Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Einzelstrafe wegen fortgesetzten Fahrens ohne Führerschein, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 565/65
Datum
17.12.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Betrugs, Urkundenfälschung und fortgesetztem Fahrens ohne Führerschein ein. Der BGH verwirft Verfahrensrügen, bestätigt Betrug und Urkundenfälschung, hebt jedoch die Einzelstrafe für das fortgesetzte Fahren ohne Führerschein wegen Anwendung des späteren, strengeren § 24 StVG auf und verweist die Sache zur neuen Entscheidung zurück. Die übrige Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine bloße allgemeine Behauptung, ein Dolmetscher habe Fragen falsch übersetzt, genügt den Anforderungen an einen hinreichend bestimmten Tatsachenvortrag nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht; konkrete Beispiele sind erforderlich.

2

Die Rüge einer Verletzung der Pflicht zur Aufklärung des Tatgeschehens kann nicht allein darauf gestützt werden, dass einem Zeugen bestimmte Vorhalte nicht gemacht worden seien; Ausnahmen bedürfen deutlich anderes zu belegender Umstände.

3

Bei Betrug (§ 263 StGB) ist nicht die persönliche Einschätzung der Geschädigten maßgeblich, sondern die nachweisbare Vermögensminderung; diese ergibt sich aus dem Vergleich des Vermögens vor und nach der Täuschung.

4

Die bloße Gelegenheit, ein verfälschtes Dokument bei einer Tat (hier: Fahrt ohne Führerschein) vorzulegen, begründet allein keine Tateinheit mit der Urkundenfälschung; die Taten bleiben bei fehlendem inhaltlichen Zusammenhang getrennt.

5

Bei Strafvorschriften mit unterschiedlicher Strafbewehrung ist zugunsten des Beschuldigten das mildere Gesetz anzuwenden (§ 2 Abs. 2 StGB), sodass bei Fehlern in der Gesetzesanwendung die betroffenen Einzelstrafen aufzuheben und neu zu entscheiden sind.

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 26. August 1965

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN ███ DES VOLKES 4 StR 565/65 URTEIL in der Strafsache gegen K ██ den Kraftfahrer Horst-Dieter aus ██, geboren ████████ 1933 in ██████ ██████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Dezember 1965, an der teilgenommen haben: Willms, Bundesrichter Dr., als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal, als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ███████ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ ████, als Verteidiger, ██████████████████,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 26. August 1965 mit den Feststellungen im Ausspruch über die Einzelstrafe wegen fortgesetzten Fahrens ohne Führerschein aufgehoben. Damit entfällt die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Detmold zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung von weiteren Beschuldigungen wegen fortgesetzten Fahrens ohne Führerschein und als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Betruges in zwei Fällen und wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Unterschlagung in zwei Fällen sowie wegen einer weiteren fortgesetzten Unterschlagung zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrügen gehen fehl. Die allgemeine Behauptung, der Dolmetscher habe die Fragen des Vorsitzenden an die türkischen Zeugen schlecht übersetzt, ist kein dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechender hinreichend bestimmter Tatsachenvortrag. Damit geprüft werden kann, ob die allgemeine Behauptung zutrifft und ob gegebenenfalls das Urteil auf dem Fehler beruhen kann, müßten bestimmte Beispiele falscher Übersetzungen angeführt werden. Das hat der Beschwerdeführer nicht getan, obwohl er die türkische Sprache beherrscht.

Auch die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht hat keinen Erfolg. Sie kann grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, daß einem Zeugen bestimmte Vorhalte nicht gemacht worden seien (BGHSt 4, 125, 126). Der in BGHSt 17, 351, 353 behandelte Ausnahmefall liegt hier nicht vor.

