Revision im Gewohnheitsverbrecherfall: Wegfall „Rückfall“-Schuldspruch, Strafe aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 115/70
- Datum
- 25.06.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine nachträgliche Beanstandung der Besorgnis der Befangenheit im Revisionsverfahren ist ausgeschlossen, wenn in der Hauptverhandlung kein Ablehnungsgesuch gestellt wurde.
Der Revisionsgrund des § 338 Nr. 8 StPO setzt eine unzulässige Verteidigungsbeschränkung durch einen gerichtlichen Beschluss voraus; bloße Äußerungen oder ein Unterlassen des Einschreitens genügen nicht.
Für die Vollendung des Betrugs ist der Vermögensschaden objektiv zu bestimmen; die subjektive Einschätzung des Geschädigten, ob er sich geschädigt „fühlt“, ist für den Schuldspruch unerheblich.
Werden strafschärfende Vorschriften oder Qualifikationen durch Gesetzesänderung aufgehoben, ist das mildere Recht im Revisionsverfahren zu berücksichtigen; eine „Rückfall“-Verurteilung darf nach Aufhebung der Rückfalltatbestände nicht fortgeführt werden.
Wird der Strafausspruch insgesamt aufgehoben, fallen hiermit regelmäßig auch Maßregelaussprüche und Nebenfolgen weg, die an die Strafzumessung anknüpfen, und sind unter Beachtung des neuen Rechts neu zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 13. Juni 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Fernsehtechniker Adolf ██████, ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████████ in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Juni 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Dr. ████, Landgerichtsrat, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. █████ aus ███████████ als Verteidiger, ██████████████████ █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 13. Juni 1969
a) dahin geändert, dass im ersten Satz der Urteilsformel die Worte „Rückfallbetruges“ und „Rückfalldiebstahls“ ersetzt werden durch „Betruges“ und „Diebstahls“,
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten für schuldig befunden
„des Rückfallbetruges in fünf Fällen, davon zweimal in Tateinheit mit Urkundenfälschung und zweimal in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, des Rückfalldiebstahls in drei Fällen, davon zweimal in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, der Urkundenfälschung in drei Fällen, der Hehlerei, des Kennzeichenmissbrauchs in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen.“
Es hat ihn deswegen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zur Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus sowie in den Fällen des Rückfallbetruges zu Geldstrafen verurteilt. Außerdem hat es die Sicherungsverwahrung des Angeklagten angeordnet und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten auf Lebenszeit keine Fahrerlaubnis zu erteilen.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
A) Die Strafverfolgung ist in keinem der zur Aburteilung stehenden Fälle verjährt. Die Verjährung ist in allen Fällen rechtzeitig unterbrochen worden.
B) I. Keine der von dem Verteidiger vorgetragenen Verfahrensrügen kann Erfolg haben.
1. a) Dass bei der Verhandlung und Entscheidung der erkennenden Strafkammer ein Gerichtsassessor mitwirken durfte, ergibt sich unmittelbar aus § 29 DRiG. Verfassungsrechtlich kann gegen diese Vorschrift und dagegen, dass sie im Einzelfall angewendet worden ist, nichts Stichhaltiges vorgebracht werden (vgl. auch BVerfGE 14, 164).
b) Der Vorsitzende der Strafkammer, Landgerichtsrat █████, war von der Ausübung des Richteramtes unter keinem der in den §§ 22, 23 StPO bezeichneten Gesichtspunkte kraft Gesetzes ausgeschlossen. Die Äußerungen, die er der Revisionsbehauptung zufolge gemacht haben soll („der Angeklagte könne noch etwas erleben“ usw.) und die in der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden als unrichtig bezeichnet werden, hätten allenfalls zur Begründung eines Ablehnungsgesuchs dienen können. Ein solches ist aber nicht gestellt worden. Die unterlassene Ablehnung kann nicht nachträglich mit der Revision geltend gemacht werden.
