Treffer
BGH Urteil

§ 255 StGB: Drohung mit gegenwärtiger Gefahr trotz Frist bis zum nächsten Tag

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 116/57
Datum
23.05.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erpresste einen Bauunternehmer wiederholt unter Androhung von Bloßstellung und später auch unter Waffendrohung. Streitig war u.a., ob bei Ankündigung der Gewaltverwirklichung „bis zum nächsten Tag“ eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr i.S.d. § 255 StGB vorliegt und ob Fortsetzungszusammenhang besteht. Der BGH bejaht die gegenwärtige Gefahr auch bei kurzer Fristsetzung und bestätigt den Fortsetzungszusammenhang aufgrund eines von Anfang an angelegten Ausnutzungsplans. Die Revision wird verworfen; der Schuldspruch ist jedoch klarstellend dahin zu berichtigen, dass es sich um fortgesetzte Erpressung handelt, in einem Fall in der Form der versuchten räuberischen Erpressung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Drohung „mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben“ (§ 255 StGB) kann auch dann vorliegen, wenn der Täter die Verwirklichung der Drohung erst für den nächsten Tag ankündigt, sofern der durch die Drohung erzeugte Zwangszustand beim Opfer während der kurzen Frist fortbestehen soll.

2

Gegenwärtige Gefahr setzt einen Zustand voraus, der bei natürlicher Weiterentwicklung der Sachlage den Eintritt einer Schädigung als sicher oder höchstwahrscheinlich erwarten lässt; liegt die Verwirklichung der Drohung erst in ferner Zukunft, fehlt es an der Gegenwärtigkeit.

3

Bei weit auseinanderliegenden Einzelakten einer Fortsetzungstat bedarf der erforderliche Gesamtvorsatz besonderer Begründung; er kann aus einem von vornherein gefassten Plan folgen, das Opfer fortlaufend durch dasselbe Druckmittel auszunutzen.

4

Eine (versuchte) räuberische Erpressung (§ 255 StGB) kann in eine Fortsetzungstat aus (versuchter/vollendeter) Erpressung einbezogen werden, da § 255 StGB eine erschwerte Form der Erpressung und kein Sonderverbrechen ist und das geschützte Rechtsgut auch die Entschließungsfreiheit umfasst.

5

Gehört zu einer Fortsetzungstat neben vollendeten und versuchten Vergehen auch ein versuchtes Verbrechen, ist dies im Urteilsspruch so kenntlich zu machen, dass die Grundtat bezeichnet und die abweichende Begehungsform einzelner Fälle (hier: versuchte räuberische Erpressung) ausdrücklich ausgewiesen wird (§ 260 Abs. 4 Satz 1 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 29. September 1956

Leitsatz

1.) Drohen „mit gegenwärtiger Gefahr“ kann auch dann gegeben sein, wenn der Erpresser die Verwirklichung seiner Drohung erst für den nächsten Tag ankündigt.

2.) Gehört zu einer Fortsetzungstat ein versuchtes Verbrechen, während die übrigen Einzelhandlungen teils vollendete, zum Teil versuchte Vergehen darstellen, so ist diese Besonderheit im Urteilsspruch zum Ausdruck zu bringen.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 29. September 1956 wird verworfen. Jedoch wird der Urteilsspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen fortgesetzter Erpressung in einem Fall in der Form der versuchten räuberischen Erpressung verurteilt ist.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Die seit dem 30. September 1956 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist u.a. wegen Unterschlagung, schweren Diebstahls und Amtsanmaßung in Tateinheit mit Diebstahl, Betrug und Urkundenfälschung vorbestraft. Er ist nunmehr wegen fortgesetzter räuberischer Erpressung zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat, abgesehen von einer Klarstellung des Urteilsspruchs, keinen Erfolg.

