Teilaufhebung: Vorwegvollzug der Unterbringung in Entziehungsanstalt nicht hinreichend begründet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 10/90
- Datum
- 21.03.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 67 Abs. 1 StGB ist die Maßregel vor der Strafe zu vollziehen; hiervon darf nur abgewichen werden, wenn der Vorwegvollzug im Rehabilitationsinteresse erforderlich ist.
Ein Vorwegvollzug setzt konkrete und nachvollziehbare Feststellungen der Strafkammer voraus, dass durch den Vorwegvollzug der Zweck der Maßregel leichter erreicht werden kann.
Bloße Erwägungen, etwa dass vorhandener Leidensdruck die Therapiebereitschaft verfestigen könne, genügen nicht als Begründung für einen Vorwegvollzug.
Ein Vorwegvollzug ist unzulässig, wenn die Prognose offen bleibt, ob durch ihn bessere Therapiechancen eröffnet werden; in diesem Fall bedarf es neuer Prüfung durch das Tatgericht.
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld bei Vorsatz kann auch aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 827 Satz 2 und § 847 BGB hergeleitet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Landau (Pfalz), 18. August 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 10/90
in der Strafsache gegen Wolfgang R. ███ aus L[REDACTED], dort geboren am ██████ 1961, wegen vorsätzlichen Vollrausches
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. März 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landau (Pfalz) vom 18. August 1989, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben, soweit angeordnet ist, dass die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach der Strafe zu vollziehen ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Es hat abgelehnt, die Strafe zur Bewährung auszusetzen. Außerdem hat es angeordnet, den Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterzubringen, und bestimmt, dass die Maßregel „nach der Strafe zu vollziehen ist“. Schließlich hat es den Angeklagten verurteilt, einem der Verletzten (gesamtschuldnerisch mit einem Mitangeklagten) ein Schmerzensgeld von 10.000 DM zu zahlen.
Die Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch, den Strafausspruch, die Entscheidung, die Strafe nicht zur Bewährung auszusetzen, sowie gegen die Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld richtet. Ob die letztgenannte Entscheidung auf § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 323a StGB gestützt werden kann, wie das Landgericht meint, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls kann sie aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 827 Satz 2 BGB, § 847 BGB hergeleitet werden.
Die Revision ist auch unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), soweit sie sich gegen die Anordnung richtet, den Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterzubringen.
Die Bestimmung, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, kann aber nicht bestehen bleiben:
Diese Anordnung hat das Landgericht damit begründet, es bedürfe eines erheblichen „Leidensdruckes“ (gemeint ist ersichtlich Leidensdruckes), um beim Angeklagten „die ansatzweise vorhandene Therapiebereitschaft so zu verfestigen, dass eine nachhaltige Einwirkung auf ihn erhofft werden kann“ (UA 50). Diese Ausführungen reichen nicht aus, um von dem Grundsatz des § 67 Abs. 1 StGB, nach dem die Maßregel vor der Strafe zu vollziehen ist (BGHSt 33, 285, 287; BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 1, 2, 3, Zweckerreichung, leichtere 2, 4, 5), abzuweichen.
Ein Vorwegvollzug der Strafe ist nur insoweit zulässig, als er im Rehabilitationsinteresse erforderlich ist. Das setzt die Feststellung voraus, dass der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht werden kann (BGH aaO; vgl. auch Beschlüsse vom 31. Januar 1990 – 3 StR 492/89 – und vom 15. Februar 1990 – 4 StR 48/90). Die Annahme des Landgerichts, Leidensdruck könne die Therapiebereitschaft verfestigen, ist nicht näher belegt. Ihr kann die Überlegung entgegengehalten werden, dass die nach den Darlegungen des Landgerichts vorhandene Therapiebereitschaft während des Strafvollzugs wieder zerstört werden könnte. Davon abgesehen reicht sie nicht aus, um eine Abweichung von dem Grundsatz des § 67 Abs. 1 StGB zu rechtfertigen. Der Vorwegvollzug der Strafe wäre nämlich unzulässig, wenn die Prognose offen ist, ob durch ihn bessere Therapiechancen eröffnet werden. Dies ist aber nach den Darlegungen des Landgerichts nicht auszuschließen. Die Frage, ob von dem Grundsatz des § 67 Abs. 1 StGB abgewichen werden kann, bedarf deshalb neuer Prüfung.
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