2. Unrichtig ist die Meinung, der im § 338 Nr. 8 StPO bezeichnete Revisionsgrund sei gegeben, weil der Angeklagte durch die schon erwähnten Äußerungen des Vorsitzenden in seiner Verteidigung unzulässig beschränkt worden sei. Die Vorschrift setzt voraus, dass die unzulässige Beschränkung des Angeklagten in seiner Verteidigung durch einen „Beschluss des Gerichts“ geschehen ist. Ein solcher ist nicht ergangen. Offensichtlich unbegründet ist die Meinung, der Beschluss liege darin, dass das Gericht die angeblichen Äußerungen des Vorsitzenden hingenommen habe und nicht dagegen eingeschritten sei. Wenn der Angeklagte und (oder) sein Verteidiger der angeblichen Äußerung des Vorsitzenden eine solche die Verteidigung einschränkende Bedeutung beimaßen, hätte es ihnen freigestanden, den Richter abzulehnen (vorstehend Nr. b) oder die Entscheidung des Gerichts gemäß § 238 Abs. 2 StPO herbeizuführen.
3. Dass dem Angeklagten der Eröffnungsbeschluss nicht zugestellt worden sei, ist schon nicht wie es für den Vortrag der eine Verfahrensrüge stützenden Tatsachen (§ 344 Abs. 2 StPO) verlangt werden muss in bestimmter Weise behauptet. Davon abgesehen ist der Eröffnungsbeschluss dem Angeklagten am 10. November 1967 zugestellt worden (Bd. VIII Bl. 1508 d. A.).
Gemäß § 243 StPO braucht der Eröffnungsbeschluss in der Hauptverhandlung nicht verlesen zu werden und es braucht nicht ausdrücklich festgestellt zu werden, dass er ergangen und dem Angeklagten zugestellt worden ist. Dass die Verfahrensvorschriften des § 243 StPO im Übrigen in der Hauptverhandlung nicht beachtet worden seien, behauptet auch die Revision nicht.
4. Fehl geht die Rüge, die dem Angeklagten vor der Hauptverhandlung von der Staatsanwaltschaft gemachte Zusage, dass bestimmt bezeichnete Sachverständige über die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten gehört werden sollten, sei in der Hauptverhandlung nicht eingehalten worden. Die Auswahl der zu vernehmenden Sachverständigen obliegt dem Gericht (§ 73 Abs. 1 StPO). Das Landgericht hat in der Hauptverhandlung mehrere Sachverständige über die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten vernommen. Der Angeklagte und sein Verteidiger konnten und mussten bemerken, dass die von ihnen gewünschten Sachverständigen nicht in der Hauptverhandlung erschienen waren und dass das Gericht, auch als es die Beweisaufnahme abschloss, nicht von Amts wegen noch irgendwelche Sachverständigen zu laden und zu vernehmen beabsichtigte. Sie hätten einen Beweisantrag auf Vernehmung dieser Sachverständigen stellen können. Das ist ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht geschehen.
Verfahrensrechtlich kann es auch nicht beanstandet werden, dass das Landgericht die Ärzte nicht als Sachverständige gehört hat, die in einer anderen Sache, einem Wiederaufnahmeverfahren, den Angeklagten auf seine strafrechtliche Verantwortlichkeit untersucht haben und die sich für die Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten ausgesprochen haben sollen. Ein Beweisantrag auf Vernehmung dieser Ärzte ist entgegen der Behauptung der Revision der Sitzungsniederschrift zufolge nicht gestellt worden. Es ist auch nicht ersichtlich, ob das Landgericht von jenem Wiederaufnahmeverfahren oder jedenfalls von seinen Einzelheiten überhaupt Kenntnis hatte. Daher kann keine Rede davon sein, dass sich das Landgericht von Amts wegen zur Vernehmung der in dem Wiederaufnahmeverfahren gehörten Sachverständigen hätte gedrängt fühlen müssen.
5. Ebensowenig brauchte das Gericht den Angeklagten von Amts wegen auf das Vorliegen einer Chromosomen-Anomalie untersuchen zu lassen und über das Fehlen oder das Vorhandensein einer solchen und ihre Bedeutung für die Verantwortlichkeit des Angeklagten einen Sachverständigen zu hören. Dass die genetische Verankerung einer Triebanomalie die strafrechtliche Verantwortlichkeit ihres Trägers ausschließe oder erheblich vermindere, stellt nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft keine gesicherte Erkenntnis dar; bis jetzt liegen keine zuverlässigen wissenschaftlichen Erkenntnisse dafür vor, dass eine Chromosomen-Anomalie besondere verbrecherische Eigenschaften anzeige. Das hat der Bundesgerichtshof bereits vor kurzem im Urteil vom 21. November 1969 – 3 StR 249/68 (insoweit in BGHSt 23, 176 nicht abgedruckt) dargelegt.