Die Strafkammer hat im Wesentlichen folgendes festgestellt:

Der Angeklagte ist verschwägert mit der Ehefrau des Bauunternehmers ██ ████. Frau ███████ ist eine Schwester der Ehefrau des Angeklagten, Eva-Maria ███, die in diesem Verfahren ebenfalls angeklagt war, aber rechtskräftig freigesprochen worden ist. Die Ehe des Angeklagten mit Eva-Maria war kinderlos geblieben. Die Ehepaare ███ und ██ standen seit 1952 in freundschaftlichen Beziehungen. Den Eheleuten ███ ging es wirtschaftlich schlecht; ███████ galt als wohlhabend. Im April 1952 kam es anlässlich einer Autofahrt zum Geschlechtsverkehr zwischen ████████ und Frau ███. An ████████ 1953 brachte Frau ███ ein Kind, Michael-Rainer, zur Welt, dessen Ehelichkeit nicht angefochten ist. Etwa zwei Monate danach gab Frau ███ ihrem Ehemann gegenüber zu, dass sie seiner Zeit mit ██ geschlechtlich verkehrt habe, und äußerte, dieser könne der Erzeuger des Jungen sein. Auch ███████, dem sich Frau ███ schon früher offenbart hatte, hielt dies für möglich.

1) Daraufhin ersuchte der Angeklagte den Bauunternehmer ███ um eine Aussprache. Dabei äußerte er zu ████████, er werde ihm Bedingungen stellen, über die dieser sich wundern werde. Die Rücksprache selbst fand dann am selben Abend statt und dauerte mehrere Stunden. Der Angeklagte sagte im Verlauf der Unterredung, ████████ sei der Erzeuger des Kindes; er müsse „bluten“ und mindestens 5.000,— DM zahlen. Wenn ███████ nicht zahle, werde er die Sache an die Öffentlichkeit bringen; er werde vor nichts zurückschrecken und notfalls von der Pistole Gebrauch machen. Schließlich forderte der Angeklagte 5.000,— DM, damit die Angelegenheit aus der Welt geschafft werde. ██ war mit dem Betrag einverstanden. Er hielt diese Summe für tragbar und wollte außerdem verhindern, dass seine Frau von der ganzen Angelegenheit etwas erfuhr. Der Angeklagte verlangte noch, dass alles schriftlich gemacht werden müsse. Andererseits versprach er █████████, er werde den Ehebruch und seine Folgen nicht an die große Glocke hängen und insbesondere Frau ███ gegenüber schweigen.

Frau ██ gab zwei schriftliche Erklärungen ab, von denen jedenfalls die erste das Datum des 19. Oktober 1953 trug. Die beiden Schriftstücke enthielten im Wesentlichen ein Vaterschaftsanerkenntnis █████ ██ bezüglich des Jungen Michael-Rainer ███; von der zweiten Schrift wurde ein Durchschlag gefertigt. Außerdem war ein drittes Schriftstück vorhanden, in dem ██ sich verpflichtete, 5.000,— DM in Raten an die Eheleute ███ zu zahlen. ██████ weigerte sich nun zunächst, die drei Schreiben zu unterzeichnen. Darauf sagte ihm der Angeklagte, dass er alles der Ehefrau ███████ erzählen werde. Nunmehr unterschrieb ███ die drei

Schriftstücke.

Der Angeklagte sagte ████████ daraufhin zu, er werde die Urkunden nach Zahlung der 5.000,— DM zurückerhalten. Er steckte nun in Gegenwart ████████ mehrere Schriftstücke in einen Umschlag, den er versiegelte. Dieser wurde bei einer Bank hinterlegt. ██ zahlte die 5.000,— DM in Raten bis Ende März 1954. Die Eheleute ███ verbrauchten den gesamten Betrag im Haushalt und für Anschaffungen. Nach vollständiger Bezahlung verbrannte der Angeklagte vor den Augen ███████ den versiegelten Umschlag, den er sich von der Bank hatte zurückgeben lassen. Das Landgericht hat insoweit nur versuchte Erpressung angenommen. ██ habe sich deshalb zur Zahlung entschlossen, weil er damit rechnete, noch mehr zahlen zu müssen, wenn er es zu einem Unterhaltsrechtsstreit kommen ließe, und weil seine Frau auch im Fall eines Prozesses alles erfahren werde.

