Treffer
BGH Beschluss

Revision: Tateinheit von Waffenführen und zwei Fällen gefährlicher Körperverletzung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 99/89
Datum
31.05.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und unerlaubten Führens einer Schusswaffe. Der BGH entschied, dass die Delikte tateinheitlich stehen, da das Führen der kurzen halbautomatischen Selbstladewaffe als Dauerdelikt und mit gleicher Höchststrafe wie die Körperverletzungen zu werten ist. Die Revision wurde insoweit stattgegeben; die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren blieb bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das unerlaubte Führen einer kurzen halbautomatischen Selbstladewaffe (§ 53 Abs. 1 Nr. 3a WaffG) kann als Dauerdelikt mit gleichzeitig begangenen gefährlichen Körperverletzungen tateinheitlich verbunden sein.

2

Besteht für das Waffenstrafdelikt und die gefährliche Körperverletzung derselbe Höchststrafe-Rahmen, rechtfertigt dies grundsätzlich nicht die Aufspaltung der Tat in mehrere Teile (keine nachteilige Gliederung zu Lasten des Täters).

3

Eine Straftat darf nicht allein deshalb in Tatmehrheit aufgeteilt werden, weil sie zugleich mit mehreren tateinheitlichen anderen Delikten zusammentrifft; maßgeblich sind die gesetzliche Wertung und die Gefährlichkeit der Tat.

4

Die Revision ist insofern begründet, als die Vorinstanz Tatmehrheit festgestellt hat, obwohl Tateinheit vorliegt; eine Korrektur der rechtlichen Bewertung ist zulässig, ohne dass zwingend eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe folgt.

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 2. Dezember 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 99/89 in der Strafsache gegen Djordje █████ ███ ████, geboren am █ 1950 in █████ (Jugoslawien), wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Mai 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 2. Dezember 1988 dahin geändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Führens einer kurzen halbautomatischen Selbstladewaffe in Tateinheit mit zwei Fällen der gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wird.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Annahme von Tatmehrheit ist fehlerhaft. Sämtliche Delikte stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit. Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte ohne Tötungsvorsatz zwei Schüsse auf den Oberkörper des Zeugen ██ und im unmittelbaren Anschluss daran zwei Schüsse auf die Beine des Zeugen ██ abgegeben. Die hierdurch begangenen beiden gefährlichen Körperverletzungen werden durch das Dauerdelikt des unerlaubten Führens einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a Buchst. b WaffG) zur Tateinheit verbunden. Der Gesetzgeber hat die besondere Gefahrlichkeit des unerlaubten Führens kurzer halbautomatischer Selbstladewaffen für eine Vielzahl potentieller Tatopfer grundsätzlich nicht geringer bewertet als die gefährliche Körperverletzung eines bestimmten Tatopfers, wie sich aus der Festlegung einer höheren Mindeststrafe für das Waffendelikt und einer gleich hohen Höchststrafe für das Waffenund das Körperverletzungsdelikt ergibt. Es besteht daher kein Anlass, von der Regel abzuweichen, wonach eine Straftat nicht deshalb in zwei Teile aufgegliedert werden darf, weil sie zugleich mit zwei anderen Delikten tateinheitlich zusammentrifft (BGHSt 31, 29, 31).

Der Beschluss des erkennenden Senats vom 30. November 1988 – 3 StR 376/88 (BGHR StGB § 52 Abs. 1 Klammerwirkung 4) steht der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen. Dort hat der Senat zwar die Klammerwirkung des unerlaubten Führens einer Schusswaffe gegenüber einer gefährlichen Körperverletzung und einem versuchten Totschlag verneint. Die Entscheidung betrifft jedoch nicht – wie hier – den dieselbe Höchststrafe wie die gefährliche Körperverletzung vorsehenden § 53 Abs. 1 Nr. 3a WaffG, sondern das Führen einer weniger gefährlichen Waffe nach § 53 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b WaffG, das mit einer um zwei Jahre niedrigeren Höchststrafe bedroht ist. Auch das Urteil des 4. Strafsenats vom 16. März 1989 – 4 StR 60/89 (zum Abdruck in BGHSt bestimmt) – betrifft einen anderen Sachverhalt.

In Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts hält der Senat die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren als Einzelstrafe aufrecht. Für die Schüsse auf den Zeugen ███ hat die Strafkammer auf eine Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, für die Schüsse auf den Zeugen ██ auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten erkannt. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer eine niedrigere Freiheitsstrafe als drei Jahre verhängt hätte, wenn sie – rechtlich zutreffend – für die Schüsse auf beide Tatopfer nur eine einzige Freiheitsstrafe bestimmt hätte.

RuSSKutzerRissing-van Saan
KrauthHarms

Zitiert (2)