Die Darlegungen des angefochtenen Urteils zum Schuldund Strafausspruch geben nur zu folgenden Ausführungen Anlaß:

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs zum Nachteil der Anneliese ██ hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Auf die persönliche Wertschätzung des Schadens durch die Geschädigte kommt es nicht an (BGHSt 17, 321, 326). Entscheidend ist nur, daß Anneliese ██████ dadurch, daß sie unter falschen Voraussetzungen dem zahlungsunfähigen Angeklagten ein Darlehen von 700,– DM gab, einen wirtschaftlichen Nachteil erlitten hat. Dieser ergibt sich eindeutig aus einem Vergleich ihres Vermögens vor und nach der Darlehensgewährung an den Angeklagten. Dabei haben dessen Aufwendungen während der gemeinsamen Reise mit Anneliese █████ außer Betracht zu bleiben, weil die Beteiligung der Zeugin an diesen Aufwendungen nicht vorgesehen war. Es entsprach nicht ihren Interessen, ihre Geldmittel für einen Ferienaufenthalt mit einem Manne zu opfern, der entgegen seinen Vorspiegelungen verheiratet war, keine feste Stellung mit ausreichendem Einkommen hatte, dessen Heiratsversprechen somit nicht ernst gemeint war. Dem Angeklagten stand deshalb eine rechtlich begründete Aufrechnungsforderung gegenüber Anneliese ██ ██ nicht zu (BGH LM Nr. 26 zu § 263 StGB). Der Vermögenseinbuße der Geschädigten entsprach der Vermögensvorteil des Angeklagten, dem die Barmittel ausgegangen waren (UA 5). Er konnte nunmehr mit dem Darlehen einen weiteren Aufenthalt und Aufwendungen für Anneliese █████ und sich bestreiten.

Die Annahme von Tatmehrheit zwischen der Urkundenfälschung im Fall IV (UA 7 Rs.) und dem Vergehen des fortgesetzten Fahrens ohne Führerschein Fall IV 2 (UA 7 Rs.); ist rechtlich nicht zu beanstanden. Daß der Angeklagte, ohne im Besitz eines ordnungsgemäßen Führerscheins zu sein, auf einer Fahrt den von ihm verfälschten Führerschein einem Polizeibeamten vorzeigte, stellt zwischen den beiden Straftaten keine Tateinheit her. Denn durch dieses Verhalten hat der Angeklagte nur bei Gelegenheit einer Fahrt ohne Führerschein von dem verfälschten Führerschein Gebrauch gemacht, ohne daß in der Fahrt selbst ein Gebrauchmachen erblickt werden kann, wie etwa im Falle des Fahrens mit einem Kfz-Kennzeichen (vgl. BGHSt 18, 66, 70, 71). Daß der Angeklagte durch die Täuschung des Polizeibeamten mittels des verfälschten Führerscheins das Fahren ohne eigenen Führerschein verschleiern wollte, kann allein eine Tateinheit zwischen den beiden Vergehen nicht begründen.

Dagegen kann die für das fortgesetzte Fahren ohne Führerschein verhängte Einzelstrafe von drei Monaten Gefängnis nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer ist dabei von dem Strafrahmen der Vorschrift des § 24 StVG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 26. November 1964 (BGBl. I, 921) ausgegangen, das am 2. Januar 1965 in Kraft getreten ist. Zur Tatzeit galt jedoch noch der § 24 StVG alter Fassung, der als Höchststrafe zwei Monate Gefängnis vorsah. Gemäß § 2 Abs. 2 StGB war deshalb der Angeklagte nach dieser milderen Vorschrift zu bestrafen. Da nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, daß durch diese fehlerhafte Einzelstrafe die erkannte Gesamtstrafe in ihrer Höhe berührt worden ist, ist auch diese aufzuheben.

Im übrigen lassen die Urteilsgründe keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Dies gilt insbesondere auch für die Anwendung des § 42e StGB. Da aber mit der Aufhebung der Gesamtstrafe auch die Neben-

strafen und Maßnahmen der Sicherung und Besserung aufgehoben sind, muß das Landgericht neu über sie entscheiden (BGHSt 14, 381, 383).

FlitnerMayrSpiegel
WillmsHürxthal

Zitiert von (1)