6. Auch die Rüge, das Landgericht hätte nicht die Zeuginnen Gerda ████████ und Renate I█████████ kommissarisch vernehmen und ihre Aussagen in der Hauptverhandlung verlesen dürfen, greift nicht durch.
a) Die für den 4. Juni 1969 zur Hauptverhandlung als Zeugen geladenen Eheleute Wilhelm und Gerda M███████ hatten ihr Ausbleiben im Termin durch Vorlage eines ärztlichen Attestes entschuldigt (Bd. IX Bl. 2019 R d. A.). Das Gericht beschloss darauf, dass sie „wegen weiter Entfernung und unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes“ kommissarisch durch den Vorsitzenden und den Berichterstatter am 9. Juni 1969 vor dem Amtsgericht Osterode vernommen werden sollten (a. a. O.). Diese Vernehmung wurde durchgeführt. Die Vernehmungsniederschrift (Bd. IX Bl. 1988 ff.) wurde – nachdem übrigens der Verteidiger am 6. Juni 1969 in der Hauptverhandlung erklärt hatte, auf die Vernehmung der Eheleute M███████ überhaupt zu verzichten (Bd. IX Bl. 2029) – am 11. Juni 1969 auf Beschluss des Gerichts in der Hauptverhandlung verlesen, nachdem das Gericht festgestellt hatte, „dass der Grund der Anordnung (der kommissarischen Vernehmung) auch heute fortbesteht“ (Bd. IX Bl. 2033).
Dieses Verfahren des Gerichts entsprach dem § 251 Abs. 1 Nrn. 2 und 3, Abs. 4 StPO. Im Übrigen ist die wesentlichste Zeugin im Betrugsfall ███, Hedda R██████, die Tochter von Wilhelm und Gerda ██, in der Hauptverhandlung vernommen worden (Bd. IX Bl. 2026).
b) Auch die in Hameln wohnende Renate war für den 6. Juni 1969 als Zeugin zur Hauptverhandlung geladen worden, dort aber ausgeblieben, nachdem sie sich auf Unabkömmlichkeit an ihrer Arbeitsstelle berufen hatte. „Die Prozessbeteiligten erklärten sich“ – nachdem die Ladung und das Ausbleiben festgestellt worden waren – „mit der Vernehmung der Zeugin I█████████ vor dem Amtsgericht Hameln einverstanden, und zwar durch den Vorsitzenden und den Berichterstatter“ (Bd. IX Bl. 2025). Diese kommissarische Vernehmung wurde hierauf „wegen großer Entfernung (§ 223 Abs. 2 StPO)“ vom Gericht beschlossen (a. a. O. Bl. 2026). Diese Vernehmung wurde am 10. Juni 1969 vor dem Amtsgericht Hameln durchgeführt (a. a. O. Bl. 2006 ff.). In der Hauptverhandlung wurde am 11. Juni 1969 vom Gericht festgestellt, dass die Gründe, die zur kommissarischen Vernehmung der Zeugin I█████████ geführt hatten, „auch heute noch bestehen“ (a. a. O. Bl. 2033). Hierauf wurde die Vernehmungsniederschrift verlesen.
Wenn auch für sich allein genommen die Zustimmung der Beteiligten das Gericht nicht zu einer Abweichung von den gesetzlichen Verfahrensregeln – zu denen der § 250 StPO gehört, wonach ein Zeuge grundsätzlich in der Hauptverhandlung zu vernehmen ist – berechtigen würde, so kann doch auch in diesem Falle das Verfahren des Gerichts unter den gegebenen Umständen nach § 251 StPO nicht mit Erfolg beanstandet werden.
c) Die Behauptung der Revision, das Landgericht habe in der Hauptverhandlung am 4. Juni 1969 Beweisanträge auf Vernehmung der Eheleute ███████ als unerheblich abgelehnt, trifft ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht zu. Als unerheblich wurde an diesem Tag nur ein anderer Beweisantrag, der allein den Fall I█████████ betraf, abgelehnt (Bd. IX Bl. 2018 in Verb. m. Bl. 2011). Die Vernehmung der Eheleute ███████ wurde im Gegenteil am 4. Juni 1969 beschlossen und dann auch ausgeführt (vorstehend unter a).
d) Abwegig sind die Ausführungen der Revision, dass „es im Strafprozess den Begriff der Prozessverschleppung nicht gibt“ und dass deswegen der Angeklagte nicht darauf hätte hingewiesen werden dürfen, dass unter Umständen spätere Beweisanträge wegen der Absicht der Prozessverschleppung abgelehnt werden könnten. Dass ein „zum Zweck der Prozessverschleppung“ gestellter Beweisantrag abgelehnt werden darf, ist in § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ausdrücklich vorgesehen. Der Hinweis auf diese Möglichkeit kann daher nicht beanstandet werden.
