Revision: Unterbringung in Entziehungsanstalt vor Freiheitsstrafe angeordnet wegen Widerspruch im Urteil
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 48/90
- Datum
- 15.02.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vollziehung einer Maßregel nach § 67 Abs. 1 StGB hat grundsätzlich der Vollstreckung der Freiheitsstrafe vorzuziehen; hiervon ist nur bei ausdrücklicher und ausführlich begründeter Ausnahme abzuweichen.
Ein Urteil ist rechtsfehlerhaft, wenn Tenor und Urteilsgründe in wesentlichen Punkten widersprüchliche, einander ausschließende Regelungen enthalten.
Will das Tatgericht von der gesetzlichen Reihenfolge der Vollstreckung abweichen, muss es die Abweichung unter Berücksichtigung der hierzu entwickelten Rechtsprechung hinreichend substantiiert begründen.
Bei einem solchen inneren Widerspruch kann die Revisionsinstanz den Rechtsfolgenausspruch ohne Zurückverweisung ändern, wenn offensichtlich ist, dass auch der Tatrichter bei gegebener Sachlage keine andere Entscheidung treffen würde.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 24. Oktober 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 48/90 in der Strafsache gegen Thomas Michael G (——— aus KC____), geboren am ████ 1964 in BC_), zur Zeit in Haft, wegen Diebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Februar 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 24. Oktober 1989 im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Unterbringung vor der Strafe zu vollziehen ist.
Die Kosten des Rechtsmittels und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gleichzeitig hat es – nach dem Wortlaut des Urteilstenors – bestimmt: *"Die Strafe ist vor der Maßregel zu vollziehen."*
In den Urteilsgründen (UA 25) wird dagegen ausgeführt: *"Die Unterbringung ist nach § 67 Abs. 1 StGB vor der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zu vollziehen."*
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision, mit der er im Wege der Sachrüge ausschließlich die Anordnung erstrebt, dass die Unterbringung vor der Freiheitsstrafe zu vollziehen ist.
Das in zulässiger Weise beschränkte Rechtsmittel hat Erfolg. Die Anordnung des Vorwegvollzugs der Strafe kann keinen Bestand haben.
Das angefochtene Urteil ist in sich widersprüchlich, da es hinsichtlich der Vollziehung der Unterbringung im Urteilstenor einerseits und in den Gründen andererseits gegensätzliche, einander ausschließende Regelungen enthält. Im Urteilstenor ist der Vorwegvollzug der Strafe angeordnet. Dagegen wird in der Begründung des Maßregelausspruchs auf § 67 Abs. 1 StGB Bezug genommen und damit auf die Grundregel, dass die Vollziehung der Maßregel der Vollstreckung der Freiheitsstrafe vorherzugehen hat. Es ist davon auszugehen, dass die Strafkammer, wenn sie eine von dem Grundsatz des § 67 Abs. 1 StGB abweichende Regelung hatte treffen wollen, diese gemäß den Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. BGHSt 33, 285, 287; BGHR StGB § 67 II Zweckerreichung, leichtere 2) ausführlich begründet hätte. Stattdessen zeigt die bloße Verweisung auf § 67 Abs. 1 StGB, dass sie den gesetzlichen Normalfall zugrunde legen wollte. Die entgegengesetzte Anordnung im Urteilstenor wird damit von der Urteilsbegründung nicht getragen.
Da die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin auch im Übrigen keine Umstände ergibt, welche die im Urteilstenor getroffene Entscheidung rechtfertigen könnten, ist das angefochtene Urteil in dem vom Angeklagten erstrebten Sinne zu ändern. Einer Zurückverweisung an den Tatrichter bedarf es nicht, da auch dieser bei der gegebenen Sachlage eine andere Entscheidung nicht treffen könnte (vgl. BGH NJW 1983, 240; StV 1985, 12).
4. Das Rechtsmittel hat somit vollen Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 3 StPO und entsprechender Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. § 473 Rdn. 23).
| Salger | Jahnke | Steindorf | |||
| Laufhütte | Meyer-Goßner |