Revision verworfen: Kein Strafklageverbrauch durch Strafbefehl wegen Waffenbesitzes
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 60/89
- Datum
- 16.03.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein rechtskräftiger Strafbefehl, der einen nachgelagerten Teil einer Dauerstraftat erfasst, führt nicht generell zum Verbrauch der Strafklage für zuvor begangene, nach Tatbild, Tatzeit, Tatort oder Tatobjekt abgrenzbare und damit prozessual selbständige Taten.
Der Entschluss, eine Schusswaffe bei der Begehung einer schwereren Straftat zu führen oder einzusetzen, begründet regelmäßig einen neuen Willensentschluss und damit eine materiell-rechtlich selbständige Tat gegenüber dem bloßen Waffenbesitz.
Vergehen gegen das Waffengesetz sind aufgrund ihrer generellen Gefährlichkeit eigenständig strafbar und unterscheiden sich insoweit von Tatbeständen, die auf der Bereitschaft zur Begehung weiterer Straftaten (z. B. § 129 StGB) beruhen.
Die Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn sie nicht ausgeführt wird und keine substantiierten Ausführungen zu den behaupteten Verfahrensfehlern enthält.
Bei der Strafzumessung kann das Gericht eine zuvor im Strafbefehl verhängte Geldstrafe gesondert bestehen lassen und deren Vorliegen bei der Bemessung der Freiheitsstrafe berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 29. September 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen Antonius C███, geboren am ███ in ███, wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. März 1989, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshofs Knoblich Dr. Laufhütte Dr. Meyer-Goßner Steindorf als beisitzende Richter,
██████████████████████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt █████ aus ███████ als Verteidiger,
Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 29. September 1988 wird verworfen.
Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Ein Verfahrenshindernis liegt nicht vor. Zwar wurde der Angeklagte durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Bielefeld vom 18. April 1986 wegen „am 17. Januar 1986, gegen 0.05 Uhr, in Bielefeld“ tateinheitlich begangenen unerlaubten Besitzes und Führens der Pistole, die er auch bei der im vorliegenden Verfahren verfolgten Straftat vom Dezember 1984 einsetzte, verurteilt. Dies hat einen Verbrauch der Strafklage jedoch nicht zur Folge.
Der hier abgeurteilte Raubüberfall ist am 11. Dezember 1984 in Harsewinkel-Greven ausgeführt worden. Diese Tat war nicht Gegenstand des Strafbefehls, der ausschließlich die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Schusswaffe und das Führen dieser Waffe am 17. Januar 1986 in Bielefeld betraf. Allerdings war bei Erlass des Strafbefehls nicht bekannt, dass der Angeklagte die Waffe bereits im Jahre 1984 besessen hat. Diese Unkenntnis steht zwar nicht der Annahme entgegen, dass die gesamte vor dem Erlass des Strafbefehls liegende Dauerstraftat des Besitzes der Waffe mit der Aburteilung des im Strafbefehlsverfahren behandelten (letzten) Teils erfasst ist (vgl. Hürxthal in KK 2. Aufl. § 264 StPO Rdn. 20). Mit dieser Dauerstraftat können auch Akte des Führens der Waffe, also der besonders gefährlichen Manifestation des Willens zum Waffenbesitz (BGH, Beschluss vom 15. Oktober 1980 – 3 StR 342/80), verbunden sein. Das führt aber nicht dazu, dass die Strafklage wegen aller Akte des Führens der Schusswaffe, die vor dem Erlass des Strafbefehls liegen, verbraucht wäre.
Jedenfalls wegen des räuberischen Überfalls vom 11. Dezember 1984 kann der Angeklagte noch verfolgt werden: Da die schwere räuberische Erpressung mit höherer Strafe bedroht ist als das Vergehen gegen das Waffengesetz, könnten für diese Ansicht bereits Erwägungen sprechen, die der Entscheidung BGHSt 29, 288 (dazu BVerfGE 56, 22) zugrunde liegen. Dort hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass ein Täter wegen solcher Straftaten, die er in Verfolgung der Ziele einer kriminellen Vereinigung begangen hat, trotz Aburteilung des Vergehens der Mitgliedschaft (§ 129 StGB) noch verfolgt werden kann, wenn sie mit einer gegenüber § 129 StGB höheren Strafe bedroht und nicht Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gewesen sind.
Diese Überlegungen braucht hier aber wegen der Besonderheiten der Vergehen gegen das Waffengesetz nicht zurückgegriffen zu werden (a. A. OLG Hamm JR 1986, 203 mit zust. Anm. Neuhaus NStZ 1987, 138 und abl. Anm. Grünwald StV 1986, 243 und Puppe JR 1986, 205).
Der Besitz und auch das Führen einer Schusswaffe sind wegen der damit verbundenen generell gegebenen Gefährlichkeit unter Strafe gestellt. Ihre Strafbarkeit hat deshalb einerseits nicht zur Voraussetzung, dass der Täter bereit ist, mit der Schusswaffe eine andere Straftat zu begehen, und scheidet andererseits nicht aus, wenn er – was in der Regel der Fall sein wird – nicht von vornherein beabsichtigt, die Waffe zur oder bei der Begehung krimineller Akte zu benutzen. Diese Vergehen gegen das Waffengesetz ähneln insoweit anderen Dauerstraftaten wie dem Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) oder der Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB), die regelmäßig gerade nicht mit anderen Straftaten verbunden sind, und unterscheiden sich damit grundlegend von der Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129 StGB. Diese Vorschrift stellt Mitglieder, Unterstützer und andere Förderer einer kriminellen Vereinigung, deren Zweck die Begehung von Straftaten ist, unter Strafe. Dies setzt die Bereitschaft der Täter voraus, im Sinne der Zielsetzung der Vereinigung kriminell tätig zu werden. Deshalb stellen ihr dementsprechender Entschluss und die Ausführung dieses Entschlusses keine entscheidende Zäsur dar, die das Dauerdelikt nach § 129 StGB in zwei Teile trennen könnte. Ob es andere Dauerstraftaten mit ähnlicher Tatbestandsstruktur gibt (vgl. § 181a StGB und dazu LK 10. Aufl. vor § 174 StGB Rdn. 22, 23), kann offen bleiben. Beim Waffenbesitz und bei diesem vergleichbaren Dauerstraftaten ist es anders.
