Revision: Vorwegvollzug der Unterbringung in Entziehungsanstalt aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 437/92
- Datum
- 23.09.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung des Vorwegvollzugs einer Maßregel nach § 67 StGB bedarf einer eingehenden, spezifischen Begründung, aus der hervorgeht, weshalb der Therapieerfolg nur bei vorheriger Vollstreckung eines bestimmten Teils der Freiheitsstrafe zu erwarten ist.
Ein Vorwegvollzug darf nicht so bemessen werden, dass dadurch dem Angeklagten der frühestmögliche Zeitpunkt einer Aussetzung des Strafrestes nach § 57 Abs. 1 StGB verwehrt wird und die Maßregel faktisch als zusätzliches Strafübel wirkt.
Bei der Prüfung des Vorwegvollzugs ist die bereits geleistete Untersuchungshaft des Angeklagten zu berücksichtigen.
Fehlt es an der erforderlichen Darlegung für den Vorwegvollzug, ist die Anordnung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 26. März 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 437/92
vom 23. September 1992
in der Strafsache gegen ███████████, geboren am ███ in ███, 1963 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 23. September 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 26. März 1992 mit den zugehörigen Feststellungen, soweit angeordnet ist, dass die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach der Vollstreckung von drei Jahren der gegen den Angeklagten erkannten Freiheitsstrafe zu vollziehen ist, im Umfang der Aufhebung aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Es hat die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass die Vollziehung der Maßregel erst erfolgen dürfe, nachdem der Angeklagte drei Jahre der gegen ihn erkannten Freiheitsstrafe verbüßt hat.
Die Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet. Die Anordnung des Vorwegvollzugs der Strafe vor der Maßregel kann aber nicht bestehenbleiben. Es ist nicht näher dargelegt, warum die Erfolgsaussichten für eine Therapie nur dann bejaht werden können, wenn zuvor drei Jahre der verhängten Strafe vollstreckt sind. Die Strafkammer hat dabei möglicherweise nicht bedacht, dass hier die Maßregel zu einem Zeitpunkt vollzogen werden soll, von dem an regelmäßig eine Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe in Betracht kommt (§ 57 Abs. 1 StGB). Dies könnte für den Angeklagten bedeuten, dass der Vollzug der Maßregel, der seinem Interesse an einer Rehabilitation dient, sich wie ein zusätzliches Strafübel auswirkt (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 7; Beschl. des Senats v. 1. August 1990 – 2 StR 271/90, zitiert bei Detter NStZ 1991, 278).
Bei einem Vorwegvollzug von drei Jahren Freiheitsstrafe hätte der Angeklagte fast zwei Drittel der gegen ihn verhängten Strafe verbüßt. Wenn man davon ausgeht, dass die Höchstdauer einer erfolgreichen Therapie bei Alkoholkranken ca. ein Jahr beträgt (vgl. Maul/Lauven NStZ 1986, 399), verwehrt die vom Landgericht angeordnete Zeit des Vorwegvollzugs der Strafe dem Angeklagten die frühestmögliche Aussetzung des Strafrestes.
Die Frage des Vorwegvollzuges, insbesondere ob und bejahendenfalls welcher Teil der verhängten Freiheitsstrafe vorweg zu vollziehen ist, bedarf deshalb neuer Prüfung, zumal auch berücksichtigt werden muss, dass sich der Angeklagte schon seit längerer Zeit in Untersuchungshaft befindet (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 4; BGH, Beschl. v. 31. Juli 1992 – 4 StR 312/92; vgl. auch BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 8).
Der Senat weist darauf hin, dass eine Anordnung des Vorwegvollzuges einer eingehenden Begründung bedarf (vgl. BGHSt 33, 285; BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 4; Vorwegvollzug, teilweiser 4; Zweckerleichterung, leichtere 2, 5 und 11).
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