2) Schon vor vollständiger Zahlung der 5.000,— DM befanden sich die Eheleute ███ wieder in schlechter wirtschaftlicher Lage. Der Angeklagte bat daher ██ mehrfach um Darlehen. Dieser leistete daraufhin bis Ende September 1955 verschiedene Zahlungen im Gesamtbetrag von 1.055,— DM, teils an den Angeklagten, zum Teil an Frau ████. Der Angeklagte und seine Frau machten bei diesen Bitten um Unterstützung keine Anspielungen auf den Ehebruch und seine Folgen. Ferner zahlte ██ im Mai und Juni 1955 an die Eheleute ███ 900,— DM in zwei Beträgen, weil er befürchtete, dass ihm der Angeklagte im Weigerungsfall Schwierigkeiten machen werde. Weiter bezahlte er auf Verlangen des Angeklagten für diesen eine Geldstrafe und die Kosten verschiedener

Prozesse. Insoweit hat das Landgericht keine strafbaren Handlungen angenommen.

Am 24. November 1955 verlangte der Angeklagte von ███████ weitere 750,— DM als Darlehen. Als dieser erklärte, er könne nicht zahlen, legte der Angeklagte ihm das angeblich längst verbrannte Original des Anerkenntnisses vom 19. Oktober 1953 vor. ████████ war daraufhin zur Zahlung bereit, aber nur gegen Aushändigung der vorgezeigten Urkunde. Der Angeklagte sicherte ihm die Herausgabe zu, sobald er gezahlt haben werde. ███ zahlte dann am nächsten Tag 600,— DM in bar, während 150,— DM auf eine Gegenforderung verrechnet wurden. Das Schriftstück erhielt ██ jedoch, entgegen der Zusicherung, nicht ausgehändigt.

3) Ferner verlangte der Angeklagte am 16. Dezember 1955 von ███████ 450,— DM als Darlehen gegen das Versprechen der Herausgabe der Anerkenntnis-Urkunde. ███ zahlte den geforderten Betrag, um das Schriftstück in die Hände zu bekommen und zu verhindern, dass der Angeklagte von der Urkunde Gebrauch mache. ███████ erhielt nunmehr das Schreiben ausgehändigt und vernichtete es.

4) Am 16. Februar 1956 forderte der Angeklagte fernmündlich nochmals 500,— DM von ████. Dieser weigerte sich diesmal zu zahlen. Der Angeklagte suchte ███████ darauf in dessen Wohnung auf und zeigte ihm ein Schriftstück. Es war eine Fotokopie des Anerkenntnisses, die sich der Angeklagte zuvor ohne Wissen ████████ hatte fertigen lassen.

Als ████████ trotzdem bei seiner Zahlungsweigerung verblieb, zog der Angeklagte eine Gaspistole aus der Manteltasche und hielt die Waffe, die ███ für eine wirkliche Pistole hielt, eine Weile in der Hand, wobei er den Lauf der Waffe auf ███████ richtete. Er steckte sie dann wieder ein und sagte zu ██████████, er lasse ihm bis zum nächsten Tag Zeit. Wenn ███████ dann nicht zahle, werde er aufs Ganze gehen, dann werde etwas passieren. Als der Bedrohte dennoch fest blieb und ihn zum Verlassen der Wohnung aufforderte, ging der Angeklagte schließlich.

a) Die rechtliche Würdigung der vorstehend zu 1, 3, 4 und 5 geschilderten Vorfälle als versuchte Erpressung (Nr. 1), vollendete Erpressung (Nr. 3, 4) und versuchte (räuberische) Erpressung (Nr. 5) lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Es beschwert ihn nicht, dass im ersten Fall nur versuchte Erpressung angenommen worden ist. Das Landgericht legt im Übrigen dar, dass der Angeklagte dem Bauunternehmer ███ rechtswidrig mit bloßstellenden Enthüllungen, also einem empfindlichen Übel gedroht hat. Dadurch hat er ihn zu Zahlungen genötigt oder (Fälle 1 und 5) zu nötigen versucht, um sich und seine Frau zu Unrecht zu bereichern. Auch die übrigen Voraussetzungen der vollendeten und versuchten Erpressung sind dargetan.