Hier stellt der Entschluss des Täters, seine Waffe bei einer anderen Straftat zu verwenden, jedenfalls dann einen entscheidenden Einschnitt dar, wenn diese schwerer wiegt als das Waffenvergehen.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 30. Juni 1982 – 3 StR 44/82) hat bereits entschieden, dass das Vergehen des Erwerbs der Schusswaffe gegenüber dem späteren Führen der Waffe eine rechtlich selbständige Tat ist, wenn die Waffe aufgrund eines neuen Willensentschlusses geführt wird. Dem steht der Beschluss des 2. Strafsenats vom 26. März 1982 (2 StR 700/81 = BGHSt 31, 29, vgl. dazu LK 10. Aufl. vor § 174 StGB Rdn. 22 Fn. 11) nicht entgegen, worauf bereits der 3. Strafsenat zutreffend hingewiesen hat (vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. März 1983 – 5 StR 27/83), weil dort ein dem Erwerbsakt folgender neuer Willensentschluss nicht festgestellt ist. Die Akte des Erwerbs einer Waffe und des späteren Führens dieser Waffe können also trotz ununterbrochenen Waffenbesitzes zwei selbständige Taten darstellen.
Nicht anders ist es bei der Dauerstraftat des Waffenbesitzes gegenüber Akten des Führens der Waffe, die auf einem neuen Entschluss des Täters beruhen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn dieser sich entschließt, mit der Waffe ein Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB) zu begehen (vgl. hierzu auch die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Fällen, in denen der Täter nicht nur eine gegenüber dem Waffenbesitz schwerer wiegende Straftat begangen hat, etwa Urteil vom 10. Februar 1977 – 4 StR 623/76; BGHSt 29, 288, 291 f.; 31, 29; dazu Puppe a. a. O. S. 208).
Dieser neue, von ganz anderen Beweggründen als dem zum Besitz der Waffe getragene Willensentschluss hat ein nur als sachlich-rechtlich selbständige Handlung rechtlich ausreichend erfassbares, wesentlich intensiveres kriminelles Verhalten zum Gegenstand, das seinerseits wieder in Tateinheit mit Verstößen gegen das Waffengesetz stehen kann (BGH, Beschluss vom 30. Juni 1982 – 3 StR 44/82; Puppe a. a. O. S. 206 f., Mitsch MDR 1988, 1005, 1011). Ist das Verbrechen beendet und übt der Täter danach wiederum den unerlaubten Besitz an der Waffe oder das Führen aus, so liegt darin eine weitere materiell-rechtlich selbständige Handlung (vgl. BGHSt 21, 203 ff.). Wird später nur diese letztere Dauerstraftat abgeurteilt, so beantwortet sich die Frage nach dem Verbrauch der Strafklage für die vorangegangenen sachlich-rechtlich selbständigen Straftaten nach den allgemeinen Grundsätzen, nämlich danach, ob abweichend von der Regel, dass sachlich-rechtlich selbständige Taten auch prozessual selbständig sind (BGHSt 35, 14, 19), Umstände die Annahme einer Tat im Sinne des § 264 StPO rechtfertigen (vgl. auch für den Fall einer unterbrochenen Trunkenheitsfahrt: OLG Köln NStZ 1988, 568, 569).
Das ist hier nicht der Fall. Die versuchte räuberische Erpressung vom 11. Dezember 1984 und die durch den Strafbefehl abgeurteilte Tat des Waffenbesitzes und des Führens einer Waffe vom 17. Januar 1986 sind nach Tatbild, Tatobjekt, Tatzeit und Tatort erheblich voneinander abweichende Geschehnisse und bei natürlicher Betrachtungsweise derart gegeneinander abgegrenzt, dass sie nicht einen einheitlichen geschichtlichen Geschehensablauf darstellen (BGHSt 35, 60, 64 f.).
Sie sind damit nicht eine einheitliche Tat im prozessualen Sinne. Dieses Ergebnis entspricht auch dem im Einzelfall zu beachtenden Vertrauensschutz und der Gerechtigkeit (BGHSt 29, 288, 296; 35, 14, 19).
Eine Wiederaufnahme des durch rechtskräftigen Strafbefehl abgeschlossenen Verfahrens zu Ungunsten des Angeklagten gemäß § 373a Abs. 1 StPO, deren Voraussetzungen sonst gegeben wären, kommt daher bei dem hier gegebenen Sachverhalt nicht in Betracht.
2. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
3. Die Überprüfung des Urteils auf die vom Beschwerdeführer allgemein erhobene Sachrüge hat keinen ihn benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.
Die an sich gesamtstrafenfähige Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bielefeld vom 18. April 1986 hat die Strafkammer bei der Strafzumessung berücksichtigt (UA 11). Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist ersichtlich, dass sie diese selbständig neben der ausgesprochenen Freiheitsstrafe bestehen lassen wollte (§ 53 Abs. 2 S. 2 1. Halbs. StGB).
| Laufhütte | Salger | Meyer-Goßner | |||
| Knoblich | Steindorf |