7. Schließend kann die Revision nichts aus der Behauptung herleiten, die Zustellung des Urteils an den Verteidiger am 29. Juli 1969 sei zur Unzeit geschehen. Selbst wenn es angebracht gewesen wäre, dem Verteidiger seiner Bitte entsprechend das Urteil nicht Ende Juli 1969 zuzustellen – das kann offen bleiben –, so kann das ordnungsgemäß verkündete und schriftlich abgesetzte Urteil darauf nicht beruhen.
Erwogen werden kann allenfalls, ob die Zustellung des durch Einlegung der Revision angefochtenen Urteils zur Unzeit die Wiedereinsetzung des Angeklagten in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Rechtfertigung der Revision begründen kann. In der Tat hat der Angeklagte die Wiedereinsetzung beantragt. Aber auch dieser Antrag muss erfolglos bleiben.
Der Verteidiger hat mit seinem Schriftsatz vom 15. April 1970, von den Ausführungen zur Rückfallfrage abgesehen, gar keine neuen, vorher angeblich versäumten Verfahrensrügen nachgeholt (§ 45 Abs. 2 StPO). Was er mit diesem Schriftsatz in verfahrensrechtlicher Hinsicht vorgetragen hat, ist von der Rückfallfrage abgesehen – nur die Wiederholung mit anderen Worten der bereits früher geltend gemachten Verfahrensrügen (vgl. hierzu vorstehend Nrn. 2 und 5). Soweit die Frage des Rückfalls angeschnitten wird, braucht darauf hier nicht eingegangen zu werden, weil das Urteil im Strafausspruch aus sachlich-rechtlichen Gründen ohnehin aufgehoben werden muss (hierzu nachstehend unter C II).
Zum Vortrag sachlich-rechtlicher Ausführungen bedarf es keiner Wiedereinsetzung. Schon mit der Erhebung der allgemeinen Sachrüge ist das Urteil im vollen Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterbreitet worden. Einzelne Ausführungen sachlich-rechtlicher Art konnte der Verteidiger unter diesen Umständen auch noch nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist ohne Weiteres sowohl schriftlich als auch in der Hauptverhandlung dem Senat vortragen.
II. 1. Was der Angeklagte selbst zur Begründung der Revision am 28. August 1969 ebenfalls rechtzeitig – in verfahrensrechtlicher Hinsicht – zu Protokoll des Urkundsbeamten erklärt hat, deckt sich zum Teil mit den Verfahrensrügen des Verteidigers. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.
2. Der Angeklagte beanstandet außerdem, dass zu den Sachverhalten verschiedener der abgeurteilten Fälle sein Vater, die Polizei Wattenscheid, der Polizeibeamte ███ ████, der Geschäftsführer vom L██████████-Krug in ███████████, schließlich seine Eltern, seine Schwester und seine Großeltern nicht gehört worden seien. Er legt aber nicht im Einzelnen dar, welche Umstände dem Gericht die Vernehmung dieser Zeugen von Amts wegen hätten aufdrängen müssen. Solche Umstände sind auch sonst nicht ersichtlich. Dem Angeklagten und seinem Verteidiger hätte es freigestanden, zur Verteidigung gegen bestimmte der klar bezeichneten Vorwürfe Beweisanträge auf Vernehmung weiterer Zeugen zu stellen, wenn sie sich davon einen Erfolg versprochen hätten. Das ist nicht geschehen.
C) Die Sachrüge
I. Der Schuldspruch kann in keinem Fall aus Rechtsgründen beanstandet werden (zur Frage des Rückfalls s. nachstehend unter Nr. 5).
1. Die Urteilsfeststellungen sind klar und frei von Widersprüchen und nicht von Denkfehlern oder Verstößen gegen Erfahrungssätze beeinflusst. Sie sind daher für das Revisionsgericht bindend.
