Revision: Zurückstellung der Unterbringung in Entziehungsanstalt nach § 67 Abs. 1 StGB aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 271/90
- Datum
- 01.08.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist grundsätzlich vor der Vollstreckung der Freiheitsstrafe anzuordnen (§ 67 Abs. 1 StGB).
Von diesem Grundsatz darf nur abgewichen werden, wenn konkrete Feststellungen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Zweck der Maßregel durch einen Vorwegvollzug der Strafe nicht oder nur schwer erreicht werden kann und eine Verschiebung rehabilitationsförderlich ist.
Eine Anordnung, die Vollstreckung der Maßregel um einen erheblichen Zeitraum (z. B. bis zum Verbüßen von zwei Dritteln der Strafe) zurückzustellen, erfordert eine substantiiert belegte Begründung; pauschale Erwägungen genügen nicht.
Bei der Abwägung sind negative Auswirkungen eines langen Strafvollzugs auf die Therapiebereitschaft und die Möglichkeit einer späteren Aussetzung der Strafe (§ 57 StGB) zu berücksichtigen, da der Maßregelvollzug sich andernfalls wie ein zusätzliches Strafübel auswirken kann.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 13. Februar 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 271/90 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Co aus █████, geboren am [REDACTED] September 1955 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. August 1990 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 13. Februar 1990 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit angeordnet ist, dass die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach der Vollstreckung von zwei Dritteln der gegen den Angeklagten erkannten Freiheitsstrafe zu vollziehen ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache 2. zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in sieben Fällen sowie wegen schweren Raubes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass die Vollziehung der Maßregel erst erfolgen dürfe, nachdem der Angeklagte zwei Drittel der gegen ihn erkannten Freiheitsstrafe verbüßt hat.
Die Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch, den Strafausspruch sowie gegen die Anordnung richtet, den Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterzubringen. Die Bestimmung, dass zwei Drittel der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen sind, kann aber nicht bestehen bleiben:
Diese Anordnung hat das Landgericht damit begründet, aufgrund des bisherigen Verlaufs der Drogenkarriere des Angeklagten und der mehrmaligen Therapieabbrüche seien die Erfolgsaussichten für eine Therapie nur dann zu bejahen, wenn zuvor eine mehrjährige Strafverbüßung, begleitet von regelmäßiger Beratung, erfolgt sei (UA S. 32, 33). Diese Ausführungen reichen nicht aus, um von dem Grundsatz des § 67 Abs. 1 StGB, nach dem die Maßregel vor der Strafe zu vollziehen ist (BGHSt 33, 285, 287; BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 1, 2, 3; Zweckerreichung, leichtere 2, 4, 5), abzuweichen.
Ein Vorwegvollzug der Strafe ist nur soweit zulässig, als er im Rehabilitationsinteresse erforderlich ist. Das setzt die Feststellung voraus, dass der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht werden kann (BGH a.a.O., vgl. auch Beschl. v. 21. März 1990 – 4 StR 10/90). Die Annahme des Landgerichts, die Erfolgsaussichten für eine Therapie könnten im vorliegenden Fall nur dann bejaht werden, wenn zuvor zwei Drittel der Strafe, das sind hier sechs Jahre und vier Monate, vollstreckt sind, ist nicht näher belegt. Möglicherweise hat das Landgericht nicht bedacht, dass die Therapiebereitschaft angesichts der Vollstreckung eines großen Teils einer so hohen Strafe wieder zerstört werden kann. Dies gilt um so mehr, als hier die Maßregel zu einem Zeitpunkt vollzogen werden soll, von dem an regelmäßig eine Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe in Betracht kommt (§ 57 Abs. 1 StGB) und deshalb berücksichtigt werden muss, dass der Vollzug der Maßregel, der dem Interesse an einer Rehabilitation des Verurteilten dient, sich wie ein zusätzliches Strafübel auswirken kann.
Die Frage, ob von dem Grundsatz des § 67 Abs. 1 StGB abgewichen werden kann, bedarf deshalb neuer Prüfung.
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