Der Angeklagte hätte zwar die Ehelichkeit des Kindes anfechten (§ 1594 ff. BGB), Strafantrag wegen Beleidigung erwägen und allenfalls Frau ██████ über den Ehebruch und dessen vermeintliche Folgen ins Bild setzen können. Er hat es jedoch vorgezogen, die Verfehlung ██████ als Druckmittel gegen diesen zu verwenden und als Einnahmequelle für sich und seine Frau auszunutzen. Dies hat die Strafkammer zutreffend als rechtswidrig angesehen (§ 253 Abs. 2 StGB). Die Revision erhebt insoweit keine besonderen Einwendungen.

Die Strafkammer hat weiterhin das Verhalten des Angeklagten im letzten Fall (Nr. 5) als Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben ██████ (§§ 255, 249 StGB) gewürdigt. Auch hiergegen lässt sich rechtlich nichts einwenden.

Das Landgericht hat die versuchte räuberische Erpressung nicht darin erblickt, dass der Angeklagte gegenüber ██████ seine Pistole hervorzog und sie auf ihn richtete. Der Tatrichter hat den Erschwerungsgrund des § 255 StGB vielmehr in dem Umstand gesehen, dass der Beschwerdeführer ███, als er seine Waffe wieder in die Manteltasche steckte, die bereits geschilderten Drohungen gegen ███████ aussprach. Der Bedrohte sollte gemäß dem Willen des Angeklagten unter dem Eindruck stehen, dass dieser gegen ihn von seiner Waffe Gebrauch machen werde, falls er bis zum nächsten Tag die geforderten 500,— DM nicht zahle. Dass dies eine Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben des Opfers darstellte, steht nach den Feststellungen der Strafkammer außer jedem Zweifel. Es fragt sich lediglich, ob es sich um Drohungen mit gegenwärtiger Leib- oder Lebensgefahr handelte. Diese vom Landgericht ebenfalls bejahte Frage liegt im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet.

Unter gegenwärtiger Gefahr ist ein Zustand zu verstehen, der nach menschlicher Erfahrung bei natürlicher Weiterentwicklung der gegebenen Sachlage den Eintritt einer Schädigung als sicher oder doch höchstwahrscheinlich erwarten lässt (RGSt 66, 98, 100; RG JW 1932, 2290, 2292; BGHSt 5, 371, 373). Andererseits ist eine Gefahr dann nicht „gegenwärtig“, wenn ihre Verwirklichung erst in der Ferne liegt (z.B. Drohung mit Erschießen, falls das Opfer nicht binnen Monats- oder Jahresfrist zahlt). Eine zukünftige Gefahr ist eben keine gegenwärtig drohende (RGSt 66, 103).

Nun hat die Rechtsprechung bei Fällen des Not- und Nötigungsstandes den Begriff der Dauergefahr entwickelt und diese als Entschuldigungs- oder Rechtfertigungsgrund gelten lassen, wenn sie als solche gegenwärtig war und nicht erst in der Zukunft lag (RG JW 1932, 2292 mit Nachweisen; BGHSt 5, 373).

