Treffer
BGH Urteil

Tateinheit: Versuchter schwerer Diebstahl neben vollendetem einfachen Diebstahl

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 565/56
Datum
23.01.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte drang in ein Haus ein, brach Kellertüren und Behältnisse auf und entwendete in nicht verschlossenen Räumen Sachen. Das Landgericht wertete die einheitliche Handlung als vollendeten schweren Diebstahl; der BGH stellte jedoch fest, dass die tatsächlich weggenommenen Sachen einfachen Diebstahl (§242 StGB) begründen, während das Aufbrechen ohne Wegnahme einen versuchten schweren Diebstahl (§243 Abs.1 Nr.2) darstellt. Daher ist wegen versuchten schweren Diebstahls in Tateinheit mit vollendetem einfachem Diebstahl zu verurteilen; die Revision wurde insoweit teilweise stattgegeben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist bei natürlicher Handlungseinheit durch einen Teilschritt der Tatbestand des versuchten schweren Diebstahls und durch einen anderen Teilschritt der Tatbestand des vollendeten einfachen Diebstahls verwirklicht, ist wegen versuchten schweren Diebstahls in Tateinheit mit vollendetem einfachem Diebstahl zu bestrafen.

2

Das Aufbrechen von Räumen oder Behältnissen ohne anschließende Wegnahme kann den Tatbestand des versuchten schweren Diebstahls nach § 243 Abs.1 Nr.2 StGB erfüllen, während die tatsächliche Wegnahme in unverschlossenen Räumen einfachen Diebstahl (§ 242 StGB) begründet.

3

Bei natürlicher Handlungseinheit werden Versuchshandlungen, die nur unter einem strafschärfenden Umstand stehen, nicht zugunsten des Täters übergangen; der Umstand, der die Strafschärfung begründet, bleibt für die Bewertung des Versuchs maßgeblich und kann zu Tateinheit mit der Vollendung führen (§ 73 StGB).

4

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch abändern und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverweisen, wenn weitere Feststellungen ausgeschlossen sind und die Verteidigung dadurch nicht in unzulässiger Weise beeinträchtigt wird.

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 28. September 1956

Leitsatz

Ist im Falle natürlicher Handlungseinheit durch einen Teilakt der Tatbestand des versuchten schweren Diebstahls und durch einen anderen Teilakt der Tatbestand des vollendeten einfachen Diebstahls verwirklicht, so ist der Täter wegen versuchten schweren Diebstahls in Tateinheit mit vollendetem einfachen Diebstahl zu bestrafen (im Anschluss an RGSt 15, 281 und BGH NJW 1952, 1184 Nr. 21).

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 28. September 1956

1. dahin abgeändert, dass der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen versuchten schweren Diebstahls in Tateinheit mit einfachem Diebstahl und wegen versuchten einfachen Diebstahls, jeweils im Rückfall begangen, verurteilt wird,

2. im Strafausspruch im Falle H und im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit sie nicht den Rückfall und die Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher betreffen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls im Rückfall und wegen versuchten einfachen Diebstahls im Rückfall verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat zum Teil Erfolg.

Der Angeklagte drang in der Nacht vom 11. auf den 12. Februar 1956 in Krefeld-Oppum in das Haus ███ ein, um dort zu stehlen. Dass das Haus verschlossen war, konnte die Strafkammer nicht feststellen. Der Angeklagte brach die Vordertürschlösser der einzelnen Kellertüren auf, nahm aus den Kellern jedoch nichts weg. In der Küche der Eheleute █ und in den Wohnräumen der Familie ██, die nicht verschlossen waren, entwendete er Geld und andere Gegenstände. Außerdem erbrach er einen Vorratsraum im Hause und einen Schrank, ohne jedoch etwas wegzunehmen.

Die Strafkammer verneint zutreffend die Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB, da der Angeklagte sich nicht in das Haus eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hat. Sie konnte auch nicht feststellen, dass er mittels Einbruchs oder Einsteigens in das Haus gelangt war. Sie hält jedoch einen schweren Diebstahl deshalb für gegeben, weil das Vorgehen des Angeklagten in dem Hause, das er stehlenshalber betreten habe, nach dem Geschehensablauf sich als eine einheitliche Handlung, als ein Diebstahl, darstelle. Da eine natürliche Handlungseinheit vorliege, könne dieser eine Diebstahl nicht einmal als versuchter schwerer und zum anderen Male als vollendeter einfacher Diebstahl bewertet werden, sondern nur als ein vollendeter schwerer Diebstahl nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB.