2. Die Urteilsfeststellungen rechtfertigen die Auffassung, dass der Angeklagte die vom Landgericht für gegeben erachteten Straftaten sowohl nach der äußeren als auch (von der Frage der Schuldfähigkeit § 51 StGB zunächst abgesehen; hierzu nachstehend unter Nr. 4) nach der inneren Tatseite erfüllt hat. Dazu sind mit Rücksicht auf das Revisionsvorbringen nur zu den Diebstahls- und den Betrugsfällen die nachstehenden Ausführungen geboten.
a) Dass das Landgericht den Angeklagten in den Fällen B II 1 und B V 5 der Urteilsgründe je des Diebstahls eines Kraftwagens und nicht bloß der unbefugten Ingebrauchnahme eines solchen (§ 248b StGB) schuldig befunden hat, steht mit den Grundsätzen in Einklang, die der Senat im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung BGHSt 22, 45 dargelegt hat. Dass der Angeklagte im Falle B V 4 einen vollendeten Diebstahl begangen hat, kann erst recht nicht zweifelhaft sein; der Angeklagte hat aus dem fremden Kraftwagen mehrere Ausweispapiere, ein Kundendienstscheckheft und eine Taschenlampe entwendet.
b) Rechtsirrig ist, was die Revision gegen den Schuldspruch wegen Betruges (Fälle B III 2, V 1, VI 1, VI 3 und VI 4) vorbringt. Ob der Täter sein Opfer durch sein Verhalten an seinem Vermögen geschädigt hat (gegebenenfalls in der Form der Vermögensgefährdung), ist allein nach objektiven Gesichtspunkten zu entscheiden; auf die persönliche Einschätzung des Schadens durch den Geschädigten, darauf, ob dieser sich geschädigt fühlt, kommt es insoweit nicht an (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1965 – 4 StR 565/65 –).
Allerdings kann die Angabe des Getäuschten, er fühle sich von dem Täter nicht durch Betrug geschädigt, Anlass zu der genauen Prüfung geben, ob die Ursächlichkeit der Täuschung und des dadurch bewirkten Irrtums für die Vermögensminderung (Vermögensgefährdung) des Opfers gewahrt ist. Hätte das Opfer seine Leistungen auch ohne den Irrtum erbracht, dann würde sich der Täter jedenfalls nicht des vollendeten Betruges schuldig gemacht haben. Das hat aber das Landgericht nicht verkannt. Es hat in allen Betrugsfällen festgestellt, dass die Opfer ihre Vermögensleistungen nicht ohne die bewusst unwahren Behauptungen des Angeklagten und den hierdurch hervorgerufenen Irrtum erbracht hätten.
Ob und inwieweit sich in einem Falle des hiernach vollendeten Betruges der Getäuschte an seinem Vermögen geschädigt „fühlt“, kann nur für die Strafzumessung von Bedeutung sein. Es ist ein erheblicher Unterschied, ob der Getäuschte nach seinen Verhältnissen in seinem Vermögen sehr erheblich beeinträchtigt worden ist oder ob die Vermögenseinbuße für ihn kaum spürbar ins Gewicht fällt. Das berührt aber den Schuldspruch nicht.
Im Übrigen kann die Überzeugung des Landgerichts, der Angeklagte habe in allen Betrugsfällen jeweils bei der Tatbegehung die Vorstellung und den Willen gehabt, das Opfer zu schädigen (mindestens zu gefährden), auf Grund der Feststellungen nicht beanstandet werden. Sollte sich der Angeklagte bei seiner Festnahme am 17. August 1969 im Besitz von etwa 600 DM, die er an diesem Tag aus unlauteren, „krummen“ Geschäften mit englischen Soldaten erhalten haben will, gerade auf dem Weg zu Renate I█████████ befunden haben, um ihr die in den Tagen und Wochen zuvor mittels unwahrer Behauptungen herausgeschwindelten Beträge zurückzugeben, so würde es sich den Urteilsfeststellungen zufolge in der Tat „lediglich um die Wiedergutmachung eines bereits eingetretenen Vermögensschadens gehandelt“ haben (UA S. 27 und 30).