Dieser Begriff bedarf indes im Rahmen des § 255 StGB einer sinngemäßen Anpassung an die besondere Lage des Erpressten. Es geht hier nicht, wie in den Fällen des Nötigungs- und Notstandes, darum, dass jemand eine objektiv strafbare Handlung, unter Umständen eine schwere Verletzung der Rechtsordnung (z.B. einen Meineid oder eine Abtreibung) begeht, deren Entschuldigung oder Rechtfertigung die Gerichte nur mit Zurückhaltung und bei außergewöhnlichen Lebenslagen anerkennen (vgl. BGH NJW 1951, 769, 770 Nr. 15). Vielmehr schafft im Fall des § 255 StGB die wirkliche oder vermeintliche Gefährlichkeit der Drohung gegenüber dem Opfer einen Straferschwerungsgrund für den nicht im Notstand handelnden Erpresser. Diese lag hier darin, dass der nach seinem Auftreten und in der Vorstellung des Betroffenen zum Äußersten entschlossene Angeklagte diesem unter Androhung des Waffengebrauchs Geld abforderte. Er setzte ihn also einer Todesdrohung aus, nachdem er ihm schon früher angekündigt hatte, er werde vor nichts zurückschrecken und notfalls von seiner Waffe Gebrauch machen (S. 5 UA). Durch Anwendung dieser schweren Drohung wollte der Angeklagte jetzt oder spätestens bis zum nächsten Tage die Zahlung der geforderten Summe erzwingen. Darin konnte das Landgericht unbedenklich eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben des Bedrohten erblicken, auch wenn dieser erst für den nächsten Tag mit einem für ihn unter Umständen tödlichen Ausgang rechnen musste. Der durch die Drohung beim Opfer ausgelöste äußerst starke seelische Druck sollte während der gesetzten Frist unvermindert bestehen bleiben. Denn ███████ sollte nach dem Willen des Angeklagten keine Möglichkeit haben, dieser schweren Notlage auszuweichen. Er musste, selbst wenn er Strafanzeige erstattete, nicht nur mit der Verwirklichung der Drohung, sondern auch mit der Enthüllung seiner früheren ehelichen Verfehlung, also mit seiner Bloßstellung in der Öffentlichkeit, mindestens aber mit der Zerstörung seiner Ehe rechnen, die er gerade durch seine bisherigen erpresserischen Geldopfer mühsam vor Erschütterungen bewahrt hatte. Zutreffend sagt daher das Landgericht, der Angeklagte habe ███████ gegenüber „eine zweifache Drohung zum Ausdruck gebracht und damit begonnen, den Willen des Zeugen zu vergewaltigen“.

Es kann somit rechtlich keinen Unterschied machen, ob dem Betroffenen das Erschießen sogleich oder für den nächsten Tag in Aussicht gestellt wurde. Eine Drohung unter Setzung einer kurzen Frist kann sogar unter Umständen nachhaltiger auf das Opfer einwirken, als das Androhen sofortiger Verwirklichung.

Hätte ██████████ die geforderten 500,— DM gezahlt, so wäre nicht zu bezweifeln, dass vollendete räuberische Erpressung (§ 255 StGB) vorlag, eben weil die Zahlung dem Opfer durch das Erpressungsmittel der Drohung mit Erschießen abgenötigt worden wäre. In solchem Falle könnte nicht ernstlich bestritten werden, dass eine Drohung „mit gegenwärtiger Gefahr“ vorlag. Die Beurteilung kann insoweit keine andere sein, wenn, wie hier, der Bedrohte und vorher bereits mehrfach Erpresste diesmal trotz der gefährlichen und auch so aufgefassten Drohung fest blieb und sich ablehnend verhielt, sodass das Verbrechen nicht zur Vollendung kam.

Auch die Verteidigung hat gegen die Annahme einer versuchten räuberischen Erpressung keine besonderen Einwendungen erhoben.

b) Die Revision wendet sich ausdrücklich nur gegen die Annahme von Fortsetzungszusammenhang, jedoch zu Unrecht.

Die Strafkammer führt zur Begründung einer Fortsetzungstat zunächst an, alle Einzelhandlungen stünden „in zeitlichem Zusammenhang“. Dies lässt sich ohne Weiteres von den Fällen Nr. 3, 4 und 5 sagen, die sich innerhalb von drei Monaten ereignet haben (24. November, 16. Dezember 1955 und 16. Februar 1956).

Zwischen der ersten Tat und dem Fall Nr. 3 (November 1955) lag allerdings ein beträchtlicher Zeitraum. Dies stand indes der Annahme einer Fortsetzungstat nicht unbedingt entgegen. Denn diese unterscheidet sich von der natürlichen Handlungseinheit gerade durch den loseren Zusammenhang der Einzelvorgänge (Jagusch im LK, 8. Aufl., Bem. B III 2 f vor § 73 StGB, S. 587). Eine gewisse zeitliche Beziehung der Einzelvorgänge genügt (RGSt 58, 19, 20). Bei weit auseinanderliegenden Einzelhandlungen bedarf allerdings der Gesamtvorsatz (BGHSt 1, 313, 314/315) besonderer Begründung.

