, hat sie sich ersichtlich selbst den Weg verstellt zur umfassenden Würdigung von Persönlichkeit und Tat der Angeklagten, wie sie § 21 Abs. 2 JGG gebietet.
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