Gründe

Die Annahme, die gesamte auf Diebstahl gerichtete Tätigkeit des Angeklagten stelle eine einheitliche Handlung im natürlichen Sinne dar, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Eine natürliche Handlungseinheit ist gegeben, wenn der Handelnde den auf die Erzielung eines Erfolges in der Außenwelt gerichteten, einheitlichen Willen durch eine Mehrheit gleichgearteter Akte betätigt und diese einzelnen Betätigungsakte auf Grund ihres räumlichen und zeitlichen Zusammenhanges objektiv erkennbar derart zusammengehören, dass sie nach der Auffassung des Lebens eine Handlung bilden (RGSt 44, 223/226/227; 38, 113/116). Dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, hat das Landgericht festgestellt.

Dagegen kann der rechtlichen Würdigung, die die Strafkammer der Tat angedeihen ließ, nicht beigetreten werden. Soweit der Angeklagte in dem Hause Sachen gestohlen hat, hat er dies nicht mittels Einbrechens, Einsteigens oder Erbrechens von Behältnissen getan, mithin – im Gegensatz zur Annahme des Landgerichts – keinen vollendeten schweren, sondern einen vollendeten einfachen Diebstahl (§ 242 StGB) begangen. Er kann deshalb nicht wegen eines vollendeten schweren Diebstahls bestraft werden. Soweit er in dem Hause, um zu stehlen, Kellertüren aufgebrochen und einen Vorratsraum sowie einen Schrank erbrochen hat, erfüllt jedoch sein Verhalten, da er aus diesen Räumen und Behältnissen nichts weggenommen hat, den Tatbestand des versuchten schweren Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Der vollendete einfache Diebstahl und der versuchte schwere Diebstahl sind durch ein und dieselbe Handlung begangen. Es fragt sich deshalb, ob der Angeklagte nur wegen vollendeten einfachen Diebstahls oder wegen eines vollendeten einfachen Diebstahls, begangen in Tateinheit mit versuchtem schweren Diebstahl (§ 73 StGB), zu bestrafen ist.

Im Falle einer einheitlichen Handlung sind allerdings diejenigen Betätigungen, die lediglich Versuchshandlungen sind, in der Regel nicht besonders zu bestrafen, wenn der Täter bis zur Vollendung geschritten ist. Das setzt aber voraus, dass die Tat überhaupt nicht unter erschwerenden Umständen verübt ist, oder dass Versuch und Vollendung oder doch letztere unter solchen Umständen begangen worden sind. Anders liegen die Dinge, wenn – wie hier – der in der einheitlichen Handlung begriffene Versuch allein unter einem erschwerenden Umstand verübt worden ist. In der Entscheidung RGSt 15, 281 ist bereits ausgeführt, dass es in einem solchen Falle nicht den Zwecken des Strafrechts entsprechen würde, von dem sowohl den Willen wie das Tun qualifizierenden Umstande ganz abzusehen, der nach besonderer Vorschrift einen Strafschärfungsgrund bildet. Es wird dabei erwogen, dass anderenfalls der Täter, wenn er nach Misslingen des unter den strafschärfenden Umständen begangenen Versuchs sein widerrechtliches Tun fortgesetzt und den Diebstahl, wenn auch ohne erschwerende Umstände, ausgeführt hat, minder strafbar wäre, als wenn es bei dem Versuch des schweren Diebstahls geblieben wäre. Das Reichsgericht hat deshalb in der angezogenen Entscheidung die Voraussetzungen für die Anwendung des § 73 StGB auch dann für gegeben angesehen, wenn nur einer der unter die einheitliche Handlung fallenden Tätigkeitsakte als Versuchshandlung unter erschwerenden Umständen verübt ist. Dieser Ansicht, die das Reichsgericht auch in der Entscheidung RGSt 53, 284 vertreten hat, ist beizupflichten. Die sie tragenden rechtlichen Erwägungen liegen auch der einen vergleichbaren Sachverhalt betreffenden Entscheidung BGH NJW 1952, 1184 Nr. 21 zugrunde. Der Angeklagte ist demnach wegen versuchten schweren Diebstahls in Tateinheit mit vollendetem einfachen Diebstahl zu verurteilen.

Was die Revision im Übrigen vorbringt, richtet sich nur gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters und ist im Revisionsverfahren unbeachtlich.

Das Revisionsgericht kann den Urteilsspruch von sich aus abändern, da weitere Feststellungen ausgeschlossen erscheinen. § 265 StPO steht nicht entgegen, da nach der Sachlage der Angeklagte sich ersichtlich nicht anders hätte verteidigen können. Die Abänderung hat aber zur Folge, dass der Strafausspruch aufgehoben ist, soweit er nicht die rechtlich einwandfreien Feststellungen des Rückfalls betrifft.

Die Verurteilung wegen versuchten einfachen Diebstahls ist im Schuldspruch und hinsichtlich der Feststellung des Rückfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Auch hier wendet sich die Revision im Einzelnen nur gegen die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlich nicht zu beanstandenden Folgerungen der Strafkammer. Der Strafausspruch war jedoch ebenfalls aufzuheben, soweit er nicht den Rückfall betrifft.

Busch Dotterweich Scharpenseel Schalscha Menges

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