Die Strafkammer hat insoweit ausgeführt: „Das gesamte Verhalten des Angeklagten zwingt zu dem Schluss, dass er von vornherein geplant hat, den Ehebruch des Zeugen █████████ in der Weise auszunutzen, dass er immer neue Forderungen an ihn stellte, obwohl er ... ██ versicherte, mit der Zahlung von 5.000,— DM sei alles erledigt. In Ausführung dieses Planes hat er sich neben dem schriftlichen Zahlungsversprechen, das zur Sicherung seiner Forderung auf Zahlung der 5.000,— DM dienen sollte, auch die Vaterschaftsanerkenntnisse erteilen lassen, bei der angeblichen Verbrennung aller Papiere mindestens eins der Vaterschaftsanerkenntnisse zurückbehalten und später davon ohne Wissen des Zeugen ███████ eine Fotokopie anfertigen lassen, um immer wieder neue Druckmittel gegen ... ███ in der Hand zu haben“ (S. 29 UA).

Dies reicht, entgegen der Annahme der Revision, zur Darlegung des Gesamtvorsatzes aus. Viele Erpresser pflegen von vornherein darauf auszugehen, ihr Opfer immer wieder, sei es auch in größeren Abständen, auszunutzen. So war es auch im vorliegenden Fall. Der Angeklagte hat zwar in der Zeit zwischen dem ersten und dem zweiten Verstoß von ███████████ ohne Anwendung von Nötigungsmitteln Geld erbeten und erhalten. Dieser Umstand brauchte jedoch das Landgericht nicht zu der Annahme zu veranlassen, dass der Angeklagte erst, als diese ohne Druckausübung erlangten Gelder verbraucht waren, den selbständigen Entschluss zu erneutem erpresserischem Vorgehen gefasst habe.

Die Strafkammer konnte auch den letzten Vorgang (Nr. 5) in den Fortsetzungszusammenhang einbeziehen. Die räuberische Erpressung (§ 255 StGB) ist zwar dem Raub nahe verwandt (BGHSt 5, 280, 281), aber ungeachtet dessen ein erschwerter Fall der Erpressung und kein Sonderverbrechen (Maurach, Bes. Teil, 2. Aufl., § 37 II B II, S. 262). Das verletzte Rechtsgut war in allen Fällen dasselbe. Dieses war übrigens nicht, wie das Landgericht (S. 28 UA) meint, nur das Vermögen, sondern auch die Entschließungsfreiheit des Erpressten (BGH LM Nr. 6 zu § 253 StGB).

c) Die Revision wendet sich jedoch mit Recht dagegen, dass der Angeklagte wegen „fortgesetzter räuberischer Erpressung“ verurteilt worden ist. Zwar geht im Allgemeinen bei der Fortsetzungstat, weil sie rechtlich eine Handlung ist, die einfachere Begehungsform in der schwereren auf, z.B. Versuch in Vollendung. Dies hat zur Folge, dass z.B. bei Begehung mehrerer versuchter einfacher und eines vollendeten schweren Diebstahls der Urteilsspruch auf Verurteilung wegen fortgesetzten schweren Diebstahls zu lauten hat (vgl. auch RG HRR 1940 Nr. 69). Eine einzelne versuchte schwerere Straftat (hier: versuchte räuberische Erpressung) hat aber nicht die Kraft, dem Schuldspruch sein Gepräge dahin zu geben, dass „wegen fortgesetzter räuberischer Erpressung“ verurteilt wird. Das würde in der Allgemeinheit und an Hand des Strafregisters zum Nachteil des Verurteilten den Eindruck erwecken, der Täter habe fortgesetzt vollendete Erpressungen in der erschwerten Form des § 255 StGB begangen. In solchen Fällen entspricht es vielmehr dem Zweck und Sinn des § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO, den Täter „wegen fortgesetzter Erpressung in einem Fall in der Form der versuchten räuberischen Erpressung“ zu verurteilen. Nur „im Übrigen“ unterliegt die Fassung des Urteilsspruchs dem tatrichterlichen Ermessen (§ 260 Abs. 4 Satz 4 StPO). Der 2. Strafsenat ist für einen Fall der natürlichen Handlungseinheit aus ähnlichen Erwägungen zu einem Schuldspruch „wegen versuchten schweren Diebstahls in Tateinheit mit vollendetem einfachen Diebstahl“ gekommen (2 StR 565/56 vom 23. Januar 1957, für die Amtliche Sammlung bestimmt). Ferner hat der 1. Strafsenat in seiner Entscheidung vom 3. März 1953 – 1 StR 38/53 – den Urteilsspruch dahin gefasst, dass der betreffende Angeklagte „eines fortgesetzten zum Teil vollendeten einfachen und zum Teil versuchten schweren Rückfalldiebstahls“ schuldig ist.