3. Auch die Beurteilung, in welchem rechtlichen Verhältnis (Tateinheit oder Tatmehrheit) die einzelnen für erwiesen erachteten Straftaten zueinander stehen, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
4. Das Landgericht hat sich davon überzeugt, dass der Angeklagte bei keiner der ihm zur Last gelegten Taten aus einem der im § 51 StGB genannten Gründe unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. In den Ausführungen des Urteils darüber (UA S. 40 bis 42) tritt kein Rechtsirrtum zutage. Das Landgericht hat zu dieser Frage drei Sachverständige gehört und sich deren übereinstimmender Beurteilung angeschlossen. Die „erhebliche Rigidität“ und die „emotionale Labilität“ des Angeklagten, auf die die Revision besonders hinweist, sind von den Sachverständigen und ihnen folgend vom Gericht erkannt und gewürdigt worden. Es kann keine Rede davon sein, dass es etwa einen Erfahrungssatz gebe, wonach bei einer solchen Rigidität und Labilität die Einsichts- oder Hemmungsfähigkeit eines Täters ausgeschlossen sein müsse.
Es kann hiernach nicht aus Rechtsgründen beanstandet werden, dass das Landgericht den Angeklagten im festgestellten Umfang für schuldig befunden und zu Strafen verurteilt hat.
5. Die Verurteilung des Angeklagten in den Betrugsfällen und den Diebstahlsfällen wegen Betrugs im Rückfall (§ 264 StGB) und Diebstahls im Rückfall (§ 244 StGB) entsprach dem zur Zeit der Urteilsfindung geltenden Recht.
Inzwischen sind aber die §§ 244 und 264 StGB mit Wirkung vom 1. April 1970 durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts aufgehoben worden. Diese Gesetzesänderung muss vom Revisionsgericht gemäß § 2 Abs. 2 StGB, § 354a StPO beachtet werden.
Nunmehr steht in Frage, ob § 17 StGB n. F. zum Nachteil des Angeklagten angewendet werden kann. Der Angeklagte darf aber, auch wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind, nicht mehr des Diebstahls und/oder des Betrugs „im Rückfall“ schuldig befunden oder etwa „als Rückfalltäter“ verurteilt werden (BGH, Urteil vom 3. April 1970 – 2 StR 47/70, zum Abdruck in BGHSt vorgesehen).
Ob § 17 StGB n. F. angewendet werden kann, betrifft allein die Strafzumessung. Da das angefochtene Urteil im gesamten Strafausspruch ohnehin aufgehoben werden muss (nachstehend II), erhält das Landgericht die Gelegenheit, auch die Frage der Anwendbarkeit des § 17 StGB n. F. selbständig zu beurteilen.
Der Senat ist in der Lage, in der Urteilsformel die Kennzeichnung der Betrugs- und Diebstahlstaten als Betrug und Diebstahl „im Rückfall“ zu beseitigen.
II. Im Strafausspruch kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben.
1. Durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts ist der § 20a StGB a. F. aufgehoben worden, den das Landgericht in allen Fällen zum Nachteil des Angeklagten strafschärfend angewendet hat (UA S. 40). Hiernach muss, weil auch insoweit § 2 Abs. 2 StGB und § 354a StPO durchgreifen, der Strafausspruch in vollem Umfang beseitigt werden. Das Landgericht wird über die Straffrage nunmehr in Anwendung des neuen Rechts selbständig neu zu befinden haben.
2. Das Landgericht wird unter dem Gesichtspunkt des § 2 Abs. 2 StGB beachten müssen, dass die früher in § 24 (jetzt in § 21) StVG aufgestellte Strafdrohung für das Fahren ohne Fahrerlaubnis erst durch den am 2. Januar 1965 in Kraft getretenen Art. 4 Nr. 5 des Zweiten Straßenverkehrssicherheitsgesetzes von ursprünglich zwei Monaten auf ein Jahr Gefängnis ausgedehnt worden ist.
3. Mit der Aufhebung des gesamten Strafausspruchs entfallen von selbst auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung und der Ausspruch, dass dem Angeklagten auf Lebenszeit keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden dürfe. Über beide oder andere Maßnahmen, die auch unter dem Gesichtspunkt des § 358 Abs. 2 StPO in Betracht gezogen werden könnten, wird das Landgericht, ebenfalls unter Beachtung des neuen Rechts, vor allem des § 42e StGB n. F., neu befinden müssen.
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