d) Der Strafaussprach wird durch diese bloße Klarstellung nicht berührt.

Das Landgericht hat nach § 255 StGB, unter Versagung mildernder Umstände (§ 249 Abs. 2 StGB), den § 249 StGB der Strafbildung zugrunde gelegt und zwei Jahre Zuchthaus für angemessen gehalten.

Entgegen der Auffassung der Revision bieten die Strafzumessungsgründe des Landgerichts keinen Anhalt dafür, es habe übersehen, dass die räuberische Erpressung nicht vollendet worden ist. Der Tatrichter hebt nämlich hervor, dass der Angeklagte den Tatbestand der Erpressung teilweise in der erschwerten Form der versuchten räuberischen Erpressung (§ 255 StGB) verwirklicht hat (S. 27 bis 29 UA). Wenn die Strafkammer den Angeklagten dann „wegen fortgesetzter räuberischer Erpressung“ verurteilt hat, so war dies, wie schon dargelegt, nur eine missverständliche Bezeichnung der Fortsetzungstat. Es lässt jedoch nicht die Annahme zu, die Strafe sei so bemessen worden, wie wenn der Beschwerdeführer fortgesetzt unter erschwerten Umständen vollendete Erpressungen begangen hätte. Der § 73 StGB gilt zwar für die Strafbemessung bei einer Fortsetzungstat nicht unmittelbar, wohl aber entsprechend, zumal in einem Fall wie dem vorliegenden, wo die unselbständigen Einzelvorgänge zum Teil verschiedene Strafgesetze verletzten. Das Landgericht konnte daher bei der Strafbemessung durchaus berücksichtigen, dass der Angeklagte sich nicht nur ein einziges Mal, sondern insgesamt viermal als Erpresser betätigt hatte.

Die Strafkammer hat es unter anderem als besonders verwerflich bezeichnet, dass sich die Tat des Angeklagten gegen den eigenen Schwager richtete. Im Rechtssinne ist der Angeklagte mit ███████ zwar nicht verschwägert (§ 1590 Abs. 1 Satz 1 BGB). Er ist aber der Schwager von Frau ██████████ und seine Ehefrau ist die Schwägerin ██. Dies hat das Landgericht ersichtlich zum Ausdruck bringen wollen. So betrachtet, ist auch diese Strafzumessungserwägung des Landgerichts rechtlich unbedenklich. Die Revision hat insoweit gleichfalls keine Einzelangriffe erhoben.

Nach alledem war das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen. Die teilweise Anrechnung der weiteren Untersuchungshaft erschien angemessen. Zu einer vollen Anrechnung, wie sie die Revision begehrt, bestand keine Veranlassung. Durch die Anrechnung der drei Monate übersteigenden weiteren Untersuchungshaft wird die von der Verteidigung ins Feld geführte vom Angeklagten nicht verschuldete Verfahrensverzögerung durchaus berücksichtigt (vgl. Anmerkung zu Lit. Nr. 1 – § 60 StGB).

SeibertSauerLang-Hinrichsen
KrummeHoepner

Zitiert (2)